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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 1931/10

Gesetze: EStG § 10d, EStG § 17 Abs. 4, FGO § 46, BGB § 312 Abs. 2, BGB § 312 Abs. 3, BGB § 313

Hineinwachsen der Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Leitsatz

1. Eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage i. S. d. § 46 Abs. 1 FGO kann durch Zeitablauf in die Zulässigkeit hineinwachsen.

2. Eine zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen vor dem FG getroffene tatsächliche Verständigung über den Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlusts ist verbindlich, es sei denn sie führt zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis.

3. Die irrtümliche Auffassung des Steuerpflichtigen, dass der Veranlagungszeitraum, in dem nach der tatsächlichen Verständigung der Auflösungsverlust berücksichtigt werden soll, verfahrensrechtlich noch offen ist, führt nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der tatsächlichen Verständigung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 29
DStRE 2016 S. 1073 Nr. 17
Ubg 2016 S. 629 Nr. 10
DAAAF-07933

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.05.2014 - 5 K 1931/10

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