Keine Differenzbesteuerung bei Ankauf von häufig nicht mehr fahrtüchtigen Altfahrzeugen von Privatpersonen, Zerlegung dieser
Fahrzeuge in Einzelteile und Verkauf dieser Einzelteile
Leitsatz
Die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG setzt bei unionsrechtskonformer Auslegung die Identität des erworbenen
und des veräußerten Gegenstands voraus. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer Gebrauchtfahrzeuge, die in einer Vielzahl von
Fällen nicht mehr fahrtüchtig sind, von Privatpersonen im ganzen Bundesgebiet ankauft, in ihre Einzelteile zerlegt und anschließend
diese Einzelteile insbesondere über eine Auktionsplattform per Versand verkauft (Anschluss an ; Abschn. 25a.1 Abs. 4 S. 5 UStE).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 12 DStRE 2016 S. 489 Nr. 8 EFG 2015 S. 2249 Nr. 24 UStB 2016 S. 38 Nr. 2 FAAAF-07954
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.10.2015 - 7 K 7183/13
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