Arbeitshilfe Dezember 2016

Atomanlagenrückstellung: Keine Spartentrennung für die Höchstbetragsberechnung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV?

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Bezieht sich die Höchstbetragsberechnung der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf die Summe aus der Sach- und Haftpflichtversicherung einer Anlage oder auf die jeweils höchste Versicherungssumme je Sparte, ggf. bei verschiedenen Anlagen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB OAAAF-07682