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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 2502/12 U

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 a, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 5

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Erwerb des Gaststätteninventars in angemieteten Räumen – Weiterführung mit neuem Konzept – Umfang der Instandsetzungsmaßnahmen – Übergang der „Pächterstellung” vom Veräußerer auf den Erwerber

Leitsatz

  1. Der Erwerb des Gaststätteninventars durch den neuen Mieter der Räume stellt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn angesichts des Umfangs der erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen sowie des unterschiedlichen Warensortiments, Kundenstamms und gastronomischen Konzepts mangels identischer wesentlicher Betriebsgrundlage von einer Betriebs- oder Unternehmensfortführung nicht mehr gesprochen werden kann.

  2. Der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen steht weiterhin entgegen, dass der Erwerber nicht im Rahmen eines umfassenden Vertrages mit dem Veräußerer des Inventars oder auf dessen Initiative in den bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eingetreten, sondern das Mietverhältnis nach Kündigung gegenüber dem Vormieter neu begründet worden ist (vgl. , BStBl II 2015, 616).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2773 Nr. 46
UStB 2016 S. 39 Nr. 2
PAAAF-08525

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 27.03.2015 - 5 K 2502/12 U

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