Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2015

4. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77362-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64064-3

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Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2015 (4. Auflage)

XIV. Steuerhinterziehung/Steuerstrafverfahren

Inwieweit ist der Steuerberater involviert?

Der Steuerberater steht bei einer Steuerhinterziehung bzw. Streustraftat mit im Licht der Steuerfahndung, da er bei steuerlichen Deklarationen seines Mandanten objektiv mitgeholfen hat. Es soll geklärt werden, inwieweit dem steuerlichen Berater Steuerhinterziehungen seiner Mandanten selbst strafrechtlich angelastet werden können.

a) Der Steuerberater hat keinerlei Kenntnis von der Steuerhinterziehung

Hier hat der Steuerberater den Nachweis der Mithilfe an einer Steuerstraftat nicht erfüllt, da er von diesen Taten nichts wusste. Strafrechtlich kann der Steuerberater nicht belangt werden.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Steuerberater die Erklärungen mit Authentifizierung übertragen hat.

b) Der Steuerberater hat Kenntnis von der Steuerhinterziehung und will diese auch.

Hier hat der Steuerberater den Tatbestand der Strafbarkeit erfüllt, da er mit Vorsatz gehandelt hat. Die Übertragung der Steuererklärung per Authentifizierung spielt in diesen Fällen keine Rolle mehr. Er hat durch die Mittäterschaft unrichtige Angaben gegenüber der Finanzverwaltung gemacht und hat damit den objektiven Tatbestan...