DBAI St. Kitts und Nevis Artikel 1

Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die Rechte und Schutzmaßnahmen, die Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährleistet werden, bleiben anwendbar.

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MAAAF-07823