Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Steuererklärung
Leitsatz
1) Tatsachen oder Beweismittel werden der Behörde i.S. des § 173 AO dann nachträglich bekannt, wenn die zur Bearbeitung des
Steuerfalles organisatorisch berufene Dienststelle die Kenntnis nachträglich erlangt.
2) Eine Ermittlungspflichtverletzung des FA, mit der Folge, dass die Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids zu Lasten des
Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, liegt dann nicht vor, wenn das FA - ohne den Steuerpflichtigen
zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern - aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen durfte, dass ein zuvor selbst genutztes
Grundstück nicht vermietet ist, mit der Folge der Anwendung des steuergünstigen § 147 BewG und dem FA der Umstand der Vermietung
und der Anwendung des steuererhöhenden § 146 BewG erst später bekannt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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