Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2015
4. Aufl. 2015
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IV. Bilanz
Die Gliederung der weiteren Ausführungen richtet sich nach den Gliederungsvorschriften des Handelsgesetzbuches.
1. Aktiva
1.1 Anlagevermögen
[i]Linke Bilanzseite: VermögenspostenIm Anlagevermögen sind die Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände zu erfassen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, § 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 Abs. 1 EStR.
Bilanzierungsobjekte in der Steuerbilanz sind Wirtschaftsgüter (WG). Hierunter versteht man Sachen, Rechte und tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile, deren Erlangung der Steuerpflichtige sich etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. In der Handelsbilanz spricht man von Vermögensgegenständen (VG), wenn eine selbständige Verkehrsfähigkeit und eine Einzelbewertbarkeit vorliegen.
Die einzelnen Anlagegüter müssen in einem Bestandsverzeichnis (Anlagenverzeichnis) nach Art, Menge und Wert festgehalten werden (Grundlage: § 240 HGB und H 5.3 EStH). Das Anlagengitter umfasst sieben Spalten (bei einer GmbH zwölf Spalten).
Buchungshinweise
Es sollte immer eine zeitnahe Verbuchung der Zu- und Abgänge, bereits in der Finanzbuchhaltung, erfolgen. Durch den Wegfall der „Einheitsbilanz“ ist auf eine konsequente Trennung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Buchungen zu achten. Es können sich Unterschiede hin...