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Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Investitionsabzugsbetrag
Aktuelles zu § 7g EStG durch das StÄndG 2015
[i]Hörster, NWB 44/2015 S. 3234Das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom (BGBl 2015 I S. 1834), das im Wesentlichen zum Wirkung entfaltet, enthält u. a. grundlegende Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG). Zwar bleibt der grundsätzliche „Dreiklang“ zwischen [i]Grundlagen „Investitionsabzugsbetrag“ NWB FAAAE-44825 Investitionsabzug, Hinzurechnung und Herabsetzung ebenso erhalten wie die Dauer der Investitionsfrist von höchstens drei Jahren und die maximale Abzugshöhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts. Neu ist allerdings, dass der Steuerpflichtige für Investitionsabzüge, die er erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre bildet, keine konkrete Investitionsabsicht mehr haben und deshalb auch nicht nachweisen muss. Konsequenterweise entfällt auch das bisherige und in der Praxis oftmals streitanfällige Erfordernis, das (ggf.) anzuschaffende Wirtschaftsgut hinsichtlich seiner Funktion zu benennen. Zudem besteht keine Pflicht mehr, den gewinnmindernd erfassten Investitionsabzugsbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs des ins Auge gefassten Wirtschaftsguts gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Vielmehr ist die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG n. F. nunmehr ausdrü...