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FG München Urteil v. - 2 K 1687/14

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, MwStSystRL Art. 168

Vorsteuerabzug aus Entschädigungszahlung für vorzeitige Vertragsauflösung

Leitsatz

1. Wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm auf vertraglicher Grundlage (Pachtvertrag) zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet, liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch vor.

2. Die Kosten für die vorzeitige Aufhebung eines Pachtvertrages haben ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der steuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit.

3. Gegenüber dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der vom Verpächter bezogenen Verzichtsleistungen zu seiner Verpachtungstätigkeit tritt der lediglich mittelbare Zusammenhang zu einer beabsichtigten Grundstücksveräußerung zurück.

4. Auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze ist nur dann abzustellen, wenn zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch keine Ausgangsumsätze ausgeführt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 38
DStRE 2016 S. 1323 Nr. 21
UStB 2016 S. 141 Nr. 5
KAAAF-07948

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FG München, Urteil v. 26.08.2015 - 2 K 1687/14

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