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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 KR 21/13

Gesetze: KHEntgG § 9 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 387; GKG § 63 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ist eine Diagnose nach ICD-10 als "Exkl" gekennzeichnet, darf sie nicht als Nebendiagnose in den Groupingvorgang zur Ermittlung eines DRG-Schlüssels bei der Krankenhausabrechnung eingestellt werden.

2. Liegt insoweit ein Fehler vor, kann er außerhalb der Fristen des § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V im Rahmen der sachlich-rechnerischen Prüfung der Krankenhausabrechnung geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
CAAAF-08230

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.09.2015 - L 6 KR 21/13

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