NWB Kommentar Bilanzierung
7. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 284 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
1Abs. 1 befreit kleine Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften von bestimmten Angaben, und zwar i. d. F. des BilRUG (→ § 264 Rz. 37d). Zu der zuvor gültigen Gesetzesfassung, die noch bis Ende 2016 anzuwenden ist, wird auf die Vorauflage verwiesen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angabe der ausstehenden
Hafteinlage (§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB) | |
Vorliegen mehrerer Geschäftszweige (§ 265 Abs. 4
HGB) | |
Befreiungen von kleinen Aktiengesellschaften (§ 160 Abs. 3
AktG) | |
Angabe des Unterschiedsbetrags bei Anwendung eines
Verbrauchsfolge- verfahrens bei der Vorrätebewertung (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB) | |
Aufgliederung von Angaben zu
Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 2
HGB) | |
Angabe zu nicht bilanzierten Geschäften (§ 285 Nr. 3 HGB) | |
Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 285 Nr. 4 HGB) | |
Angaben der Arbeitnehmeranzahl (§ 285 Nr. 7 HGB); nicht dagegen die
Trennung nach Gruppen | |
Zusatzangaben beim Umsatzkostenverfahren (§ 285 Nr. 8a HGB) | |
Angabe der Organbezüge (§ 285 Nr. 9a und b
HGB), nicht dagegen die
Kreditgewährung an Organmitglieder nach § 285 Nr. 9c HGB | |
Erläute... |