Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2241a.2. 1-10/11 St32

Zweifelsfragen zu § 15a EstG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Inhalt
2
2.
Adressaten
2
3.
Regelungen im Zusammenhang mit § 15a Abs. 1 EStG
2
 
3.1.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
2
 
3.2.
Behandlung des Investitionsabzugsbetrags
4
 
3.3.
Teileinkünfteverfahren
5
 
 
3.3.1.
Positive steuerfreie Teileinkünfte
5
 
 
3.3.2.
Negative nicht abziehbare Teileinkünfte
6
4.
Regelungen im Zusammenhang mit § 15a Abs. 3 EStG
6
 
4.1.
Berücksichtigungsreihenfolge von Entnahmen und Gewinnen
6
 
4.2.
Berücksichtigungsreihenfolge von Entnahmen und Verlusten
6
 
4.3.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
7

1. Inhalt

Diese Verfügung regelt entsprechend einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG. Die einzelnen Problemfelder sind anhand von Beispielsfällen verdeutlicht (ausgegangen wird dabei von einem zu 100 % beteiligten Kommanditisten). Soweit nichts Gegenteiliges genannt wird, steht eine erweiterte Außenhaftung für einen Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zur Verfügung.

2. Adressaten

Adressaten dieser Verfügung sind die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den Veranlagungsstellen für Personengesellschaften, die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die mit der Prüfung von Personengesellschaften betraut sind, die für diese Fälle zuständigen Rechtsbehelfsstellen sowie die jeweils zuständigen Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter. Sind in den genannten Arbeitsgebieten Fälle mit nachfolgend dargestellten Thematiken vorhanden, so sind die jeweils zuständigen Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter angehalten, die Verfügung mit ihren zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern zu besprechen.

3. Regelungen im Zusammenhang mit § 15a Abs. 1 EStG

3.1. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt kumulativ voraus, dass dem Kommanditisten ein Anteil am Verlust der KG zuzurechnen ist und dass der Verlust zur Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos geführt hat. Bei der Gewinnermittlung auf der 1. Stufe (innerhalb der Bilanz) stellen steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben (BA) Aufwand für die Gesellschaft dar. Das steuerbilanzielle Kapitalkonto ist um diese Betriebsausgaben gemindert worden. Dadurch wird auch das Verlustausgleichsvolumen i. S. d. § 15a EStG gemindert. Der dem Kommanditisten „zuzurechnende Anteil am Verlust” beinhaltet jedoch den (anteiligen) Steuerbilanzverlust unter Berücksichtigung der außerbilanziellen Hinzurechnung der nicht abziehbaren BA.

Beispiel 1:

Im steuerbilanziellen Verlust 01 (./. 16.000) sind nicht abziehbare BA (6.000) enthalten, sodass sich ein steuerlicher Verlustanteil i. H. v. ./. 10.000 ergibt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkontenentwicklung:
 
./. 18.000
steuerbilanz. Verlust
./. 16.000
./. 34.000

Das negative Kapitalkonto erhöht sich um 16.000. Der dem Kommanditisten zuzurechnende steuerliche Verlustanteil beträgt jedoch nur 10.000, somit ist der steuerliche Verlustanteil in voller Höhe nur verrechenbar.

Wird der Sachverhalt in Beispiel 1 dahingehend erweitert, dass in 01 auch eine Einlage getätigt wird, ist das vorhandene Verlustverrechnungspotenzial vorrangig um den steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlustanteil (ohne nicht abziehbare BA) zu mindern.

Beispiel 2:

Im steuerbilanziellen Verlust 01 (./. 16.000) sind nicht abziehbare BA (6.000) enthalten, sodass sich ein steuerlicher Verlustanteil i. H. v. ./. 10.000 ergibt. Außerdem wird in 01 eine Einlage i. H. v. 10.000 getätigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkontenentwicklung:
 
./. 18.000
Einlage 01
+ 10.000
Kapitalkontenveränderung durch den steuerlichen Verlust
./. 10.000
Zwischenergebnis
./. 18.000
Kapitalkontenveränderung durch die nicht abziehbaren BA
./.   6.000
./. 24.000

Die Kapitalkontenveränderung durch den steuerbilanziellen Verlust i. H. v. 16.000 ist aufzuteilen in einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Anteil (steuerlicher Verlust) und in einen steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Anteil (nicht abziehbare BA). Das vorhandene Verlustausgleichspotential (Einlage i. H. v. 10.000) wird vorrangig um den steuerlichen Verlustanteil gemindert. Damit führt der steuerliche Verlustanteil nicht zur Erhöhung des negativen Kapitalkontos. Der dem Kommanditisten zuzurechnende Verlustanteil (./. 10.000) ist somit in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig.

Die vorgenannte vorrangige Verrechnung des Verlustausgleichspotentials mit dem steuerlichen Verlustanteil gilt auch im Falle eines zu Beginn des Wirtschaftsjahres positiven Kapitalkontos.

Beispiel 3

Im steuerbilanziellen Verlust 01 (./. 10.000) sind nicht abziehbare BA (6.000) enthalten, sodass sich ein steuerlicher Verlustanteil i. H. v. ./. 4.000 ergibt. Das Kapital am war i. H. v. 5.000 positiv.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkontenentwicklung:
 
5.000
Kapitalkontenveränderung durch den steuerlichen Verlust
./. 4.000
Zwischenergebnis
1.000
Kapitalkontenveränderung durch die nicht abziehbaren BA
./. 6.000
./. 5.000

Das vorhandene Verlustausgleichspotential (positives Kapitalkonto zu Beginn des Wirtschaftsjahres i. H. v. 5.000) wird vorrangig um den steuerlichen Verlustanteil gemindert. Damit führt der steuerliche Verlustanteil nicht zur Entstehung eines negativen Kapitalkontos. Der dem Kommanditisten zuzurechnende Verlustanteil (./. 4.000) ist somit in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig.

Für das nachfolgende Wirtschaftsjahr maßgebend ist der Endstand des Kapitalkontos zum (und nicht das Zwischenergebnis).

3.2. Behandlung des Investitionsabzugsbetrags

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG sowie die entsprechende Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG vollziehen sich außerhalb der Bilanz. Das steuerbilanzielle Kapitalkonto des Kommanditisten wird in diesen Fällen nicht berührt. Die Berechnungen nach § 15a EStG sind somit insgesamt ohne Berücksichtigung der Bildung (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG) und Auflösung (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) eines IAB durchzuführen.

Diese Betrachtungsweise hat zur Folge, dass die Bildung eines IAB immer zu einem insoweit ausgleichs- und abzugsfähigen (anteiligen) Verlust führt. Dementsprechend darf der (anteilige) Gewinn aus der Auflösung eines IAB (Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht mit einem vorhandenen verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG verrechnet werden, insoweit entsteht immer ein laufender Gewinn.

Davon zu unterscheiden ist die innerbilanzielle Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG. Dieser Aufwand ist Teil des Steuerbilanzergebnisses und hat daher insoweit auch das steuerbilanzielle Kapitalkonto gemindert. Hier können sich somit Auswirkungen i. R. d. § 15a EStG ergeben.

Beispiel 4

Im steuerbilanziellen Verlust 01 (./. 10.000) ist eine Minderung der Anschaffungskosten einer Maschine nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (6.000) enthalten. Der dafür im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gebildete IAB (6.000) wurde zutreffend aufgelöst. Gleichzeitig bildet die KG erneut für eine geplante Investition einen IAB i. H. v. 5.000. Der steuerliche Verlust beträgt somit ./. 9.000.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkontenentwicklung:
 
./. 5.000
Verlust 01
./. 10.000
./. 15.000

Der Verlustanteil vor Berücksichtigung der außerbilanziellen Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge nach § 7g EStG und damit auch die Kapitalkontenveränderung i. S. d. § 15a EStG beträgt ./. 10.000. Somit ist der Verlust insoweit nur verrechenbar.

Daneben sind die Bildung und Auflösung des IAB entsprechend zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verlust nach Anwendung § 15a EStG
0      
Auflösung IAB
+ 6.000
Bildung IAB
./. 5.000
steuerpflichtiger Gewinn
1.000

3.3. Teileinkünfteverfahren

3.3.1. Positive steuerfreie Teileinkünfte

Positive steuerfreie Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG erhöhen das Kapitalkonto des Kommanditisten und damit zugleich das Verlustausgleichsvolumen i. S. d. § 15a EStG.

Beispiel 5

Im steuerbilanziellen Verlust i. H. v. ./. 10.000 ist eine nach § 3 Nr. 40 EStG begünstigte Dividende i. H. v. 50.000 enthalten (steuerfreier Anteil: 40 % von 50.000 = 20.000). Der steuerliche Verlustanteil beträgt somit im Ergebnis ./. 30.000 (./. 10.000 abzgl. 20.000).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkontenentwicklung:
 
./. 20.000
steuerbilanz. Verlust
./. 10.000
./. 30.000

In Höhe der Kapitalkontenveränderung (./. 10.000) ist der dem Kommanditisten zuzurechnende Verlust (./. 30.000) nur verrechenbar nach § 15a Abs. 2 EStG, i. H. v. ./. 20.000 ist er ausgleichs- und abzugsfähig.

3.3.2. Negative nicht abziehbare Teileinkünfte

Negative steuerfreie Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG sind bei Anwendung des § 15a EStG wie nicht abziehbare BA zu behandeln (vgl. 3.1 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, Seite 2).

4. Regelungen im Zusammenhang mit § 15a Abs. 3 EStG

4.1. Berücksichtigungsreihenfolge von Entnahmen und Gewinnen

Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG liegt eine Einlageminderung vor, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht. Dabei stellt das Gesetz auf einen Vergleich der Kapitalkontenstände ab, und zwar des Kapitalkontos am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Entnahme mit dem Kapitalkonto am Bilanzstichtag des Vorjahres.

Gewinne und Entnahmen sind demnach bei der Kapitalkontenentwicklung zu saldieren und für Zwecke des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur auf das Kapitalkonto am Ende des Wirtschaftsjahres abzustellen („Saldobetrachtung”). Danach kommt es auf die Berücksichtigungsreihenfolge von Gewinnen und Entnahmen nicht an.

Beispiel 6
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkontenentwicklung:
 
./. 50.000
Entnahme 01
./. 30.000
(Zwischenergebnis
./. 80.000)
Gewinn 01
+ 30.000
./. 50.000

Entsprechend oben genannten Grundsätzen ist für die Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG nur der Vergleich der Kapitalkonten zum Ende des Wirtschaftsjahres der Entnahme () und zum Ende des Vorjahres ( = ) maßgebend. Der (gedankliche) Zwischenwert (./. 80.000) ist ohne Bedeutung. Da in vorliegendem Fall kein negatives Kapitalkonto entsteht bzw. sich erhöht, kommt die Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung.

4.2. Berücksichtigungsreihenfolge von Entnahmen und Verlusten

Entnahmen und Einlagen sind für Zwecke des § 15a EStG als Geschäftsvorfälle des laufenden Wirtschaftsjahres vor dem Verlustanteil zu berücksichtigen. Beim Zusammentreffen von Entnahmen und Verlusten stellt sich die Frage, ob vorrangig § 15a Abs. 3 EStG (Einlagenminderung) oder § 15a Abs. 1 EStG anzuwenden ist. Zunächst wäre die Reihenfolge der Verrechnung unerheblich, da sich im einen Fall ein höherer ausgleichfähiger Verlust ergibt, der durch die Gewinnzurechnung teilweise in verrechenbare Verluste „umgepolt” wird, und im anderen Fall der ausgleichsfähige Verlust entsprechend geringer wäre. Die Unterscheidung hat jedoch dann Bedeutung, wenn es auf Grund der Regelung des § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG (ausgleichs- und abzugsfähige Verluste im Wirtschaftsjahr der Einlagenminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren) zu keiner Gewinnhinzurechnung kommt.

Beispiel 7
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkontenentwicklung:
 
+ 10.000
Entnahme 01
./. 80.000
Verlust 01
./. 80.000
./. 150.000

Im Elfjahreszeitraum des § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG war ein Verlust i. H. v. 50.000 ausgleichs- und abzugsfähig (es wurden keine Gewinne erzielt). Vorrangig wird hier die Entnahme berücksichtigt, demnach kommt es dadurch zu einer Entstehung eines negativen Kapitalkontos i. H. v 70.000. Die Gewinnzurechnung ist auf die ausgleichsfähigen Verluste beschränkt, somit werden 50.000 als Gewinn nach § 15a Abs. 3 EStG hinzugerechnet. Insoweit entstehen verrechenbare Verluste. [1]

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich darüber hinaus i. H. v. 80.000 das negative Kapitalkonto. Insoweit ist der Verlust nur verrechenbar.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verlust vor § 15a EStG
80.000
 
davon nicht ausgleichs-/abzugsfähig
80.000
0       
Gewinnhinzurechnung
 
50.000
Einkünfte
 
50.000
nicht ausgleichsfähiger Verlust
 
80.000
Gewinnhinzurechnung
 
50.000
verrechenbarer Verlust
 
130.000

4.3. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG vorliegen, ist auf das um die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben geminderte Kapitalkonto abzustellen. Die Hinzurechnung eines fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG hat auch dann zu erfolgen, wenn ein durch vorangegangene nicht abzugsfähige Betriebsausgaben geschmälertes Kapitalkonto auf Grund von Entnahmen negativ wird.

Beispiel 8
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkontenentwicklung:
 
 
       0
 
geleistete Hafteinlage
+    2.000
 
darüber hinaus geleistete Einlagen
+ 100.000
 
Verlust 01
 
./. 90.000
(darin 30.000 nicht abziehbare BA)
 
 
     12.000
 
Entnahme 02
 
./. 20.000
Verlust 02
 
./.   1.000
 
./.   9.000

Im Jahr 02 liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG vor. Das Kapitalkonto auf den wird i. H. v. 8.000 durch die getätigte Entnahme negativ. Die getätigte Entnahme führt i. H. v. 2.000 zum Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB, damit verbleibt ein Betrag i. H. v. 6.000 für die Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG. Im Wirtschaftsjahr 01 (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG) wurden dem Kommanditisten ausgleichs- und abzugsfähige Verluste i. H. v. 60.000 zugerechnet.

Der dem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust beträgt ./. 1.000. Dieser ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichs- und abzugsfähig, sondern nur verrechenbar. Eine Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG steht nicht zur Verfügung, da diese bereits bei der Berechnung der Einlagenminderung nach § 15a Abs. 3 EStG verbraucht worden ist.

Somit ergeben sich für den Kommanditisten Einkünfte nach Anwendung des § 15a EStG i. H. v. + 6.000, der verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 2 und 3 EStG beträgt 7.000 (6.000 Einlagenminderung und 1.000 nicht ausgleichsfähiger Verlust).

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2241a.2. 1-10/11 St32

Fundstelle(n):
VAAAF-08267

1Bei Ermittlung des Maximalbetrages der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG ist die dazu ergangene BFH-Rechtsprechung zu beachten (vgl. , BStBl 2003 II S. 798)