LfSt Rheinland-Pfalz - S 0354 A-St 35 8

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG (a. F.)

Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers nach § 27 Abs. 19 UStG Anhängiges Musterverfahren beim Finanzgericht Köln unter dem Az. 9 K 1484/15

Erfassung der Einsprüche in der DB-Rb

1. Anhängiges Musterverfahren beim Finanzgericht Köln unter dem Az. 9 K 1484/15

Beim Finanzgericht Köln ist unter dem Aktenzeichen 9 K 1484/15 ein Klageverfahren gegen die Inanspruchnahme eines leistenden Unternehmers nach § 27 Abs. 19 UStG anhängig. Nachdem der Leistungsempfänger unter Berufung auf das Urteil des , BStBl 2014 II, S. 128, die Erstattung der nach § 13b UStG angemeldeten und abgeführten Umsatzsteuer beantragt hatte, wurde der jetzige Kläger (leistender Unternehmer) nach § 27 Abs. 19 UStG als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Gegen diese Inanspruchnahme wendet er sich mit der Klage. Er hat weder die entsprechenden Ausgangsrechnungen geändert noch von der Abtretungsmöglichkeit des § 27 Abs. 19 S. 3 und 4 UStG Gebrauch gemacht (siehe auch „Arbeitshilfe für die Finanzämter bei Erstattungsanträgen des Leistungsempfängers” vom in InfO).

Einsprüche, in denen sich leistende Unternehmer als Einspruchsführer auf dieses Verfahren berufen, können aufgrund des Klageverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen mit Zustimmung des Einspruchsführers zum Ruhen gebracht werden (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO). In der DB-Rb sind auf der Registerkarte „Ruhensmanagement” (Freie Eingabe) als Ruhensgrund „Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG” sowie das Gerichtsaktenzeichen zu erfassen.

Dies gilt auch in Fällen, in denen der leistende Unternehmer nach § 27 Abs. 19 Satz 3 und 4 UStG seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer an das Finanzamt abgetreten hat. Auch in diesen Fällen kann den leistenden Unternehmern ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden; durch die vorgenommene Erhöhung der festgesetzten Umsatzsteuer sind sie entsprechend beschwert.

Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) ist nicht zu gewähren. Zwar hat das und ) entsprechenden Anträgen bauleistender Unternehmer auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Für das Finanzgericht bestehen insoweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide, als diese ohne Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nach § 176 Abs. 2 AO erlassen worden seien. Aus hiesiger Sicht bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel daran, dass dem Vertrauensschutz der leistenden Unternehmer über die Regelung des § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG hinreichend genüge getan wird.

2. Erfassung der Einsprüche in der DB-Rb

Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit § 27 Abs. 19 UStG bitte ich in DB-Rb zur Verbesserung der Auffindbarkeit mit dem freien Vermerk zu kennzeichnen: „Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG.”

LfSt Rheinland-Pfalz v. - S 0354 A-St 35 8

Fundstelle(n):
PAAAF-08269