Gemeinnützigkeit;
Beitragsfreie Mitgliedschaft von
Flüchtlingen in Vereinen
Mit dem (BStBl 2015 I S. 745, ESt-Kartei SH, § 10b EStG, Karte 5.10) sind Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften zur Hilfe und Unterstützung von Flüchtlingen geschaffen worden.
Auch die Vereine in Deutschland engagieren sich zunehmend und vermehrt, in dem sie Flüchtlinge unter Verzicht auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen als Mitglieder aufnehmen.
Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Auch wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen keinerlei Befreiungen der Mitglieder von Beitragszahlungen zulassen, der Verein aber zugunsten von Flüchtlingen auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags verzichtet, ist dies unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Die Verwendung vorhandener Mittel, die keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegen, durch gemeinnützige Vereine zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen ist zulässig (vgl. Abschnitt III des a. a. O.).
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo KSt 7/2015VI 309 -
S 0174 - 031
Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 479 Nr. 8
FAAAF-08268