BAG Urteil v. - 4 AZR 51/14

Auslegung einer Bezugnahmeregelung - Gleichstellungsabrede - Abschluss eines "Neuvertrags"

Gesetze: § 293 ZPO, § 611 BGB

Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 2 Ca 420/12 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 13 Sa 569/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen aufgrund vertraglicher Bezugnahme.

2Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit Juli 2002 als Buchhändlerin beschäftigt. In dem mit der Rechtsvorgängerin, der nicht tarifgebundenen B GmbH & Co. KG, geschlossenen Arbeitsvertrag vom heißt es ua.:

3Im Dezember 2009 schlossen die B GmbH & Co. KG und die Klägerin einen befristeten „Nachtrag zum Arbeitsvertrag“ (nachfolgend: Nachtrag 2009), der ua. folgenden Inhalt hat:

4Zum ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge einer Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die ebenfalls nicht tarifgebundene Beklagte als aufnehmende Rechtsträgerin über. Am schlossen die Parteien einen „Nachtrag zum Arbeitsvertrag“ (nachfolgend: Nachtrag 2010), der auszugsweise wie folgt lautet:

5In einem weiteren „Nachtrag zum Arbeitsvertrag“ (nachfolgend: Nachtrag 2011) vereinbarten die Parteien:

6Die Beklagte zahlte zuletzt ein Entgelt in unveränderter Höhe von 966,00 Euro brutto.

7Mit Schreiben vom hat die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg aufgefordert, ihr für die Zeit ab dem bis zum näher bezeichnete Differenzen zwischen den ihr geleisteten Zahlungen und dem tariflichen geregelten Entgelt nach dem „Tarifvertrag für den Hessischen Einzel- und Versandhandel“ zu zahlen.

8Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Zahlungsansprüche - erweitert um den Zeitraum bis einschließlich des Monats Januar 2013 -, weiterverfolgt und tarifliche Einmalzahlungen für die Jahre 2010 und 2012 aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung anteilig verlangt sowie die Feststellung der für die Vergütung maßgebenden Tarifverträge begehrt. Sie hat ausgeführt, der Arbeitsvertrag vom Juni 2002 enthalte eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen tariflichen Entgeltbestimmungen.

9Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

10Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Arbeitsvertrag enthalte eine sog. statische Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss geltenden Tarifverträge, wie das Wort „zuletzt“ in dessen § 13 zeige. Zudem sei das Entgelt individuell vereinbart worden. In § 3 des Arbeitsvertrags sei die Vergütung abschließend geregelt. Nichts anderes ergebe sich aus den Nachträgen zum Arbeitsvertrag. Eine etwaige Bezugnahmeregelung aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag sei durch Nr. 6 Satz 2 der jeweiligen Nachträge nicht zum Gegenstand einer erneuten rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht worden.

11Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Gründe

12Die Revision der Klägerin ist begründet. Dies führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

13I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden.

141. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - angenommen, § 13 des Arbeitsvertrags verweise nur auf den Mantel- und Gehaltstarifvertrag „in der zuletzt gültigen Fassung“. Dies sei nur der Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am in Kraft gewesen sei. Die Abreden in den §§ 1, 3 und 7 des Arbeitsvertrags ließen keinen Schluss auf eine dynamische Verweisung auf die in Zukunft jeweils gültigen Tarifverträge zu.

152. Dem folgt der Senat nicht. Die Parteien des im Juni 2002 geschlossenen Arbeitsvertrags haben in den §§ 1 und 3 eine zeitdynamische Bezugnahme von tariflichen Entgeltbestimmungen vereinbart. Das ergibt die Auslegung der §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags (zu den Maßstäben:  - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283; - 5 AZR 2/12 - Rn. 14 f. mwN).

16a) Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags in § 1 wurde die Klägerin als „Buchhändlerin … Tarifgruppe II/1“ eingestellt und in § 3 für die „Gehaltszahlung“ ein „Tarifgehalt“ vorgesehen. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte die Klägerin entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifgehalt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (so bereits  - Rn. 17; weiterhin - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 ff., für eine nahezu wortgleiche Vertragsgestaltung).

17b) Bestätigt wird diese Auslegung durch § 3 Satz 4 des Arbeitsvertrags. Die dortige Anrechnungsregelung - „übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs- oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anrechenbar“ - hat nur bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich (ebenso  - Rn. 18; - 9 AZR 504/10 - Rn. 29).

18II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als insgesamt zutreffend noch ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die auch hinsichtlich des Feststellungsantrags - Antrag zu 3 - als sog. Elementenfeststellungsklage (s. nur  - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) zulässige Klage jedenfalls teilweise begründet ist, steht noch nicht fest.

19Die Klägerin kann zwar aufgrund der vertraglichen Bezugnahme grundsätzlich ein Entgelt nach den jeweils maßgebenden tariflichen Entgeltbestimmungen verlangen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom bis einschließlich stehen aber nach dem derzeitigen Streitstand die Entgeltabreden in den vertraglich vereinbarten Nachträgen 2009 und 2010 den Zahlungsansprüchen der Klägerin entgegen (unter II 1). Für die Zeit ab dem kommt hingegen eine Anwendung der in Bezug genommenen tariflichen Entgeltbestimmungen in Betracht; derzeit steht aber nach dem Vorbringen der Klägerin und den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht fest, welche tariflichen Regelungen dies sind (unter II 2). Die Sache ist vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung insgesamt an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen.

201. Für die Zeit vom bis zum ist die Klage derzeit nicht begründet.

21Zwar gelten nach Nr. 6 Satz 2 der Nachträge 2009 und 2010 „alle anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrages“ unverändert fort. Die Parteien haben aber in Nr. 3 Satz 1 der beiden Nachträge jeweils eine selbständige und gegenüber der Regelung in Nr. 6 Satz 2 iVm. § 13 Satz 1 des Arbeitsvertrags vorrangige „Bestimmung“ zum Entgelt vereinbart, die jedenfalls kein aktuelles tariflich geregeltes Entgelt zum Inhalt haben. Diese eigenständige, befristete vertragliche Entgeltabrede steht für die vereinbarte Dauer ihrer Geltung nach § 13 des Arbeitsvertrags einer Anwendung der jeweiligen tariflichen Entgeltbestimmungen entgegen.

222. Für die Zeit ab dem finden hingegen die jeweiligen tariflichen Entgeltbestimmungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme wieder Anwendung. Allerdings kann nach dem derzeitigen Vorbringen der Klägerin noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die von ihr herangezogenen Tarifverträge, auf die sie ihr Klagebegehren stützt, maßgebend sind (unter II 2 a). Die Klage kann - wenn man zugunsten der Klägerin die Anwendbarkeit der von ihr herangezogenen tariflichen Entgeltbestimmungen unterstellt - jedenfalls noch nicht abgewiesen werden. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo-Herron ( -) (unter II 2 b). Ob dies allerdings bereits für die Dauer der Gültigkeit des Nachtrags 2011 (vom bis einschließlich ) der Fall ist, kann der Senat mangels weiterer erforderlicher Feststellungen nicht entscheiden (unter II 2 c).

23a) Der Senat kann nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen und dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht abschließend beurteilen, ob die von ihr in Anspruch genommenen Tarifverträge von der vertraglichen Abrede in den §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags erfasst sind. Die Klägerin hat bisher noch nicht schlüssig dargetan, welche tariflichen Entgeltbestimmungen arbeitsvertraglich in Bezug genommen sind. Ihr ist daher, weil das Landesarbeitsgericht - nach seiner Begründungslinie konsequent - von einem richterlichen Hinweis abgesehen hat, Gelegenheit zu einem ergänzenden und konkretisierenden Vorbringen zu geben.

24aa) Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nennen in den §§ 1 und 3 keinen konkreten Tarifvertrag. Lediglich in § 13 des Arbeitsvertrags wird ein solcher - „Mantel- und Gehaltstarif des Einzelhandels Hessen“ - aufgeführt, der aber nur „im Übrigen“ für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll.

25bb) Aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin erschließt sich nicht, welche tariflichen Entgeltbestimmungen nach den §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags maßgebend sein sollen. In ihrer Klageschrift hat sie sich für die von ihr für die einzelnen Zeiträume näher bezifferten Entgeltdifferenzen auf zwischen der „Gewerkschaft Ver.di“ und dem „Arbeitgeberverband der Hessischen Einzelhändler“ vereinbarten Entgelterhöhungen in den Jahren 2010 und 2011 gestützt. Hierzu hat die Klägerin allerdings auszugsweise den „Gehaltstarifvertrag zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und dem Handelsverband BAG Hessen e.V. einerseits und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) andererseits“ - also von zwei Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite, die mit dem schriftsätzlich bezeichneten „Arbeitgeberverband der Hessischen Einzelhändler“ nicht namensgleich sind - mit den Entgeltregelungen ab dem und ab dem auszugsweise vorgelegt. Darüber hinaus hat sie in ihrem Feststellungsantrag (Antrag zu 3) einen von den drei genannten Tarifvertragsparteien vereinbarten „Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel für Hessen“ benannt. Weiterhin hat sie sich auf Tarifinformationen der Gewerkschaft ver.di („Wir im Einzel- und Versandhandel Hessen“) gestützt und schließlich für die Zeit ab dem einen lediglich vom „Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V.“ und ab dem einen vom „Handelsverband Hessen e.V.“ geschlossenen Gehaltstarifvertrag vorgelegt, die auf Arbeitnehmerseite jeweils mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen wurden. Damit hat sie noch nicht hinreichend dargetan, welcher konkrete Tarifvertrag in Bezug genommen sein soll. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die in Frage kommenden Tarifverträge unter Beachtung von § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht ( - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 84, 325), nicht aber wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht. Der Klägerin ist im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und weil das Landesarbeitsgericht - nach seiner Begründungslinie konsequent - einen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO nicht gegeben hat, aber Gelegenheit zu einem konkretisierenden Sachvortrag zu geben.

26b) Einer dynamischen Bezugnahme der jeweiligen tariflichen Entgeltbestimmungen steht die Entscheidung des - C-426/11 -) nicht entgegen. Für die Zeit ab dem haben die Parteien selbst durch Nr. 6 Satz 2 in den beiden Nachträgen zum Arbeitsvertrag aus den Jahren 2010 (Nachtrag 2010) und 2011 (Nachtrag 2011) eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen tarifvertraglichen Entgeltregelungen vereinbart. Mit dieser vertraglichen Abrede haben sie grundsätzlich die Bezugnahmeregelung in den §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2002 erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht (zu den Beurteilungsmaßstäben  - Rn. 26 ff. mwN).

27aa) In Nr. 6 Satz 2 der beiden Nachträge 2010 und 2011 haben die Vertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass „alle anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrages“, der in Nr. 1 des jeweiligen Nachtrags auch ausdrücklich aufgeführt ist, unverändert fortgelten. Mit dieser Formulierung haben sie die Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart. Das ergibt sich auch aus der Systematik des jeweiligen Nachtrags. Nach Nr. 6 Satz 1 des Nachtrags 2010 soll die Änderung der Arbeitszeit (Nr. 2) und die vereinbarte Vergütung (Nr. 3) ausschließlich für die Zeit vom bis zum „Gültigkeit“ haben und für den anschließenden Zeitraum vom bis zum jedenfalls die geänderte Arbeitszeit von wöchentlich 18 Stunden fortgesetzt werden (Nr. 2 Nachtrag 2011). Darüber hinaus haben die Parteien in Nr. 6 Satz 2 der jeweiligen Nachträge die uneingeschränkte Fortgeltung „aller anderen Bestimmungen“ zum Vertragsinhalt gemacht. Nach dem Ende des jeweiligen Nachtrags bilden dann - vorbehaltlich erneuter abweichender Vereinbarungen - die gesamten Regelungen des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2002 die maßgebende vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis. Damit werden zugleich die §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags einbezogen (so schon  - Rn. 28).

28bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Regelung in den jeweiligen Nachträgen nicht lediglich um eine sog. deklaratorische Vertragsbestimmung. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein ( - Rn. 29; - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 146, 29). Nach dem jeweiligen Wortlaut liegen den Vereinbarungen ohne Weiteres übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, die Parteien hätten reine Wissenserklärungen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben, wie es die Beklagte meint, lassen sich weder den Vertragswortlauten entnehmen noch sind besondere Umstände erkennbar, die hierauf schließen lassen.

29c) Die Anwendung der tarifvertraglichen Entgeltbestimmungen für die Zeit vom bis einschließlich (Nachtrag 2011) steht derzeit nicht fest. Die Parteien haben in Nr. 3 des Nachtrags 2011 keine eigenständige Vergütungsabrede für diesen Zeitraum getroffen, sondern lediglich die reduzierte Wochenarbeitszeit aus dem vorangegangenen Zeitraum in Nr. 2 des Nachtrags 2011 für ein weiteres Jahr fortgeschrieben. Dies könnte dafür sprechen, dass die in Nr. 3 des Nachtrags 2011 vorgesehene Anpassung des monatlichen Bruttoentgelts auf die „genannte Wochenarbeitszeit“ anhand der maßgebenden tariflichen Entgeltbestimmungen erfolgt, die über Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags 2011 iVm. den §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags in Bezug genommen sind. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits, die sich allein mit der Auslegung des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2002 befassten, ist den Parteien auch insoweit die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen zu geben.

30III. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht neben den vorstehenden Ausführungen weiterhin beachten müssen, dass nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin die Höhe des begehrten Entgeltanspruchs für die Zeit vom bis zum nicht ausreichend dargelegt worden ist. Gleiches gilt für die Zeit vom bis zum , falls die Klägerin erst ab dem Ende der vertraglichen Geltung des Nachtrags 2011 ein Entgelt nach den einschlägigen tariflichen Regelungen beanspruchen kann. Darüber hinaus sind die maßgebenden tariflichen Grundlagen für die Einmalzahlungen seitens der Klägerin darzulegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2931 Nr. 48
NJW 2015 S. 3740 Nr. 51
MAAAF-08591