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FG Köln Beschluss v. - 9 V 1376/15 EFG 2015 S. 2005 Nr. 22

Gesetze: AO § 176 Abs 2, UStG § 27 Abs 19

Verfahren/Umsatzsteuer

Aussetzung der Vollziehung von nach § 27 Abs. 19 UStG geändertem USt-Bescheid

Leitsatz

1) Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide und dem individuellen Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fällt im Streitfall zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie an dem Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiegt das Interesse des Antragstellers, dass alleine darin besteht, die bereits gezahlte Umsatzsteuer - im Ergebnis - vorläufig wieder erstattet zu bekommen.

2) Der beschließende Senat sieht ganz erhebliche Risiken für die öffentlichen Haushalte, sofern nach § 27 Abs. 19 UStG geänderte Umsatzsteuerbescheide wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift von der Vollziehung ausgesetzt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2517 Nr. 42
DB 2015 S. 12 Nr. 41
EFG 2015 S. 2005 Nr. 22
UStB 2015 S. 313 Nr. 11
QAAAF-07985

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FG Köln, Beschluss v. 01.09.2015 - 9 V 1376/15

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