BMF - IV B 6 - S 1316/11/10052 :133 BStBl 2015 I S. 897

Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika

Bezug: Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen

Abkürzungsverzeichnis


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AG
Aktiengesellschaft
AIF
Alternativer Investmentfonds
AML
Anti Money Laundring
ATIN
Taxpayer Identification Number for Pending U.S. Adoptions
BGBl
Bundesgesetzblatt
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BStBl
Bundessteuerblatt
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
CCP
Central Counterparty
d. h.
das heißt
e. G.
eingetragene Genossenschaft
EIN
Employer Identification Number
etc.
et cetera
FATCA
Foreign Account Tax Compliance Act
FATCA-Abkommen
Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei Internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen
Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtung aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen
FATF
Financial Action Task Force on Money Laundring
FFI
Foreign Financial Institution
FMSA
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
FMStFG
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GIIN
Global Intermediary Identification Number
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
i. E.
im Ergebnis
IFRS
International Financial Reporting Standard
IGA
Intergovernmental Agreement
INGOs
International Non-Governmental Organisations
IRC
Internal Revenue Code
IRS
Internal Revenue Service
i. S. d.
im Sinne des/der
i. S. v.
im Sinne von
ITIN
Individual Taxpayer Identification Number
i. V. m.
in Verbindung mit
KfW
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KYC
Know your Customer
Mio.
Million/Millionen
NACE-Code
NomenclatureGénérale des Activités Économiques dans les Communautés Européennes”; statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EU.
NFFE
Non Financial Foreign Entity
NPFFI
Non Participating Foreign Financial Institution
NPFI
Non Participating Financial Institution
Nr.
Nummer(n)
o. g.
oben genannt
OGA
Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren
OHG
Offene Handelsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft
QI
Qualified Intermedia
Rdnr.
Randnummer(n)
PTIN
Preparer Taxpayer Identification Number
SSN
Social Security Number
TIN
Taxpayer Identification Number
u. a.
unter anderem
UBR
Von Sachversicherern angebotene Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung/Beitragsrückgewähr
US-GAAP
United States Generally Accepted Accounting Principles
U-Kassen
Unterstützungskassen
U.S. TIN
U.S. Taxpayer Identification Number
vgl.
vergleiche
Wohneigentumsgesetz
z. B.
zum Beispiel

Inhaltsverzeichnis


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Inhalt
Randnummer
I.
Anwendungsbereich
1–8
II.
Finanzinstitute
9–93
 
1.
Finanzinstitute
16–36
 
 
a.)
Verwahrinstitut
16–36
 
 
b.)
Einlageninstitut
20–26
 
 
c.)
Investmentunternehmen
27–31
 
 
d.)
Spezifizierte Versicherungsgesellschaften
32–36
 
2.
Nicht meldende deutsche Finanzinstitute
37–75
 
 
a.)
Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte
40–46
 
 
b.)
Nicht meldende deutsche Finanzinstitute aufgrund einer Verständigungsvereinbarung
47
 
 
c.)
FATCA-konforme Finanzinstitute und ausgenommene Berechtigte entsprechend der US-Treasury-Regulations
48–52
 
 
d.)
Nicht meldende FATCA-konforme Finanzinstitute im Sinne der Anlage II Abschnitt II des FATCA-Abkommen
53–74
 
 
 
i.)
Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm
54–66
 
 
 
ii.)
Sonderregelung für regulierte Investmentvermögen
67–69
 
 
 
iii.)
Besonderheiten beim Vorliegen einer Globalurkunde
70–71
 
 
 
iv.)
Besonderheiten für effektive Stücke
72–74
 
3.
Meldende deutsche Finanzinstitute
75–94
 
 
a.)
Deutsche Finanzinstitute
76–77
 
 
b.)
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen
78–84
 
 
c.)
Verbundene Rechtsträger
85–93
III.
Finanzkonten
94–148
 
1.
FATCA-relevante Konten
94–107
 
 
a.)
Konten bei Investmentunternehmen
100
 
 
b.)
Finanzkonten bei Finanzinstituten, die keine Investmentunternehmen sind
101
 
 
c.)
Rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge
102–107
 
2.
Von Finanzinstituten geführte Konten
108–110
 
3.
Meldepflichtige Konten
111–112
 
4.
Einlagenkonten
113–115
 
5.
Verwahrkonten
116–120
 
6.
Rückkaufsfähige Versicherungsverträge
121–130
 
7.
Rentenversicherungsverträge
131–132
 
8.
Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen
133–137
 
9.
Produktkategorien im Einzelnen
138
 
10.
Ausgenommene Produkte nach Anlage II Abschnitt III des FATCA-Abkommens
139–142
 
11.
Beurteilung von Bausparverträgen
142–148
 
 
a.)
Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen mit Bestandskonten
143–145
 
 
b.)
Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen mit Neukonten
146–147
 
 
c.)
Zertifizierte Bausparverträge
148
IV.
Kontoinhaber
149–160
V.
Meldepflichtige Kontoinhaber
161–175
 
1.
Spezifizierte Personen der USA
162–167
 
 
a.)
Natürliche Personen
164–165
 
 
b.)
Rechtsträger
166–167
 
2.
Beherrschte „nicht US-amerikanische, passive Rechtsträger”
168–169
 
3.
Einteilung der Rechtsträger im Identifizierungsverfahren
170–175
VI.
Sorgfaltspflichten
176–250
 
1.
Allgemeine Grundsätze
176–186
 
 
a.)
Indiziensuche
182
 
 
b.)
Selbstauskunft
183
 
 
c.)
Auswertung öffentlich verfügbarer Informationen
184
 
 
d.)
Auswertung jeglicher sonstiger Informationen
185–186
 
2.
Selbstauskunft
187–198
 
3.
Steuerabzugsbescheinigungen
199–200
 
4.
Nicht-IRS-Formulare bei natürlichen Personen
201–205
 
5.
Gültigkeit von Unterlagen
206
 
6.
Aufbewahrung von Belegen
207–209
 
7.
Kundenbetreuer
210–213
 
8.
Gemeinsame Nutzung von Unterlagen
214–217
 
 
a.)
Niederlassungsinterne Systeme
215
 
 
b.)
Universelle Kontensysteme
216–217
 
 
c.)
Gemeinsame Kontensysteme
218–222
 
9.
Überprüfungsverfahren
223–226
 
 
a.)
Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten
227
 
 
b.)
Bestandskonten natürlicher Personen von geringerem Wert
228–230
 
 
c.)
Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert
231–234
 
 
d.)
Neukonten von natürlichen Personen (Eröffnung nach dem )
235–236
 
 
e.)
Bestandskonten von Rechtsträgern
237–241
 
 
f.)
Neukonten von Rechtsträgern (Eröffnung nach dem )
242–244
 
 
g.)
Teilnehmende Finanzinstitute und nicht teilnehmende Finanzinstitute
245
 
 
h.)
Sorgfaltspflichten in Bezug auf verbundene Rechtsträger
246–249
 
 
i.)
Währungsumrechnung
250
VII.
Meldung
251–279
 
1.
Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und beherrschende Personen von Konten von Rechtsträgern
253
 
2.
Verwahrkonten
254–255
 
3.
Einlagenkonten
256
 
4.
Rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenverträge
257
 
5.
Sonstige Konten
258
 
6.
Kontoauflösung und -übertragung
259–262
 
7.
Zusammenfassung von Konten
263–267
 
8.
Anschrift
268
 
9.
Steueridentifikationsnummer
269–275
 
10.
Kontonummer
276
 
11.
Kontostand oder -wert
277–280
 
 
a.)
Einlagenkonto
278–279
 
 
b.)
Sonstige Finanzkonten
280
VIII.
Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlung nicht teilnehmender Finanzinstitute für 2014 und 2015 (NPFFI)
281–283
IX.
Anwendung des Artikels 7 des FATCA-Abkommens (Meistbegünstigung)
284–286
X.
Anwendungsregelung
287
XI.
Amtlich vorgeschriebener Datensatz
288

Am haben die Bundesrepublik Deutschland (nachf. D) und die Vereinigten Staaten von Amerika (nachf. USA) das FATCA-Abkommen geschlossen. Dieses Abkommen regelt den automatischen Austausch steuerlich relevanter Daten, die von Finanzinstituten erhoben werden, um die Steuerehrlichkeit auch in internationalen Sachverhalten zu erhöhen. Auf Grundlage des § 117c Absatz 1 Satz 1 AO hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrates die FATCA-USA-UmsV erlassen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

I. Anwendungsbereich

1 Das Anwendungsschreiben dient dem praktischen Umgang mit dem FATCA-Abkommen i. V. m. § 117c AO sowie mit der FATCA-USA-UmsV.

2 Das FATCA-Abkommen sieht i. V. m. § 117c AO und der FATCA-USA-UmsV vor, dass deutsche Finanzinstitute die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das BZSt, übermitteln. Das BZSt leitet die Informationen an IRS weiter.

3 Mit den deutschen Ausführungsbestimmungen des § 117c AO sowie der FATCA-USA-UmsV wird das FATCA-Abkommen in seiner jeweiligen Fassung umgesetzt. Die deutschen Finanzinstitute müssen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen deutschen Regelungen, namentlich die Bestimmungen des FATCA-Abkommens, die Regelung des § 117c AO sowie die FATCA-USA-UmsV beachten.

4 Zu beachten ist, dass die zeitlichen Vorgaben in dem am unterzeichneten FATCA-Abkommen zwischen D und den USA durch die FATCA-USA-UmsV vom bereits teilweise modifiziert wurden. Die Verordnung legt fest, dass das FATCA-Abkommen so auszulegen ist, als enthalte es die vom Finanzministerium der USA am bekannt gemachten Änderungen hinsichtlich des Zeitplans für die FATCA-Umsetzung (Notice 2013-43). Zudem wird es nicht beanstandet, wenn die Regelung in der Notice 2014-33 von deutschen Finanzinstituten in Anspruch genommen wird. Diese modifiziert die bereits durch die Notice 2013-43 verschobenen Stichdaten nochmals.

5 Die im FATCA-Abkommen vorgegebenen Daten ändern sich somit wie folgt:

  • Der Stichtag für die Einordnung in Bestands- oder Neukonten natürlicher Personen verschiebt sich vom / auf den /. Neukonten natürlicher Personen sind demnach solche Konten, die nach dem eröffnet wurden. Die übrigen Konten sind Bestandskonten i. S. d. FATCA-Abkommens.

  • Der Stichtag für die Einordnung in Bestands- und Neukonten von Rechtsträgern (vgl. hierzu Rdnr. 166) verschiebt sich vom / auf den /. Neukonten von Rechtsträgern sind demnach solche Konten, die nach dem eröffnet wurden. Bei der Inanspruchnahme der unter Rdnr. 4 aufgezeigten Fristverlängerung nach der Notice 2014-33, verschiebt sich der Stichtag vom / auf den /. Bei der Inanspruchnahme der unter Rdnr. 4 eingeräumten Nichtbeanstandungsregelung sind Neukonten von Rechtsträgern solche Konten, die ab dem eröffnet wurden.

  • Die zeitlichen Vorgaben für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Neukonten ändern sich nicht. Für Neukonten natürlicher Personen sind die in Anlage I Abschnitt III Unterabschnitt B bis Unterabschnitt D des FATCA-Abkommens beschriebenen Pflichten einzuhalten. Für Neukonten von Rechtsträgern sind die Pflichten aus Anlage I Abschnitt V des FATCA-Abkommens zu befolgen.

  • Für sämtliche Bestandskonten verschiebt sich das Datum der ursprünglichen Wertbestimmung auf den , d. h. sowohl Konten von natürlichen Personen als auch Konten von Rechtsträgern werden nach ihrem Wert zum erstmals in die Kategorien der nicht überprüfungspflichtigen Konten, der Konten von geringem oder hohem Wert eingestuft.

  • Die Überprüfung dieser Einstufung erfolgt erstmals zum und dann, wie in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D sowie Abschnitt IV Unterabschnitt E Nr. 2 des FATCA-Abkommens vorgesehen, zum Ablauf jedes darauffolgenden Kalenderjahres.

  • Die zeitlichen Vorgaben für die Anwendung der Sorgfaltspflichten verschieben sich für Bestandskonten natürlicher Personen von geringem Wert nach Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt C des FATCA-Abkommens vom auf den (die Überprüfung der Konten von geringem Wert muss also bis spätestens zum abgeschlossen sein). Für Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert nach Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt E des FATCA-Abkommens verschiebt sich der Stichtag für die Anwendung der Sorgfaltspflichten vom auf den (die Überprüfung der Konten von hohem Wert muss also bis spätestens zum abgeschlossen sein).

  • Bezüglich der Bestandskonten von Rechtsträgern verschiebt sich die zeitliche Vorgabe für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus Anlage I Abschnitt IV Unterabschnitt E Nr. 1 und 2 des FATCA-Abkommens vom auf den .

  • Bei der Inanspruchnahme der unter Rdnr. 4 eingeräumten Nichtbeanstandungsregelung sind Neukonten von Rechtsträgern solche Konten, die am eröffnet wurden. In solchen Fällen sind die zwischen dem und dem eröffneten Konten als Bestandskonten von Rechtsträgern zu identifizieren, wobei alle solche Konten unabhängig von Kontosaldo oder -wert überprüfungspflichtig sind. Über diesen Unterschied hinaus unterliegen solche Konten den gleichen Pflichten und Fristen wie die vor dem eröffneten Bestandskonten.

6 Grundsätzlich sieht das FATCA-Abkommen für meldende deutsche Finanzinstitute vor, dass sie so behandelt werden, als würden sie § 1471 IRC einhalten und nicht der entsprechenden Abzugsteuer unterliegen, sofern D seinen Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen nachkommt und das deutsche Finanzinstitut

7

  • US-amerikanische meldepflichtige Konten (im Folgenden: meldepflichtige Konten) identifiziert und die folgenden meldepflichtigen Informationen jährlich in der entsprechenden Form dem BZSt meldet:

    • Name, Anschrift und US-TIN jeder spezifizierten Person der USA,

    • Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden),

    • Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts,

    • Kontostand oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen),

    • Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahres an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist,

    • für Verwahrkonten i. S. d. Rdnr. 116:

      • der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden oder Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und

      • Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende deutsche Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

    • für Einlagenkonten i. S. d. Rdnr. 113: Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahres auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;

    • jeweils für den Meldezeitraum 2015 und 2016 den Namen jedes nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das es Zahlungen geleistet hat und das Kunde bei dem meldenden Finanzinstitut ist, sowie den Gesamtbetrag dieser Zahlungen (zu den „befristeten Berichtspflichten” in Bezug auf Zahlungen an nicht teilnehmende Finanzinstitute siehe Rdnr. 281 bis 283);

    • den Registrierungspflichten für Finanzinstitute in Partnerstaaten nachkommen;

    • von allen abzugsteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischer Quelle an nicht teilnehmende Finanzinstitute unter eine in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d des FATCA-Abkommens genannten Untergruppen fällt. Andernfalls sind die in Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe e des FATCA-Abkommens ausgeführten Pflichten zu erfüllen.

Nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a des FATCA-Abkommens müssen deutsche Finanzinstitute bei Zahlungen an sog. nichtteilnehmende Finanzinstitute (NPFFI) einen Quellensteuerabzug in Höhe von 30 % einbehalten, wenn das Finanzinstitut einen Qualified Intermediary(QI)-Status hat. Diese Regelung begründet über die Behandlung als meldendes deutsches Finanzinstitut i. S. d. FATCA-Abkommens hinaus keine eigenständige Steuereinbehaltsverpflichtung nach dem QI-Agreement.

8 Zu den Voraussetzungen der jeweiligen Sorgfaltspflichten vgl. im Einzelnen Rdnr. 176 bis 250.

II. Finanzinstitute

9 Von den im FATCA-Abkommen oder in der FATCA-USA-UmsV festgelegten Pflichten sind nur Finanzinstitute i. S. d. FATCA-Abkommens betroffen. In einem ersten Schritt ist durch Adressaten dieser Pflichten daher zu prüfen, ob sie als Finanzinstitut zu qualifizieren sind. Entsprechend der FATCA-USA-UmsV zählen hierzu Rechtsträger, die in D i. S. d. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe 1 des FATCA-Abkommens ansässig und als

  • Verwahrinstitute,

  • Einlageninstitute,

  • Investmentunternehmen oder

  • spezifizierte Versicherungsgesellschaften

tätig sind.

10 Nicht erfasst sind Zweigniederlassungen eines solchen Rechtsträgers, die sich außerhalb D befinden. Zweigniederlassungen eines nicht in D ansässigen Rechtsträgers, die als Verwahrinstitut, Einlageninstitut, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft tätig ist, die sich selbst jedoch innerhalb D befinden, sind hingegen deutsche Finanzinstitute i. S. d. FATCA-USA-UmsV.

Vgl. zur Definition des deutschen Finanzinstitutes auch Rdnr. 9 bis 93.

11 Der Begriff des Rechtsträgers i. S. d. FATCA-Abkommens umfasst insbesondere juristische Personen [z. B. e. V., Stiftungen, AG, GmbH, KGaA und e. G. und Personengesellschaften (z. B. GbR, PartG, OHG, KG)].

12 Grundsätzlich sind alle Finanzinstitute i. S. d. FATCA-Abkommens zur Meldung verpflichtet. Einige Finanzinstitute werden durch das FATCA-Abkommen sowie die FATCA-USA-UmsV als „nicht meldende deutsche Finanzinstitute” von diesen Pflichten ausgenommen. Nicht meldende deutsche Finanzinstitute sind ausschließlich deutsche Finanzinstitute oder sonstige in der D ansässige Rechtsträger, die in der Anlage II des FATCA-Abkommens als nicht meldende deutsche Finanzinstitute ausgewiesen sind oder auf sonstige Weise nach den einschlägigen Treasury Regulations als FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute oder ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte gelten.

13 Die USA haben sich in Artikel 4 Absatz 1 des FATCA-Abkommens dazu verpflichtet, meldende deutsche Finanzinstitute unter den dort aufgeführten Voraussetzungen als „FATCA-konform” zu behandeln und somit von der sog. FATCA-Abzugsteuer i. S. d. Artikels 4 Absatz 1 des FATCA-Abkommens auszunehmen.

14 Voraussetzung des Artikels 4 des FATCA-Abkommens ist die Einhaltung der in Artikel 2 und 3 des FATCA-Abkommens normierten Vorschriften durch D, d. h. solange meldende deutsche Finanzinstitute die Vorschriften des FATCA-Abkommens, des § 117c AO sowie der FATCA-USA-UmsV einhalten, unterliegen ihre Einkünfte aus US-amerikanischen Quellen keiner Abzugsteuer nach § 1471 IRC.

15 Die nicht meldenden deutschen Finanzinstitute werden gem. Artikel 4 Absatz 4 des FATCA-Abkommens ebenfalls als „FATCA-konform” bzw. als ausgenommene wirtschaftliche Berechtigte für Zwecke des § 1471 IRC betrachtet.

1. Finanzinstitute

16 Finanzinstitut ist ein Rechtsträger, der Verwahr- oder Einlageinstitut, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft ist.

a.) Verwahrinstitut

17 Ein Verwahrinstitut ist, wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des FATCA-Abkommens definiert, ein Rechtsträger, dessen Bruttoeinkünfte aus den letzten drei Geschäftsjahren oder dem Zeitraum seit Aufnahme einer Geschäftstätigkeit – je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist – zu mindestens 20 % aus dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen stammen.

18 Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers, der vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Klassifizierung (d. h. vor dem ) noch keine Geschäftstätigkeit betrieben hat, besteht zu einem wesentlichen Teil darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn er auf der Grundlage seiner voraussichtlichen Aufgaben, Vermögenswerte und Beschäftigten davon ausgeht, dass er den Mindestanteil an den Bruttoeinkünften erreichen wird. Dabei sind alle Zwecke oder Aufgaben (einschließlich derer eines Vorgängers) angemessen zu berücksichtigen, für die der Rechtsträger eine Zulassung besitzt oder im Zusammenhang mit denen er der Aufsicht untersteht.

19 „Damit zusammenhängende Finanzdienstleistungen” i. S. d. Artikels 1 Buchstabe h des FATCA-Abkommens sind alle ergänzenden Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögen für fremde Rechnung durch das Finanzinstitut stehen. Zu den daraus stammenden Einkünften zählen

  • Verwahrungs-, Kontoführungs- und Übertragungsgebühren;

  • Abwicklungs- und Quotierungsprovisionen und Gebühren aus Wertpapiergeschäften;

  • Einkünfte aus der Gewährung von Krediten an Kunden;

  • Einkünfte aus Differenzkontrakten und aus der Geld-Brief-Spanne bei Finanzvermögen;

  • Gebühren für Finanzberatungs-, Clearing- und Abwicklungsleistungen.

Zu Verwahrinstituten können Depotbanken, Treuhandgesellschaften, und Clearinggesellschaften (ausgenommen CCP's) zählen, wenn diese für Kunden Vermögen verwahren.

b.) Einlageninstitut

20 Einlageninstitut ist, wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i des FATCA-Abkommens definiert, ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt. Die Entgegennahme von Einlagen ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG).

21 Die Entgegennahme von Einlagen muss im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Tätigkeit ausgeführt werden. Gewöhnliche Bankgeschäfte sind das Einlagen-, Kredit-, Diskontgeschäft sowie das Finanzkommissions- und Depotgeschäft gem. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 KWG.

22 Für die Tätigkeit des Rechtsträgers als Einlageninstitut und somit Finanzinstitut ist eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht i. S. d. § 32 Absatz 1 KWG nicht erforderlich. Das Vorliegen einer solchen Erlaubnis indiziert jedoch in den oben genannten Grenzen die Vornahme gewöhnlicher Bankgeschäfte durch den Rechtsträger.

23 Zu den Einlageninstituten zählen in D z. B. als Sparkasse, Geschäftsbank, Kreditgenossenschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft gesetzlich regulierte Rechtsträger. Die Feststellung, ob ein Rechtsträger Bankgeschäften oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit nachgeht, wird auf Grundlage der vom Rechtsträger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit getroffen.

24 Rechtsträger, die Zahlungskarten ausgeben, auf die ein Guthaben von über 50.000 US-Dollar geladen werden kann, das zu einem späteren Zeitpunkt zum Bezahlen verwendet wird, beispielsweise Prepaid-Kreditkarten oder „E-Geld”, gelten ebenfalls als Einlageinstitut.

25 Rechtsträger, die ausschließlich Dienstleistungen im Bereich asset-based finance (durch Aktiva gesicherte Finanzierung) erbringen oder Einlagen von Personen ausschließlich als Sicherheit für den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Immobilie, ein durch Immobilien besichertes Darlehen oder eine ähnliche Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Rechtsträger und der bei diesem die Einlage tätigenden Person annehmen, gelten nicht als Einlageninstitute. Dies könnte beispielsweise auf eine Gesellschaft zutreffen, die Factoring oder Invoice-Discount (Rechnungsnachlass) ausübt.

26 Rechtsträger, die Zahlungsverkehr ermöglichen, indem sie andere Stellen mit der Überweisung von Geldbeträgen beauftragen (ohne jedoch die Transaktionen zu finanzieren), gelten nicht als Anbieter von Bankgeschäften oder ähnlichen Dienstleistungen, da ihre Tätigkeit nicht als Annahme von Einlagen betrachtet wird.

c.) Investmentunternehmen

27 Ein Investmentunternehmen ist, wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j des FATCA-Abkommens definiert, ein Rechtsträger, der im FATCA-Abkommen näher beschriebene Kapitalanlagetätigkeit oder Kapitalverwaltungstätigkeiten für Kunden gewerblich ausübt oder von einem Rechtsträger verwaltet wird, der diese Tätigkeiten gewerblich ausübt. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • der Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikaten, Derivaten, etc.);

  • der Devisenhandel;

  • der Handel mit Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten;

  • der Handel mit übertragbaren Wertpapieren und Warentermingeschäften;

  • die individuelle und die kollektive Vermögensverwaltung;

  • sonstige Arten der Kapitalanlage und -verwaltung.

28 Der Ausdruck „Investmentunternehmen” umfasst Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Absatz 1a KWG), Investmentvermögen i. S. d. KAGB sowie jedes andere Unternehmen, das für Dritte mit Geldmarktinstrumenten handelt, Vermögen verwaltet oder Kapital anlegt.

29 Unter Einbeziehung der Empfehlung der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche” (FATF) liegt eine überwiegend gewerbliche Tätigkeit im o. g. Sinne vor, wenn die aus diesen Tätigkeiten stammenden Bruttoeinkünfte des Investmentunternehmens mindestens 50 % der gesamten Bruttoeinkünfte des Investmentunternehmens entsprechen, und zwar – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – entweder

  • während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

  • während des Zeitraums des Bestehens des Investmentunternehmens.

30 Investmentunternehmen i. S. d. FATCA-Abkommens ist jeder Rechtsträger, der von einem anderen Investmentunternehmen verwaltet wird, unabhängig davon, ob die Bruttoeinkünfte des verwalteten Rechtsträgers überwiegend aus der Anlage von Finanzvermögen stammen oder nicht. Damit handelt es sich sowohl bei Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 1 Absatz 14 KAGB), die eine kollektive Vermögensverwaltung erbringen als auch bei intern verwalteten Investmentgesellschaften (§ 1 Absatz 11 KAGB) um Investmentunternehmen i. S. d. FATCA-Abkommens. Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft u. a. auch Investmentvermögen in Form von Sondervermögen (§ 1 Absatz 10 KAGB) oder extern verwaltete Investmentgesellschaften (§ 1 Absatz 11 und 13 KAGB), handelt es sich bei dem von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen um ein Investmentunternehmen. Ein offenes Immobilien-Sondervermögen i. S. d. § 230 KAGB ist ein Investmentunternehmen.

31 Nähere Hinweise zu den Sonderregelungen für regulierte Investmentvermögen sind den Ausführungen unter Rdnr. 67 bis 69 zu entnehmen.

d.) Spezifizierte Versicherungsgesellschaften

32 Eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft ist gem. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k des FATCA-Abkommens ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungs- oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

33 Bei einer Versicherungsgesellschaft handelt es sich demnach um eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft, wenn ihre Versicherungsprodukte als rückkaufsfähige Versicherungs- oder als Rentenversicherungsverträge einzustufen sind oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen Zahlungen geleistet werden.

34 Versicherungsgesellschaften, die ausschließlich keine Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen anbieten, sind nach dieser Definition keine Finanzinstitute; dasselbe gilt für Rückversicherungsgesellschaften. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, also beispielsweise nicht selbst auch als Erstversicherer auftreten. Als Teil von Rückversicherungsverträgen stellen vereinbarte Prämien- oder Ablaufdepots keine Einlagenkonten i. S. d. FATCA-Abkommens dar und sind somit keine Finanzdepots.

35 Da nur bestimmte Personen berechtigt sind, rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge anzubieten, ist es nicht möglich, dass eine Versicherungs-Holdinggesellschaft selbst derartige Verträge abschließt oder in Bezug auf diese zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.

36 Versicherungsmakler sind Teil der Zahlungskette und dürfen nicht als spezifizierte Versicherungsgesellschaft eingestuft werden, da sie nach den Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen nicht zur Leistung von Zahlungen verpflichtet sind.

2. Nicht meldende deutsche Finanzinstitute

37 Zu den nicht meldenden deutschen Finanzinstituten zählt jedes deutsche Finanzinstitut oder jeder in D ansässige Rechtsträger, das bzw. der nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q des FATCA-Abkommens in eine der folgenden Kategorien fällt:

  • ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte (gem. Abschnitt I der Anlage II des FATCA-Abkommens oder gemäß den einschlägigen Treasury Regulations)

  • FATCA-konforme Finanzinstitute unter den in Abschnitt II der Anlage II des FATCA-Abkommens genannten Voraussetzungen oder gem. den einschlägigen Treasury Regulations (insbesondere kleine Finanzinstitute mit nur regionalen Kunden).

38 Die in Anlage II des FATCA-Abkommens vorgenommene Aufzählung ist heranzuziehen. Um zusätzliche Rechtsträger, Konten oder Produkte auszunehmen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie von Personen der USA zur Hinterziehung US-amerikanischer Steuern missbraucht werden, und die ähnliche Eigenschaften wie die zum Datum des Inkrafttretens des FATCA-Abkommens in der Anlage II des FATCA-Abkommens ausgewiesenen Rechtsträger, Konten und Produkte aufweisen, bedarf es einer Verständigungsvereinbarung nach Artikel 3 Absatz 6 des FATCA-Abkommens. Hierzu zählen die unter Rdnr. 47 genannten zusätzlich ausgenommenen Finanzinstitute i. S. d. Anlage II Nr. 1 des FACTA-Abkommens mit geringem Risiko.

39 Zu beachten ist, dass Artikel 4 Absatz 7 des FATCA-Abkommens vorsieht, dass D bei der Durchführung des FATCA-Abkommens eine Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Treasury Regulations anstelle einer entsprechenden Begriffsbestimmung aus dem FATCA-Abkommen verwenden und deutschen Finanzinstituten deren Verwendung gestatten kann, sofern diese Anwendung dem Zweck des FATCA-Abkommens nicht entgegensteht. Die Heranziehung von Treasury Regulations wird nicht beanstandet. Eine solche Begriffsbestimmung stellt u. a. die Definition des Begriffs eines „bestehenden Kontos” nach § 1.1471-1 (b) (101) und §§ 1.1471-1 (b) (104) (ii) der Treasury Regulations dar. Hiernach werden Neukonten von Bestandskunden, die zum bereits mindestens ein Einlage- oder Depotkonto bei dem meldenden Finanzinstitut unterhalten und bei denen die Sorgfaltspflichten für Bestandskonten angewandt wurden und die Suche keinerlei US-Indizien ergeben hat, als Bestandskonten i. S. d. Rdnr. 228 ff. und der Rdnr. 237 ff. behandelt.

a.) Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte

40 Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte gem. Anlage II Abschnitt I des FATCA-Abkommens sind die dort benannten staatlichen Rechtsträger, die Deutsche Bundesbank, internationale Organisationen und Pensionsfonds.

41 Als staatliche Rechtsträger, und damit als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte i. S. d. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A Nr. 1 des FATCA-Abkommens sind generell Körperschaften des öffentlichen Rechts anzusehen. Hierzu zählen z. B.:

  • Behörden,

  • Staatliche Schulen und Hochschulen,

  • Universitäten,

  • Industrie- und Handelskammern und

  • gesetzliche Krankenkassen.

42 Anstalt i. S. d. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A Nr. 3 des FATCA-Abkommens ist gem. § 3a FMStFG die FMSA.

43 Institute i. S. v. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A Nr. 4 des FATCA-Abkommens sind zurzeit

  • die KfW, die Landwirtschaftliche Rentenbank,

  • folgende Landesförderbanken:

    die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW-Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale –, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und

  • die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH.

44 Als Internationale Organisation i. S. d. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt C des FATCA-Abkommens gelten sämtliche zwischen- oder überstaatlichen internationalen Organisationen, die von D als steuerbefreit behandelt werden, wie beispielsweise die Europäische Union oder die Weltbank. Nicht aufgrund dieser Vorschrift von den Sorgfalts- und Meldepflichten des FATCA-Abkommens ausgenommen sind sämtliche nichtstaatlichen internationalen Organisationen (INGOs). Auf die „Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden” vom (BStBl 2013 I S. 404) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

45 Durch Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt D des FATCA-Abkommens ausgenommene Pensionsfonds sind die in Artikel 10 Absatz 11 DBA USA definierten Pensionsfonds. Ausgenommen für Zwecke der Anwendung des FATCA-Abkommens in D sind damit Rechtsträger, die

  • nach deutschem Recht errichtet wurden;

  • in D vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten werden, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlich Sozialversicherungsleistungen, Invaliditätsrenten, Waisenrenten und Witwenrenten, zu verwalten oder zu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zu erzielen;

  • und bei denen für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz gewährt werden.

46 Gem. Artikel 4 Absatz 3 des FATCA-Abkommens werden deutsche Altersvorsorgepläne i. S. d. Anlage II Abschnitt III Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens für Zwecke des § 1471 IRC entweder als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte oder FATCA-konform betrachtet, wenn sie ein in D errichteter oder dort ansässiger und der deutschen Aufsicht unterstehender Rechtsträger oder eine vorgegebene Vertrags- oder Rechtskonstruktion sind, die nach dem Recht in D Pensions- und Rentenleistungen gewähren oder die Einkünfte für solche Leistungen erzielen sollen und in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Förderung und Besteuerung der Aufsicht unterstehen.

Pensionsfonds sind auch die im (BStBl 2012 I S. 517) genannten Einrichtungen.

b.) Nicht meldende deutsche Finanzinstitute aufgrund einer Verständigungsvereinbarung

47 Neben den nicht meldenden Finanzinstituten, die sich aus der Anlage II Abschnitt I und II des FATCA-Abkommens unmittelbar ergeben, gelten insbesondere nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers als nicht meldende Finanzinstitute:

  • von der Bankenaufsicht beaufsichtigte Abbauportfolien, Abwicklungsbanken, Auffangbanken und ähnliche Gesellschaftsformen („Bad Banks”),

  • Förderbanken, Gesellschaften, über welche die unter Rdnr. 43 genannten Landesförderbanken gemäß ihrem gesetzes- und satzungsmäßigen Förderauftrag Eigenkapitalfinanzierung durchführen, sowie Bürgschaftsbanken,

  • Bausparkassen (unter Berücksichtigung der Ausführungen unter den Rdnr. 142 bis 148),

  • Leasinggesellschaften,

  • Factoringgesellschaften,

  • Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gem. §§ 52 bis 54 AO verfolgen, gem. § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG von der Besteuerung befreit sind und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (Freistellungsbescheid, Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, oder auch Bescheinigung nach § 60a AO, wenn noch keine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt wurde) nachweisen,

  • Geschlossene Investmentvermögen, wenn gem. ihrer Satzung eine Beteiligung von US-Steuerpflichtigen als Anteilseigner ausgeschlossen ist.

c.) FATCA-konforme Finanzinstitute und ausgenommene Berechtigte entsprechend den Treasury-Regulations

48 Als FATCA-konform i. S. d. Anlage II Abschnitt II des FATCA-Abkommens gelten zudem nach den Treasury-Regulations vom [§ 1.1471-5 (f)] folgende Rechtsträger (siehe hierzu auch Denkschrift zum FATCA-Abkommen, BT-Drucksache 17/13704, S. 140 bis 142):

49 1. Registrierte konforme Finanzinstitute (registered deemed-compliant FFIs)

  1. Kleine Finanzinstitute: Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen den unter Rdnr. 54 bis 66 aufgeführten Voraussetzungen für kleine Finanzinstitute nach Anlage II des FATCA-Abkommen (Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 1).

  2. Nicht meldende Mitglieder einer teilnehmenden Gruppe, wenn US-Konten identifiziert und an ein teilnehmendes FFI übertragen werden.

  3. Bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (Qualified Investment Vehicles). Sie entsprechen im Wesentlichen den unter Rdnr. 67 bis 69 genannten Voraussetzungen für die Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren nach Anlage II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens.

  4. Vertriebsbeschränkte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (Restricted Funds). Das sind regulierte Investmentvermögen, die nicht unmittelbar an spezifizierte US-Personen, an nichtteilnehmende Finanzinstitute oder an passive ausländische Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind und substanzielle US-Beteiligte haben, vertreiben.

50 2. Zertifizierte konforme Finanzinstitute (certified deemed-compliant FFIs)

  1. Nicht registrierende kleine Finanzinstitute (non-registering local banks). Voraussetzung: Aktiva übersteigen nicht 75 Mio. US-Dollar bzw. die Aktiva der Gruppe nicht 500 Mio. US-Dollar).

  2. Finanzinstitute, die ausschließlich Konten mit geringem Wert führen. Das sind Finanzinstitute,

    aa)

    die keine Investmentunternehmen sind,

    bb)

    die keine Konten führen, deren Wert 50.000 US-Dollar übersteigt,

    cc)

    deren Aktiva 50 Mio. US-Dollar nicht übersteigen.

    Bei der Bestimmung der Aktiva-Grenze (50 Mio. US-Dollar) ist auf die Buchwerte abzustellen, die sich durch Anwendung der national anzuwendenden Bilanzierungsregelungen (Bilanzierung nach den Vorschriften des HGB) oder US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) oder international anerkannten Richtlinien (z. B. IFRS) ergeben.

  3. Drittverwaltete kleine Kapitalanalagegesellschaften (sponsored, closely-held investment vehicles). Das sind Rechtsträger,

    aa)

    die Finanzinstitute sind, weil es sich um Investmentunternehmen handelt,

    bb)

    deren Gesellschafter bzw. Kapitalgeber höchstens 20 natürliche Personen sind,

    cc)

    deren Verwaltung von einem teilnehmenden Finanzinstitut bzw. einem meldenden Finanzinstitut aufgrund eines Modell-I-Abkommens wahrgenommen wird (Modell-I-Abkommen sind Abkommen, die ihre Grundlage im Muster vom (aktualisiertes Muster veröffentlicht auf der Internetseite des Finanzministeriums der USA) haben.

51 3. Inhaberdokumentierte Finanzinstitute (owner documented FFIs) Das sind Finanzinstitute, die Investmentunternehmen sind, die nicht Teil einer Gruppe sind und die keine Finanzkonten für nicht teilnehmende FFI führen, vorausgesetzt, der zum Steuerabzug Verpflichtete verfügt über die notwendige Dokumentation.

52 Die nach den Treasury Regulations vom (§ 1.1471-6) ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten sind solche, die auch in Abschnitt I der Anlage II zum FATCA-Abkommen erfasst sind.

d.) Nicht meldende FATCA-konforme Finanzinstitute i. S. d. Anlage II Abschnitt II des FATCA-Abkommens

53 FATCA-konforme Finanzinstitute i. S. d. Anlage II Abschnitt II des FATCA-Abkommens sind kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm sowie in Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens spezifizierte OGA.

i.) Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm

54 Als kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm werden Finanzinstitute von den Parteien des FATCA-Abkommens verstanden, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie von Personen der USA zur Hinterziehung US-amerikanischer Steuern missbraucht werden. Um als kleines Finanzinstitut mit lokalem Kundenstamm gelten zu können, müssen sämtliche im FATCA-Abkommen genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein.

  1. 55 Das Finanzinstitut muss nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und reguliert sein.

  2. 56 Das Finanzinstitut darf keine feste Geschäftseinrichtung außerhalb D haben. Als feste Geschäftseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Einrichtung zu verstehen, die gem. Artikel 5 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe d bis f des DBA USA und § 12 Satz 1 AO als Betriebsstätte anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die feste Geschäftseinrichtung Betriebsstätte des Finanzinstitutes ist. Keine feste Geschäftseinrichtung hingegen ist eine Einrichtung, an der lediglich die Verwaltung des Finanzinstitutes selbst tätig ist und auf die gegenüber der Öffentlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

  3. 57 Das Finanzinstitut darf sich nicht um Kontoinhaber außerhalb D bemühen. Hierbei ist nicht die Bemühung des Finanzinstitutes außerhalb D entscheidend, sondern vielmehr die Bemühung des Finanzinstitutes um Kontoinhaber, die außerhalb D ansässig sind. Den unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Bemühung um Kontoinhaber zu qualifizierenden Internetseiten sind unter denselben Voraussetzungen Veröffentlichungen in Printmedien und sonstigen Medien gleichzustellen. Der Betrieb einer Internetseite durch das Finanzinstitut gilt nicht als Bemühung um Kontoinhaber außerhalb D, sofern auf dieser Internetseite nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Finanzinstitut Konten oder Dienstleistungen für Auslandsansässige anbietet oder sich anderweitig um US-amerikanische Kunden bemüht. Gleiches gilt auch für Veröffentlichungen in Printmedien und in sonstigen Medien.

  4. 58 Das Finanzinstitut muss steuerrechtlich zur Informationsübermittlung oder zum Steuerabzug bezüglich Konten von in D ansässigen Personen verpflichtet sein. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn das Finanzinstitut zur Identifizierung der Kontoinhaber aufgrund von Regelungen des GWG verpflichtet ist.

  5. 59 Es müssen mindestens 98 % der von dem Finanzinstitut eingerichteten Konten für in D oder einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Personen geführt werden. Bei der Ermittlung der Mindestquote von 98 % können auch Konten von Personen der USA (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff des FATCA-Abkommens) berücksichtigt werden, sofern diese in D ansässig sind. Dies gilt sowohl für Konten natürlicher Personen als auch für Konten von Rechtsträgern. Ein Finanzinstitut muss jedes Jahr neu beurteilen, ob es diese Kriterien erfüllt. Diese Beurteilung kann für jedes Jahr an einem frei wählbaren Termin im Vorjahr durchgeführt werden, wobei der Beurteilungstermin jedoch jedes Jahr der gleiche sein muss.

  6. 60 Das Finanzinstitut darf ab dem grundsätzlich keine Konten für

    • eine spezifizierte Person der USA (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe gg des FATCA-Abkommens), die nicht in D ansässig ist (einschließlich einer Person der USA, die zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung in D ansässig war, später jedoch nicht mehr dort ansässig ist),

    • ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut oder

    • einen passiven NFFE, der von Staatsbürgern der USA oder in den USA steuerlich ansässigen Personen beherrscht wird, die nicht in D ansässig sind,

    führen.

    Führt ein Finanzinstitut mit lokalem Kundenstamm Konten für Staatsbürger der USA, die in D ansässig sind, müssen diese Konten nicht an das BZSt gemeldet werden, solange der Kontoinhaber weiterhin in D ansässig ist.

  7. 61 Das Finanzinstitut muss spätestens am Maßnahmen und Verfahren zur Überwachung umsetzen, ob es Konten für die unter Rdnr. 60 genannten Personen oder Rechtsträger eröffnet oder führt. Bei Feststellung eines solchen Kontos/Versicherungsvertrages muss das Finanzinstitut das Konto oder den Vertrag melden, als wäre es ein meldendes deutsches Finanzinstitut, oder – sofern es rechtlich zulässig ist – das Konto auflösen oder den Vertrag kündigen.

  8. 62 Das bedeutet, dass das Finanzinstitut auch dann noch ein Finanzinstitut mit lokalem Kundenstamm sein kann, wenn es für eine spezifizierte Person der USA, ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut oder einen passiven NFFE mit beherrschenden Personen, die vor dem Staatsbürger der USA oder in den USA ansässig sind, Finanzkonten führt, sofern die entsprechenden Meldepflichten erfüllt werden.

  9. 63 Das Finanzinstitut muss jedes Finanzkonto einer nicht in D ansässigen natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe hh des FATCA-Abkommens), das vor dem Tag eröffnet wird, an dem das Finanzinstitut die unter Rdnr. 61 genannten Maßnahmen und Verfahren umsetzt, in Übereinstimmung mit den für bestehende Konten geltenden Verfahren nach Anlage I des FATCA-Abkommens überprüfen, um sämtliche meldepflichtigen Konten oder Finanzkonten eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts zu identifizieren. Werden entsprechende Konten identifiziert, müssen diese entweder aufgelöst oder so gemeldet werden, als wäre das Finanzinstitut ein meldendes deutsches Finanzinstitut.

  10. 64 Das Finanzinstitut darf keine Maßnahmen oder Praktiken verfolgen, die eine diskriminierende Wirkung auf die Eröffnung oder Führung von Konten für natürliche Personen haben, die spezifizierte Personen der USA und in D ansässig sind.

  11. 65 Jeder verbundene Rechtsträger des Finanzinstituts muss bei Vorliegen der hier sonst aufgeführten Voraussetzungen in D gegründet worden sein.

66 Es wird auf § 6 FATCA-USA-UmsV hingewiesen, wonach die in Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens geregelten Sorgfaltspflichten nicht bereits am , sondern vielmehr ab dem gelten.

ii.) Sonderregelung für regulierte Investmentvermögen

67 Gemäß Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens gelten bestimmte Investmentunternehmen als nicht meldende FATCA-konforme Finanzinstitute. Hierzu zählen die sog. „certain collective investment vehicles”. Damit sind nicht nur „bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren” gemeint, sondern das Investmentvermögen i. S. d. KAGB. Damit gehören neben den „bestimmten Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren” auch Investmentvermögen in Form von AIF i. S. d. § 1 Absatz 3 KAGB, die unter die AIFM-Richtlinie 2016/61/EU fallen, zu den in Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens gehörenden Investmentunternehmen.

Hierzu zählen somit OGAs. Als FATCA-konforme Finanzinstitute i. S. d. Abschnitts II Unterabschnitt B der Anlage II des FATCA-Abkommens gelten somit sämtliche Investmentvermögen i. S. d. § 1 KAGB, die die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:

  • Sämtliche Beteiligungen (einschließlich Fremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehr als 50.000 US-Dollar) werden entweder

    • von einem oder mehreren Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind, oder

    • über ein oder mehrere solche Finanzinstitute

    gehalten.

68 In diesem Fall gilt das Investmentunternehmen als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut i. S. d. § 1471 IRC und ist als NFFE nicht meldepflichtig.

69 Die Meldepflichten für ein Investmentunternehmen, das ein deutsches Finanzinstitut ist (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, über das Beteiligungen an dem OGA gehalten werden), gelten in Bezug auf seine Beteiligung an folgenden Investmentunternehmen als erfüllt:

  • Investmentunternehmen, die nach dem Recht eines Partnerstaats als OGA der Aufsicht untersteht, bei dem sämtliche Beteiligungen (einschließlich Fremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehr als 50.000 US-Dollar) von einem oder mehreren Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind, gehalten werden oder

  • Investmentunternehmen, die qualifiziert OGA i. S. d. einschlägigen Treasury Regulations sind.

iii.) Besonderheiten beim Vorliegen einer Globalurkunde

70 Voraussetzung für die FATCA-Konformität von Investmentunternehmen ist, dass sie unter Aufsicht stehen und unter die Vorschriften des KAGB fallen. Sie gelten nach Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 1 des FATCA-Abkommens als FATCA-konform, wenn alle Anteile an den Vermögen von Finanzinstituten (oder über Finanzinstitute) gehalten werden und diese Finanzinstitute keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind. Grund für diese Ausnahme ist, dass die Investmentvermögen oder ihre Verwalter in Form der Kapitalverwaltungsgesellschaft bei Ausgabe von Inhaberanteilen in der Regel ihre Anleger nicht namentlich kennen, die jeweilig depotführenden Finanzinstitute der Anleger hingegen die Meldepflichten erfüllen können. Erfolgt die Verbriefung der betroffenen Anteile an dem Vermögen in Form einer Globalurkunde, die bei einem meldenden Finanzinstitut (Zentralverwahrer, z. B. Clearstream) hinterlegt ist, gilt das Investmentvermögen als FATCA-konform. In solchen Fällen identifiziert die anschließende meldende depotführende Stelle die jeweiligen Anteile am Investmentvermögen. Handelt es sich bei der an dem Zentralverwahrer angeschlossenen depotführenden Stelle um ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut, nimmt der Zentralverwahrer als meldendes Institut eine Meldung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens vor.

71 Für Investmentunternehmen, die nicht die Voraussetzungen der Rdnr. 67 erfüllen, sieht Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 3 des FATCA-Abkommens vor, dass diese Investmentunternehmen ihrer Meldepflicht grundsätzlich selbst oder mit Hilfe eines gem. Artikel 5 Absatz 3 des FATCA-Abkommens beauftragten Fremddienstleister grundsätzlich nachkommen müssen. In diesem Falle ist jedoch eine Mehrfachmeldung dahingehend vermeidbar, dass andere in Bezug auf die jeweiligen Beteiligungen meldepflichtige Investmentunternehmen von dieser Meldepflicht befreit sind.

iv.) Besonderheit für effektive Stücke

72 Ein Investmentunternehmen gilt nur dann als FATCA-konform nach den o. g. Voraussetzungen, wenn es keine Anteile als effektive Stücke ausgibt. Sondervermögen dürfen entsprechend Anlage II Abschnitt II B Nr. 4 Buchstabe i des FATCA-Abkommens effektive Inhaberanteile nach dem ausgeben, wenn sie als FATCA-konform behandelt werden wollen. Die Investmentvermögen könnten zwar durch vertragliche oder geschäftspolitische Maßnahmen vorsehen, dass keine neuen effektiven Stücke in Form von Inhaberanteilen außerhalb der Depotverwahrung ausgegeben werden. Das Depotgesetz (DepotG) sieht jedoch einen zivilrechtlichen Anspruch der Inhaber auf Ausgabe der Wertpapiere gegenüber den Wertpapiersammelbanken vor, sofern dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist. Dies kann in der Konsequenz zur Pflicht zur Ausgabe neuer effektiver Stücke führen. Demnach müsste, um eine FATCA-Konformität zu gewährleisten, eine gesetzliche Regelung einen solchen Auslieferungsanspruch ausschließen. Gesetzesadressat müsste hier die Depotstelle oder Verwahrstelle als bisher verpflichtete Stelle sein.

73 Es ist vorgesehen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des „OGAW-V-Umsetzungsgesetzes” außersteuerrechtliche Regelungen im KAGB zu schaffen. Eine Einschränkung des § 9a DepotG für Sondervermögen wäre geeignet, das Erfordernis von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 4 Buchstabe i des FATCA-Abkommens für den Zeitraum ab Wirksamkeit der Regelung zu erfüllen. Keine Auswirkungen wird die vorgeschlagene Änderung jedoch für zwischen dem und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung aufgrund von § 9a DepotG ausgegebenen effektiven Stücke und die sich daraus ergebenden Konsequenzen des FATCA-Abkommens haben. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn Investmentunternehmen zwischen dem in dem in Anlage II Abschnitt II B Nr. 4 Buchstabe i des FATCA-Abkommens genannten Zeitpunkt bis zur vorgesehenen gesetzlichen Neuregelung in § 9a DepotG effektive Stücke ausgegeben haben. Eine Ausgabe von effektiven Stücken in diesem Zeitraum steht der FATCA-Konformität des jeweiligen Investmentunternehmens damit nicht entgegen.

74 Es sind zudem keine außersteuerlichen Regelungen ersichtlich, die es den Finanzinstituten ermöglichen würden, im Umlauf befindliche effektive Stücke entsprechend der Vorgabe in der Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 4 Dreifachbuchstabe iii des FATCA-Abkommens so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem einzulösen oder zu gewährleisten, dass diese nicht mehr verkehrsfähig sind. Auch hier ist eine Änderung durch das o. g. Gesetzgebungsverfahren des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes vorgesehen. Die vorgesehene Einführung eines § 356 KAGB erscheint geeignet, die Anforderungen von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 4 Dreifachbuchstabe iii des FATCA-Abkommens zu erfüllen.

3. Meldende deutsche Finanzinstitute

75 Jedes deutsche Finanzinstitut, das nicht i. S. d. Rdnr. 37 bis 74 von der Meldepflicht ausgeschlossen ist, ist ein meldendes deutsches Finanzinstitut. Das meldende deutsche Finanzinstitut muss Sorgfalts- und Meldepflichten einhalten, die in der Rdnr. 176 bis 280 genauer definiert werden.

a) Deutsche Finanzinstitute

76 Das FATCA-Abkommen findet Anwendung auf deutsche Finanzinstitute. Als deutsches Finanzinstitut gilt nach dem FATCA-Abkommen jedes in D ansässige Finanzinstitut und jede in D gelegene Niederlassung eines nicht in D ansässigen Finanzinstituts.

Bei der Ermittlung der Ansässigkeit eines Finanzinstituts ist die Rechtsform des betreffenden Finanzinstituts als Rechtsträger von entscheidender Bedeutung. Ist das Finanzinstitut als Rechtsträger für steuerliche Zwecke in D ansässig, fällt es in den Geltungsbereich des FATCA-Abkommens. Ein Finanzinstitut i. S. d. FATCA-Abkommens ist für steuerliche Zwecke in D unter folgenden Voraussetzungen ansässig:

  • Im Falle einer Kapitalgesellschaft:

    Wenn die Gesellschaft in D gegründet wurde oder der Ort der Geschäftsleitung in D liegt.

  • Im Falle einer Kapitalgesellschaft, welche keine der beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt:

    Wenn die Gesellschaft in D der Körperschaftsteuer unterliegt und durch eine in D gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit ausübt.

  • Im Falle von Personengesellschaften:

    Wenn die Personengesellschaft in D eine Betriebsstätte unterhält.

77 Liegt bei einem Rechtsträger eine doppelte Ansässigkeit in der Weise vor, dass er sowohl in D als auch in einem anderen Staat entsprechend den zuvor genannten Kriterien ansässig ist, muss er in Bezug auf in D geführte meldepflichtige Konten die deutschen Rechtsvorschriften anwenden. Welches Feld im IRS-Formular zur Wahl der Unternehmensform („Entity Classification-Election”) angekreuzt wurde, ist für die Feststellung, ob ein Rechtsträger dem FATCA-Abkommen unterliegt, unerheblich.

b) Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

78 Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von i. S. d. FATCA-Abkommens in D ansässigen Finanzinstituten, die nicht in D gelegen sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des FATCA-Abkommens und gelten nicht als deutsche Finanzinstitute. Eine Zusammenfassung von Kontensalden ist insoweit nicht notwendig.

79 Werden derartige Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Bezug auf ein Finanzkonto jedoch als Vermittler tätig und wird das betreffende Konto von einem Finanzinstitut in D geführt und unterliegt es in D geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen (hierzu zählen nicht die Bestimmungen zur Legitimationsprüfung „KYC” oder AML-Bestimmungen), fällt das Konto in den Geltungsbereich des FATCA-Abkommens. In diesem Fall ist das kontoführende deutsche Finanzinstitut verpflichtet, die entsprechenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen und dem BZSt die entsprechenden Informationen und Daten zu übermitteln.

80 Beispiel 1:

Zum Konzern der in Berlin ansässigen Albion Bank PLC gehören folgende Rechtsträger:

  • Eine in Frankfurt am Main gelegene Tochtergesellschaft (S),

  • eine im Partnerstaat 1 gelegene ausländische Tochtergesellschaft (A),

  • eine im Partnerstaat 2 gelegene ausländische Zweigniederlassung (F),

  • eine in Eurasien (Land ohne IGA) gelegene ausländische Zweigniederlassung (X) und

  • eine in New York gelegene ausländische Zweigniederlassung (Y).

81 Entsprechend den Bestimmungen des FATCA-Abkommens ergibt sich Folgendes:

Die Albion Bank PLC in Berlin und ihre Tochtergesellschaft S sind – jeweils eigenständige – Rechtsträger und somit als deutsche Finanzinstitute gegenüber dem BZSt meldepflichtig.

A und F sind nach dem FATCA-Abkommen Finanzinstitute eines Partnerstaats und in ihrem jeweiligen Staat meldepflichtig (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe 1 Doppelbuchstabe ii des FATCA-Abkommens).

82 X ist ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (ausländisches Finanzinstitut, für das bis Ende 2015 eine Übergangsregelung gilt) und muss sich selbst für Steuerabzugs- oder Meldezwecke als nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut einstufen, wenn zwischen dem betreffenden ausländischen Staat und den USA kein Abkommen geschlossen wurde und X aufgrund rechtlicher oder sonstiger Hindernisse nicht direkt mit dem IRS einen Vertrag abschließen kann. X muss jedoch die Pflichten nach den einschlägigen Treasury Regulations erfüllen, soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist. Erfüllt X diese Voraussetzungen nicht, verliert auch die Albion Bank PLC ihren Status als FATCA-konformes Finanzinstitut.

83 Y meldet nach den einschlägigen US-Vorschriften Kontoinhaber, bei denen es sich um deutsche Personen handelt, an den IRS.

Beispiel 2: Ausländische Bank mit Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland

84 Die ACME Bank of Australia hat in Berlin eine Zweigniederlassung Z.

Z ist in diesem Fall ein deutsches Finanzinstitut und unterliegt somit dem FATCA-Abkommen; sie muss daher die deutschen Ausführungsbestimmungen und Rechtsvorschriften einhalten und dem BZSt Informationen und Daten zu allen meldepflichtigen Konten übermitteln.

c) Verbundene Rechtsträger

85 Der Ausdruck „deutsches Finanzinstitut” erstreckt sich ebenfalls nicht auf verbundene Rechtsträger (Tochtergesellschaften) deutscher Finanzinstitute im Ausland. i. S. d. FATCA-Abkommens gilt ein Rechtsträger als mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn einer der Rechtsträger den anderen beherrscht oder beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen („Konzern verbundener Rechtsträger”).

86 Ob verbundene Rechtsträger vorhanden sind oder nicht, spielt insofern eine Rolle, als deutsche Finanzinstitute in Bezug auf verbundene Rechtsträger, bei denen es sich um NPFIs handelt, bestimmten Pflichten unterliegen.

87 Ob verbundene Rechtsträger vorliegen, ist bei der Bestimmung der erforderlichen Sorgfaltspflichten deutscher Finanzinstitute in Bezug auf verbundene Rechtsträger, bei denen es sich um nicht teilnehmende Finanzinstitute handelt, von Bedeutung. Hat ein deutsches Finanzinstitut verbundene Rechtsträger, die gegen Rechtsvorschriften eines anderen Staates, die aus einem gültigen FATCA-Abkommen resultieren, verstoßen, muss das deutsche Finanzinstitut diese verbundenen Rechtsträger als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandeln und in Bezug auf dieses nicht teilnehmende Finanzinstitut die in Artikel 4 Absatz 5 des FATCA-Abkommens festgelegten Pflichten erfüllen. Erfüllt das Finanzinstitut diese Sorgfalts- und Meldepflichten hinsichtlich des verbundenen Rechtsträgers, erfüllt es die Pflichten aufgrund des FATCA-Abkommens und gilt für Zwecke des § 1471 IRC weiterhin als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder ausgenommener wirtschaftlicher Berechtigter.

88 Eine Beherrschung liegt dann vor, wenn das unmittelbare oder mittelbare Eigentum an den Stimmrechten oder dem Wert eines Rechtsträgers mehr als 50 % beträgt.

89 Ein Rechtsträger, der einem Konzern verbundener Rechtsträger angehört, gilt nicht als Finanzinstitut, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Rechtsträger führt keine Finanzkonten (mit Ausnahme von Konten anderer Mitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger).

  • Der Rechtsträger unterhält kein Konto, mit Ausnahme eines Einlagenkontos für den normalen Geschäftsverkehr, bei einer zum Steuerabzug verpflichteten Stelle und erhält keine Zahlungen von einer solchen Stelle, es sei denn, es handelt sich dabei um ein Mitglied seines Konzerns verbundener Rechtsträger.

  • Der Rechtsträger leistet keine abzugsteuerpflichtigen Zahlungen an andere Personen als Mitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger, die keine Finanzinstitute beziehungsweise Zweigniederlassungen, für die bis Ende 2015 (vgl. hierzu Rdnr. 281 bis 283) eine Übergangsregelung gilt, sind.

  • Der Rechtsträger hat sich nicht verpflichtet, als verwaltender Rechtsträger Meldepflichten auszuüben oder im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen anderweitig als Vertreter eines Finanzinstituts aufzutreten, auch nicht für ein Mitglied seines Konzerns verbundener Rechtsträger.

90 Beispiel 1: Konzern verbundener Rechtsträger:

A ist die Muttergesellschaft und zu 51 % an B beteiligt. B ist wiederum als Muttergesellschaft zu 51 % an C beteiligt.

Entsprechend den o. g. Voraussetzungen ergibt sich Folgendes:

B muss sowohl A als auch C als verbundenen Rechtsträger ansehen, da es sich um einen Konzern verbundenen Rechtsträger handelt (vertikale Betrachtungsweise).

91 Beispiel 2: Gleiche Beherrschung

A ist Muttergesellschaft und zu jeweils 51 % an B und C beteiligt. B und C haben jeweils eine Tochtergesellschaft D und E. B ist zu 51 % an D und C zu 51 % an E beteiligt. D und E sind untereinander nicht beteiligt.

92 Die Tochtergesellschaft B und C werden beide unmittelbar von der Muttergesellschaft A kontrolliert und sind somit verbundene Rechtsträger. Gleiches gilt für D im Verhältnis zu B und E im Verhältnis zu C. Da jedoch bei der Gesamtkonzernbetrachtung ein mittelbares Beteiligungsverhältnis ausreichend ist, werden auch E und D im Verhältnis zu A und jeweils zu den nicht beteiligten B und C als unter „common-control” i. S. d. FATCA-Abkommens und damit als verbundene Rechtsträger angesehen.

93 Ob ein verbundener Rechtsträger vorliegt, ist neben der Feststellung, ob es sich bei einem Konzernteil um ein „meldendes deutsches Finanzinstitut” handelt, auch insofern entscheidend, als dass sich hieraus besondere Sorgfaltspflichten für deutsche Finanzinstitute in Bezug auf verbundene Rechtsträger ergeben, bei denen es sich um nicht teilnehmende Finanzinstitute (NPFIs) handelt. Hat ein deutsches Finanzinstitut verbundene Rechtsträger, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie tätig sind, die Vorschriften von FATCA nicht einhalten können, muss das deutsche Finanzinstitut diese verbundenen Rechtsträger als NPFIs behandeln und in Bezug auf diese die in Artikel 4 des FATCA-Abkommens festgelegten Pflichten erfüllen. Vgl. hierzu unter Rdnr. 170 bis 175.

III. Finanzkonten

1. FATCA relevante Konten

94 Nach dem FATCA-Abkommen müssen meldende deutsche Finanzinstitute Informationen über Finanzkonten von einer spezifizierten Person der USA oder solchen Konten, die als meldepflichtige Konten zu betrachten sind (z. B. aufgrund der Spezifikationen in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 3 des FATCA-Abkommens), jährlich dem BZSt melden.

95 Ein deutsches meldepflichtiges Finanzinstitut (vgl. dazu Abschnitt II des FATCA-Abkommens) muss demnach feststellen,

  • ob es Finanzkonten i. S. d. FATCA-Abkommens führt,

  • welche Art von Finanzkonten geführt werden und

  • ob die Inhaber dieser Finanzkonten spezifizierte Personen der USA sind,

    entsprechende Indizien aufweisen oder beherrschende Personen eines passiven NFFE sind.

96 Ein passiver NFFE liegt u. a. dann vor, wenn es mehr als die Hälfte seiner gesamten Einkünfte aus passiven Einkünften erzielt. Passive Einkünfte sind insbesondere folgende Einkünfte:

  • Dividenden,

  • Zinsen,

  • Mieten,

  • Lizenzgebühren,

  • Gewinne aus Transaktionen mit Derivaten (wie Swaps, Futures, Forward, Optionen),

  • Gewinne aus Währungsgeschäften,

  • Gewinnausschüttungen.

Im Übrigen wird bezüglich der Abgrenzung passiver von aktiven NFFE auf die Ausführungen in der Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 3 und 4 des FATCA-Abkommens verwiesen.

97 Bei der Zuteilung der jeweiligen aktiven und passiven Tätigkeiten eines Rechtsträgers wird es entsprechend den Ausführungen unter Rdnr. 180 nicht beanstandet, wenn ein beim Finanzinstitut nachweisbarer Branchenschlüssel zugelassen wird, wonach jeder Branche ein Aktiv- oder Passiv-Kennzeichen einer juristischen Person zugewiesen wird.

98 I. S. d. FATCA-Abkommens ist der Ausdruck „Finanzkonto” weit gefasst und kann daher Produkte oder Verpflichtungen bezeichnen und ist ausschließlich abkommensbezogen auszulegen. Sollten andere Bestimmungen außerhalb des FATCA-Abkommens den Begriff des Finanzkontos verwenden, hat dies keine Auswirkungen auf die Auslegung nach dem FATCA-Abkommen.

99 I. S. d. FATCA-Abkommens ist ein Finanzkonto ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto, wobei nicht alle geführten Konten zugleich Finanzkonten i. S. d. FATCA-Abkommens sind. Bei Finanzkonten i. S. d. FATCA-Abkommens ist vielmehr nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s Nr. 1 bis 3 des FATCA-Abkommens wie folgt zu differenzieren:

a) Konten bei Investmentunternehmen i. S. d. Rdnr. 27 bis 31

100 Bei Rechtsträgern, die nur aufgrund ihrer Eigenschaft als Investmentunternehmen als Finanzinstitut gelten, werden als Finanzkonten auch Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut mit umfasst. Ausgenommen hiervon sind jedoch regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungen.

b) Finanzkonten bei Finanzinstituten, die keine Investmentunternehmen sind

101 Bei Finanzinstituten, die keine Investmentunternehmen sind, werden Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut als Finanzkonten erfasst, wenn

  • der Wert der Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich anhand von Vermögenswerten ermittelt wird, die zu abzugsteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen führen, und

  • die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach dem FATCA-Abkommen eingeführt wurde.

c) Rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge

102 Ferner fallen von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge unter den Begriff des „Finanzkontos”, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines in der Anlage II Abschnitt III des FATCA-Abkommens von der Begriffsbestimmung des „Finanzkontos” ausgenommenen Kontos oder Produkts erbracht wird.

103 Gem. Artikel I Absatz 1 Buchstabe s des FATCA-Abkommens umfasst der Ausdruck „Finanzkonten” jedoch ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kein Konto, Produkt und keine Vereinbarung, die in Anlage II des FATCA-Abkommens von der Begriffsbestimmung des „Finanzkontos” ausgenommen sind.

104 Die in Anlage II Abschnitt III des FATCA-Abkommens genannten Konto- und Produktarten gelten nicht als Finanzkonten oder Konten eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts und sind somit nicht meldepflichtige Konten i. S. d. FATCA-Abkommens. Hierbei erfasst die Ausnahmeregelung für Altersvorsorgepläne nach § 1 BetrAVG folgende Produkte und Durchführungswege:

105 Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechende Zusage rückgedeckt ist oder nicht. Rückdeckungsversicherungen werden im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Direktzusage und von U-Kassen eingesetzt. Bei einer Rückdeckungsversicherung schließt der Arbeitgeber auf das Leben seiner Arbeitnehmer oder eine Unterstützungskasse auf das Leben der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens eine Versicherung ab. Anspruchs- und bezugsberechtigt hinsichtlich der Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung sind ausschließlich die Arbeitgeber bzw. die U-Kassen. Die Rückdeckungsversicherung dient somit dazu, dem Arbeitgeber oder der U-Kasse die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen. Damit ist weder der Arbeitgeber noch die U-Kassen Anbieter des Produkts, sondern sie sind Kunden. Aus diesem Grunde können auch die Rückdeckungsversicherungen als Finanzierung der o. g. Ausnahmen von der Meldepflicht befreit sein. Es bleibt jedoch im Rahmen des FATCA-Abkommens zu berücksichtigen, dass der Versicherer meldepflichtig ist. Dies ist jedenfalls in Fällen einer schnellen Identifizierungsmöglichkeit, z. B. bei U-Kassen, verhältnismäßig.

106 In diesem Zusammenhang gilt auch eine Ausnahme von der Meldepflicht in den Fällen, in denen Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung mittels Direktversicherungen, Pensionskassen oder über Pensionsfonds infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses auf den Arbeitnehmer übertragen und von diesem „privat” fortgeführt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG i. V. m. § 1b Absatz 5 BetrAVG).

107 Für Zwecke der Meldung an das BZSt muss das Finanzkonto nach dem FATCA-Abkommen ein meldepflichtiges Konto sein und in Bezug auf ein Einlage-, Verwahr-, Versicherungs- oder Rentenversicherungskonto von einem deutschen Finanzinstitut geführt werden.

2. Von Finanzinstituten geführte Konten

108 Dem Ausdruck „geführt” kommt in Bezug auf die unterschiedlichen Arten von Finanzkonten folgende Bedeutung zu:

  • Ein Einlagenkonto i. S. d. Rdnr. 113 wird von dem Finanzinstitut geführt, das zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf das Konto verpflichtet ist;

  • ein Verwahrkonto i. S. d. Rdnr. 116 wird von dem Finanzinstitut geführt, das die Vermögenswerte auf dem Konto verwahrt;

  • ein Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag wird von dem Finanzinstitut geführt, das zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf den Vertrag verpflichtet ist;

  • begründen Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut ein Finanzkonto, so gilt es als von diesem Finanzinstitut geführt, sofern es sich bei dem Finanzinstitut um ein Investmentunternehmen handelt.

109 Ein Finanzinstitut kann mehrere Arten von Finanzkonten führen. So kann ein Einlageninstitut beispielsweise sowohl Verwahrkonten als auch Einlagenkonten führen.

110 Rein intern geführte Konten, auf denen Transaktionen nicht gegen ein Kundenkonto verbucht werden (Interimskonten, Auxilliaries etc.), stellen kein Finanzkonto i. S. d. FATCA-Abkommens dar.

111 3. Meldepflichtige Konten

Ein Finanzkonto ist ein meldepflichtiges Konto (i. S. d. Artikels 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe dd des FATCA-Abkommens), sofern dessen Kontoinhaber ein oder mehrere spezifizierte Personen der USA sind oder ein passiver nicht US-amerikanischer Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten Personen der USA beherrscht wird. Liegen keine meldepflichtigen Daten nach dem FATCA-Abkommen und der FATCA-USA-UmsV vor, bedarf es keiner Meldung an das BZSt. Der mit (BStBl 2015 I S. 637) veröffentlichte Datensatz sieht eine sog. Nullmeldung in diesem Sinne nicht vor.

112 Die im Rahmen der Identifizierung meldepflichtiger Konten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhaltenden Verfahren werden unter Abschnitt V dargestellt.

Es wird zwischen fünf Kategorien von Finanzkonten unterschieden:

  • Einlagenkonten,

  • Verwahrkonten,

  • rückkaufsfähigen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen und

  • Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen.

4. Einlagenkonten (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe t des FATCA-Abkommens)

113 Ein Einlagenkonto ist ein Giro-, Spar- und Terminkonto oder ein durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieftes Sparkonto bzw. dokumentiertes Forderungsrecht, auf das Bareinlagen bei einem Rechtsträger hinterlegt werden, der im Bankgeschäft oder einem ähnlichen Geschäft tätig ist. Als Teil von Rückversicherungsverträgen stellen vereinbarte Prämien- oder Ablaufdepots keine Einlagenkonten i. S. d. FATCA-Abkommens dar und sind keine Finanzkonten (vgl. Rdnr. 34).

114 Bei dem Konto muss es sich nicht um ein verzinsliches Konto handeln. Ein Einlagenkonto umfasst grundsätzlich auch sämtliche Guthaben auf einer Kreditkarte, die von einem im Bankgeschäft oder einem ähnlichen Geschäft tätigen Kreditkartenunternehmen ausgestellt wurde. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.

115 Kreditkartenkonten sind ausgenommen und gelten nicht als Einlagenkonto, wenn nach den vertraglichen Regelungen vorgesehen ist, dass auf die Guthaben kein Zins gewährt wird und kein 50.000 US-Dollar übersteigendes Guthaben vorgehalten werden darf bzw. ein überschießendes Guthaben innerhalb von sechs Wochen zu verbrauchen und zurückzuerstatten ist. Es wird nicht beanstandet, wenn eine derartige vertragliche Regelung zum vereinbart wird.

5. Verwahrkonten (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe u des FATCA-Abkommens)

116 Ein Verwahrkonto ist ein Konto (nicht aber ein Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag) zugunsten eines Dritten, in dem ein Finanzinstrument oder ein Kapitalanlagevertrag verwahrt wird.

117 Zu den Finanzinstrumenten oder Kapitalanlageverträgen, die in diesem Konto verwahrt werden können, gehören insbesondere:

  • Anteile an oder Aktien einer Kapitalgesellschaft,

  • Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,

  • Währungs- oder Warengeschäfte,

  • Kreditausfallswaps,

  • nicht auf Finanzindizes basierende Swaps,

  • Termin/Swap-Geschäfte (im Allgemeinen sind dies Verträge, die die Zahlung von Beträgen von einer Partei an eine andere zu festgelegten Terminen vorsehen; sie werden anhand eines festgelegten Index auf der Grundlage eines Nennwerts berechnet),

  • Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge und

  • Optionen oder sonstige Derivate zugunsten eines Dritten.

118 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die hier genannten Instrumente und Vertragsarten selbst keine Finanzkonten i. S. d. FATCA-Abkommens sind. Sie unterliegen nur dann den Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem FATCA-Abkommen, wenn sie in einem Verwahrkonto verwahrt werden, d. h. wenn sie – zum Beispiel als Derivate – depotfähig sind oder in einem Depot ausgewiesen werden.

119 Ein rückkaufsfähiger Versicherungs- oder ein Rentenversicherungsvertrag gelten nicht als ein Verwahrkonto; beide können jedoch Vermögenswerte auf einem Verwahrkonto sein.

120 Im Hinblick auf Sicherheiten umfasst der Begriff „Verwahrkonto” im abkommensrechtlichen Sinne alle zugunsten eines anderen Vertragspartners geführten Konten oder Vereinbarungen, aufgrund derer eine Verpflichtung zur Rückgabe von Barmitteln im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten oder depotfähigen Vermögenswerten an einen dieser Vertragspartner besteht. Geschäfte, die die Einforderung von Sicherheitsleistungen in Form von Geld oder Wertpapieren (Margins) oder Sicherheiten zugunsten einer Gegenpartei umfassen, können unter die Begriffsbestimmung des Verwahrkontos fallen. Bei der Bestimmung, ob ein Verwahrkonto i. S. d. FATCA-Abkommens vorliegt, sind die besonderen Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Dabei stellen sämtliche Verpflichtungen zur Rückgabe gleichwertiger depotfähiger Sicherheiten bei Vertragsschluss sowie zur möglichen Leistung von Zwischenzahlungen (z. B. Zinsen) an den Vertragspartner während der Vertragsdauer ein Verwahrkonto i. S. d. FATCA-Abkommens dar. Dagegen liegt kein Verwahrkonto i. S. d. FATCA-Abkommens vor, wenn der Sicherheitsnehmer gleichzeitig das Eigentumsrecht über die Sicherheit erlangt, wobei der Sicherheitsnehmer sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer der Sicherheit wird. Sollten die Sicherheiten weiterhin in einem meldepflichtigen Konto verwahrt werden, wird durch deren Entnahme kein zusätzliches Finanzkonto begründet.

6. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe y des FATCA-Abkommens)

121 In den Anwendungsbereich des FATCA-Abkommens fallen rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind jedoch:

  • Produkte, die in Anlage II des FATCA-Abkommens als ausgenommene Produkte ausgewiesen sind, sowie

  • Produkte, die durch eine Vereinbarung zwischen D und den USA aus dem Anwendungsbereich entsprechend Anlage II Satz 1 Nr. 1 des FATCA-Abkommens ausgenommen wurden.

122 Ein Versicherungsvertrag ist entsprechend Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe w des FATCA-Abkommens ein Vertrag – nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag – bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko Zahlungen zu leisten.

123 Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag i. S. d. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe y i. V. m. Buchstabe z des FATCA-Abkommens liegt vor, wenn der Rückkaufs- oder Kündigungswert (ohne Minderung wegen einer Rückkaufsgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt) oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags (oder in Bezug auf den Vertrag) als Darlehen aufnehmen kann, 50.000 US-Dollar übersteigt. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge sind z. B.:

  • kapitalbildende Lebensversicherungen und

  • fondsgebundene Lebensversicherungsverträge.

124 Keine rückkaufsfähigen Versicherungsverträge sind beispielsweise:

  • Rückversicherungsverträge zwischen zwei Versicherungsgesellschaften (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe y des FATCA-Abkommens) und,

  • Risikolebensversicherungen einschließlich

    • der Rückerstattung von Versicherungsprämien bei Vertragsaufhebung oder -kündigung oder

    • der Verringerung der Versicherungssumme oder Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf die fällige Prämie und etwaige Überschüsse an Versicherungsnehmer.

125 Entsprechend Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 2 des FATCA-Abkommens (bestehende Konten natürlicher Personen) sind jedoch nur solche rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtig, deren Saldo oder Wert zum mindestens 250.000 US-Dollar beträgt.

126 Zudem sind gem. Artikel 1 Buchstabe y des FATCA-Abkommens nur rückkaufsfähige Versicherungsverträge erheblich, die einen Barwert von 50.000 US-Dollar überschreiten. Dies gilt nicht, sofern ein Finanzinstitut für Konten oder eindeutig abgrenzbare Kontengruppen von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf die Anwendung von Wertgrenzen zu verzichten (§ 8 Absatz 4 i. V. m. § 5 Absatz 3 FATCA-USA-UmsV).

127 Der Bar- oder Rückkaufswert eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags i. S. d. FATCA-Abkommens ist der höhere der nachfolgend näher beschriebenen Beträge:

  • der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufsgebühr oder eines Policendarlehens), oder

  • der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann.

128 Ausgehend hiervon hat das Deckungskapital keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Barwerts i. S. d. FATCA-Abkommens. Das Deckungskapital ist die bilanzielle Abbildung der Verpflichtung des Versicherers und hängt von aufsichts- und handelsrechtlichen Vorschriften ab. Der für das FATCA-Abkommen maßgebliche Barwert hingegen ist im Rahmen der o. g. ersten Alternative der Bruttorückkaufswert im Falle einer Kündigung oder eines Rückkaufs. Es ist für die Bestimmung nach dem FATCA-Abkommen daher nicht entscheidend, ob in einem Versicherungsvertrag ein Deckungskapital vorhanden ist.

129 I. S. d. FATCA-Abkommens ist zwischen einem Versicherungsvertrag und einem nicht rückkaufsfähigen Rentenversicherungsvertrag zu unterscheiden. Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht sind als Versicherungsverträge zu kategorisieren. Gleiches gilt für aufgeschobene Rentenversicherungsverträge in der Ansparphase, sofern eine Kündigung des Vertrages bzw. die Aufnahme eines Darlehens möglich ist, die zu einer Auszahlung eines Rückkaufswertes führt oder eines Darlehensbetrages. Diese sind als Versicherungsvertrag und nicht als Rentenversicherungsvertrag einzuordnen.

130 Wird ein Anspruch aus einer Police geltend gemacht und ein Betrag zahlbar, entsteht dadurch kein Neukonto, es handelt sich weiterhin um dieselbe Police.

7. Rentenversicherungsverträge

131 Ein Rentenversicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

132 Für Zwecke des FATCA-Abkommens gelten nicht als Rentenversicherung:

  • Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen,

  • Hinterbliebenenversicherungen,

  • Pflegeversicherungen,

  • Unfallzusatzversicherungen.

8. Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen

133 Handelt es sich bei einem Investmentunternehmen um einen Vermögensverwalter, Anlageberater oder vergleichbaren Rechtsträger, so gelten dessen Fremd- und Eigenkapitalbeteiligungen nicht als Finanzkonto. Dies gilt für Fremd- und Eigenkapitalbeteiligungen an Rechtsträgern, die ausschließlich Einlage- oder Verwahrinstitute sind.

134 Fremd- und Eigenkapitalbeteiligungen (mit Ausnahme regelmäßig gehandelter Beteiligungen) sind in Bezug auf diejenigen Rechtsträger, die Investmentunternehmen sind, nur dann Finanzkonten, wenn

  • die Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers der Anlage, Wiederanlage oder dem Handel mit Finanzvermögen zugerechnet werden können und sie von einem Finanzinstitut, einschließlich eines anderen Investmentunternehmens, verwaltet werden oder

  • der Rechtsträger als „certain collective Investment vehicles”, offener Investmentfonds, börsennotierter Fonds, Beteiligungskapitalfonds, Hedgefonds, Wagniskapitalfonds, sogenannter „Leveraged-Buyout-Fonds” oder ähnlicher Anlageinstrumente, dessen Anlagestrategie in der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit besteht, tätig ist oder sich als solcher beziehungsweise als solches bezeichnet.

135 Im Falle einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, bedeutet der Ausdruck Eigenkapitalbeteiligung entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe v Satz 1 des FATCA-Abkommens).

136 Im Falle eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, bedeutet eine Eigenkapitalbeteiligung entweder eine Beteiligung, die von einer Person gehalten wird, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe v Satz 2 des FATCA-Abkommens).

137 Eine spezifizierte Person der USA gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar eine Pflichtausschüttung oder eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust zu erhalten (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe v Satz 3 des FATCA-Abkommens).

9. Produktkategorien im Einzelnen

138 Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind u. a. folgende Produkte als Finanzkonto vom FATCA-Abkommen umfasst:

  • Bankkonten,

  • Gehaltskonten,

  • Girokonten,

  • Genussrechtskonten,

  • Kontokorrentkonten,

  • Scheckkonten,

  • Sparbücher,

  • Fremdwährungskonten,

  • Termineinlagekonten,

  • unverbriefte Investmentzertifikate,

  • unverbriefte Schuldscheine,

  • unverbriefte Schuldverschreibungen,

  • Depot mit Finanzinstrumenten und

  • Prepaidkarten.

10. Ausgenommene Produkte nach Anlage II Abschnitt III des FATCA-Abkommens

139 Entsprechend der Anlage II Abschnitt III des FATCA-Abkommens gelten bestimmte Altersvorsorgekonten oder -produkte sowie Konten, die von Notaren, Rechtsanwälten und Insolvenzverwaltern als Treuhandkonten geführt werden sowie Verträge bei einer Bausparkasse gem. dem Gesetz über Bausparkassen, sofern der jährliche Sparbetrag 50.000 Euro nicht übersteigt, als auch bestimmte andere Konten nicht als Finanzkonten i. S. d. FATCA-Abkommens.

140 Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungen, die vor dem von natürlichen Personen abgeschlossen wurden und deren „Saldo” oder „Wert” zum nicht mehr als 250.000 US-Dollar beträgt, sind nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtig (Anlage I, Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 2 des FATCA-Abkommens).

141 Bei folgenden Finanzprodukten und Rechtsgeschäften handelt es sich um keine Finanzkonten i. S. d. FATCA-Abkommens oder um Finanzkonten, bei denen gem. Anlage II des FATCA-Abkommens ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Hinterziehung US-amerikanischer Steuern missbraucht werden und die ähnliche Eigenschaften wie die im FATCA-Abkommen bereits ausgewiesenen ausgenommenen Konten und Produkte aufweisen:

  • Akkreditive,

  • Inlands- und Auslandszahlungen,

  • Depot ohne Finanzinstrumente,

  • Kreditkarten ohne Guthabenkonten,

  • Kundenkarten,

  • Dispositionskredite,

  • Kontokorrentkredit (Konten mit negativer Deckung),

  • Privatkredite,

  • Grundpfandrechte,

  • betriebliche Hypotheken,

  • Kreditlinien,

  • Factoringprodukte,

  • Leasingprodukte,

  • Forderungen im Cash Management(Cash Pooling),

  • direkte Immobilienbeteiligungen,

  • Konten, deren ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten (Nachlasskonten),

  • Mietkautionskonten, d. h. Konten, die im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie eingerichtet und nur zur Sicherung der Verpflichtung des Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach Beendigung des Mietvertrages eingerichtet und genutzt werden,

  • Passivdarlehen, insbesondere Schuldscheindarlehen,

  • Sicherungszwecken dienende Konten im Zusammenhang mit Darlehens-, Termin-, Warengeschäften und anderen Geschäften,

  • sämtliche steuerlich (z. B: Kapitallebensversicherung) bzw. staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte (Riester-, Basisrenten-Produkte, etc.),

  • Baudarlehen, Bauspardarlehen sowie Projektfinanzierungen,

  • Bausparverträge, die in eine Vorfinanzierung eingebunden sind (unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen unter den Rdnr. 142 bis 148),

  • Konsortialkredite,

  • Rücklagenkonten nach dem WEG,

  • Pfändungsschutzkonten,

  • UBR,

  • Direktzusagen (falls nicht ohnehin ausgeschlossen),

  • Direktversicherungen (falls nicht ohnehin ausgeschlossen),

  • Pensionskassen (falls nicht ohnehin ausgeschlossen),

  • Pensionsfonds (falls nicht ohnehin ausgeschlossen),

  • U-Kassen,

  • Pflegeversicherungen,

  • Riester-Renten (sofern die Beiträge dazu in keinem Jahr 50.000 Euro übersteigen und nicht ohnehin ausgeschlossen),

  • Basisrenten (sofern die Beiträge dazu in keinem Jahr 50.000 Euro übersteigen und nicht ohnehin ausgeschlossen),

  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,

  • rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungen von natürlichen Personen (auch über 250.000 US-Dollar).

11. Beurteilung von Bausparverträgen

142 Verträge mit einer Bausparkasse gem. dem Gesetz über Bausparkassen unterliegen entsprechend der Regelung in Anlage II Abschnitt III Unterabschnitt B Nr. 2 des FATCA-Abkommens nur dann den Sorgfalts- und Meldepflichten, wenn der jährliche Sparbetrag 50.000 Euro übersteigt. Daraus ergeben sich die folgenden zu beachtenden Überprüfungs- und Meldepflichten:

Das meldende deutsche Finanzinstitut kommt seiner Sorgfaltspflicht bei Bausparverträgen nach, wenn bei neuen ab dem abgeschlossenen Bausparverträgen, bei denen der jährliche Sparbetrag den Betrag von 50.000 Euro übersteigt, eine Selbstauskunft zu Konten einholt, bei denen nach einer Überprüfung entsprechend Anlage I Abschnitt II Unterabschnitte B und D des FATCA-Abkommens und nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 und 2 der FATCA-USA-UmsV Indizien für eine Ansässigkeit in den USA festgestellt wurden.

Darüber hinaus ergeben sich die folgenden zu beachtenden Überprüfungs- und Meldepflichten:

a) Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen mit Bestandskonten

143 Bei Bestandskonten ist eine Überprüfung im Hinblick auf US-Indizien nach dem FATCA-Abkommen nur in Bezug auf solche Bausparkonten durchzuführen, auf die im Jahr 2014 oder in einem Folgejahr ein Sparbetrag von mehr als 50.000 Euro geleistet worden ist. Die vorherigen Sparjahre sind nicht zu überprüfen. Eine Änderung der Gegebenheiten, die dazu führt, dass in den Folgejahren ein US-Indiz vorliegt, ist nur dann zu beachten, wenn in dem jeweiligen Folgejahr mehr als 50.000 Euro eingezahlt wurden und sich dies aus einer Überprüfung der elektronisch durchsuchbaren Daten der Bausparkassen ergibt. Abzustellen ist auf das einzelne Bausparkonto. Eine Überprüfungspflicht besteht nicht, wenn auf mehreren Konten Beträge geleistet worden sind, deren Summe 50.000 Euro übersteigt, auf jedem einzelnen Konto aber ein Sparbetrag von nicht mehr als 50.000 Euro geleistet wurde. Hat ein Bausparer mehrere Konten auf die teilweise ein Sparbetrag von mehr als 50.000 Euro geleistet wurde, gilt die Meldepflicht nur in Bezug auf die Konten mit einer Einzahlung von mehr als 50.000 Euro.

144 Ist auf eines oder mehrere Bausparkonten eines Bausparers in einem Kalenderjahr eine Einzahlung von jeweils mehr als 50.000 Euro erbracht worden, kann die Bausparkasse das jeweilige Bausparkonto als meldepflichtiges Konto betrachten, wenn sich aus einer Suche in den elektronisch gespeicherten Daten der Bausparkasse ergibt, dass ein US-Indiz vorliegt. Alternativ ist die Bausparkasse berechtigt, eine Selbstauskunft einzuholen. Erteilt der Bausparer keine Selbstauskunft, ist das Bausparkonto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Hier gelten die unter Rdnr. 176 bis 280 dargestellten Grundsätze zur Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem FATCA-Abkommen. Bei Bestandskonten ist es zulässig, wenn auf gespeicherte Daten zurückgegriffen wird, sofern erst in einem der Folgejahre die 50.000 Euro-Grenze erstmals überschritten wird.

145 Wird bei Bestandskonten die Bausparsumme erhöht, bleibt das betreffende Bausparkonto ein Bestandskonto. Die Erhöhung der Bausparsumme ist eine vertragliche Änderung, aber kein Abschluss eines Neuvertrages.

b) Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen mit Neukonten

146 Bei Neukonten gelten folgende Sorgfalts- und Meldepflichten:

Bei der Eröffnung eines Bausparkontos oder bei Abschluss eines Bausparvertrages ist nicht zu prüfen, ob ein meldepflichtiges Konto vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass der Bausparer beabsichtigt, unmittelbar nach Kontoeröffnung einen Sparbetrag von mehr als 50.000 Euro auf das Bausparkonto zu leisten.

147 Eine Überprüfung auf das Vorliegen von US-Indizien ist nur erforderlich, bei Bausparkonten, auf die im vorangegangenen Kalenderjahr ein Sparbetrag von mehr als 50.000 Euro geleistet worden ist. Auf die vorherigen Sparjahre kommt es nicht an.

Abzustellen ist auf das einzelne Bausparkonto. Eine Überprüfungspflicht besteht nicht, wenn auf mehreren Konten Beträge geleistet worden sind, deren Summe 50.000 Euro übersteigt, auf jedem einzelnen Konto aber ein Sparbetrag von nicht mehr als 50.000 Euro geleistet wurde. Hat ein Bausparer mehrere Konten auf die teilweise ein Sparbetrag von mehr als 50.000 Euro geleistet wurde, gilt die Meldepflicht nur in Bezug auf die jeweiligen Konten mit einer Einzahlung von mehr als 50.000 Euro.

c) Zertifizierte Bausparverträge

148 Bei der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten i. S. d. FATCA-Abkommens gelten für nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierte Bausparverträge ausschließlich die Regelungen für Bausparverträge.

IV. Kontoinhaber

149 Kontoinhaber ist grundsätzlich die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut (vgl. hierzu Rdnr. 9 bis 93) als zivilrechtlicher Inhaber eines Finanzkontos (vgl. hierzu Rdnr. 94 bis 148) geführt oder identifiziert wird.

150 Bei Finanzkonten, die eine Person (A) als

  • Vertreter,

  • Bevollmächtigter,

  • Unterzeichner,

  • Verwahrer,

  • Treuhänder,

  • Anlageberater oder sonstiger Intermediär

zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person (B) unterhält, gilt die andere Person (B) als Kontoinhaber, d. h. die andere Person ist als wirtschaftlich berechtigter Kontoinhaber (abweichend wirtschaftlicher Berechtigter) zu behandeln.

151 Beispiel 1:

Eröffnen Eltern für ein Kind ein Konto, ist das Kind der Kontoinhaber.

Beispiel 2:

Eröffnet ein Treuhänder ein Treuhandkonto auf den seinen Namen und für Rechnung eines Treugebers, dann ist dieser Treugeber der Kontoinhaber i. S. d. FATCA-Abkommens.

152 Erfüllt das Finanzkonto nicht die Voraussetzungen für Konten von Intermediären, ist die Person, für die das Konto unterhalten wird, der Kontoinhaber.

153 Von Notaren, Rechtsanwälten oder Insolvenzverwaltern geführte Treuhandkonten, die ausschließlich für Transaktionen mit Fremdgeldern genutzt werden, für die nach deutschem Recht die Abwicklung durch oder über einen Notar, Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter erforderlich ist, sind bereits keine Finanzkonten (vgl. Rdnr. 141).

154 Bei einem gemeinsamen Finanzkonto ist sämtlichen Mitinhabern des Kontos der gesamte Saldo oder Wert des Kontos zuzurechnen. Dies gilt sowohl für Zwecke der Zusammenfassung als auch für die Meldung.

155 Im Fall eines gemeinsamen Kontos, dessen Inhaber eine natürliche Person und ein Rechtsträger sind, muss das Finanzinstitut die Sorgfaltspflichten in Bezug auf dieses Konto gesondert sowohl gegenüber der natürlichen Person als auch gegenüber dem Rechtsträger anwenden.

156 Das FATCA-Abkommen begründet mithin keine über die bestehenden nationalen Regelungen zur Identifikationspflicht einer Kontoinhaberschaft (z. B. gem. § 4 GWG) hinausgehenden Anforderungen. Die einzuhaltenden nationalen Regelungen zur Kontenwahrheit nach § 154 AO sind zu beachten.

157 Bei einem auf den Namen einer Personengesellschaft lautenden Finanzkonto gelten nicht die Gesellschafter der Personengesellschaft, sondern die Personengesellschaft selbst als Kontoinhaber.

158 Inhaber eines Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrages ist jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert i. S. d. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe z des FATCA-Abkommens zuzugreifen (zum Beispiel durch ein Darlehen, eine Entnahme, einen Rückkauf oder anderweitig), oder die einen Begünstigten des Vertrags ändern kann.

159 Kann niemand auf den Wert des Vertrags zugreifen oder einen Begünstigten ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen Anspruch auf Erhalt einer künftigen Zahlung hat. Ab dem Zeitpunkt der Festsetzung einer vertragsgemäßen Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags, ist jede Person, die einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, ein Kontoinhaber. Bei einem Sparvertrag zugunsten Dritter ohne aufschiebende Bedingung ist der Dritte Kontoinhaber. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist hingegen der Dritte erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung (z. B. Tod des Vertragspartners, Eintritt der Volljährigkeit des Dritten) Kontoinhaber.

160 Ein Wechsel der Inhaberschaft i. S. d. FATCA-Abkommens ergibt sich allerdings erst bei einem vollständigen Übergang aller mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Gestaltungsrechte im Falle einer „Vollabtretung” (z. B. im Rahmen des Verkaufs bei Übertragung der Versicherung auf dem Zweitmarkt). Bei einer „Sicherungsabtretung” zur Besicherung eines Darlehens gilt der Versicherungsnehmer hingegen weiterhin als alleiniger Kontoinhaber. Sollte es im Sicherungsfall zur Verwertung kommen, wechselt die Inhaberschaft. Ein unwiderruflich Bezugsberechtigter, ein Pfändungsgläubiger sowie ein Pfandgläubiger werden demzufolge erst mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zum Kontoinhaber.

V. Meldepflichtige Kontoinhaber

161 Meldepflichtige Kontoinhaber sind spezifizierte Personen der USA (vgl. Rdnr. 162) und passive NFFE, die von einer oder mehreren spezifizierten Personen der USA beherrscht werden.

1. „Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika”

162 Der Kontoinhaber muss eine spezifizierte Person der USA sein. Als solche kommen unter den in den folgenden Rdnr. beschriebenen Voraussetzungen sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger in Betracht.

163 Die Entscheidung, ob ein Konto als meldepflichtiges Konto gilt und gemeldet werden muss, ist von dessen Identifizierung durch das Finanzinstitut nach den unter Rdnr. 176 bis 250 dieses Schreibens dargestellten Sorgfaltspflichten abhängig.

a) Natürliche Personen

164 Eine natürliche Person als Kontoinhaber ist entsprechend dem FATCA-Abkommen dann meldepflichtig, wenn sie „Person der Vereinigten Staaten” ist. Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff des FATCA-Abkommens definiert für Zwecke des Abkommens eine „Person der Vereinigten Staaten” als einen Staatsbürger der USA oder eine in den USA gem. Artikel 4 DBA USA ansässige natürliche Person. Bei der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft handelt es sich um ein sog. US-Indiz, das nicht durch eine Selbstauskunft oder andere ergänzende Sorgfaltspflichten „entkräftet” werden kann. Die aktuell bestehende US-amerikanische Staatsbürgerschaft begründet stets die steuerliche Ansässigkeit in den USA.

165 Hat das Finanzinstitut positive Kenntnis von einer US-amerikanischen Staatsbürgerschaft und liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass sich die Gegebenheiten geändert haben, handelt es sich bei diesem Kontoinhaber um eine spezifizierte Person der USA. Als in den USA steuerlich ansässig gelten zudem Inhaber einer Greencard, Personen mit Wohnsitz in den USA und Personen, die sich nach dem sog. „Substantial Presence Test” länger als 183 Tage in den USA aufhalten. Hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit wird auf die Regelungen in Artikel 4 DBA USA hingewiesen.

b) Rechtsträger

166 Als Rechtsträger i. S. d. FATCA-Abkommens gelten juristische Personen oder ein Rechtsgebilde wie z. B. ein Trust (Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe hh des FATCA-Abkommens).

167 Spezifizierte Personen der USA sind Rechtsträger nach dem Recht der USA, die nicht unter eine der Ausnahmevorschriften des Artikels 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe gg des FATCA-Abkommens fallen. Die in dieser Norm genannten Personen, die nicht spezifizierte Personen der USA sind, sind die Folgenden:

  • Kapitalgesellschaften, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;

  • Kapitalgesellschaften, die Teil desselben erweiterten Konzerns i. S. d. § 1471 Absatz e Unterabsatz 2 IRC sind;

  • die USA sowie in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtungen;

  • Bundesstaaten der USA, Amerikanische Außengebiete (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens), Gebietskörperschaften eines Bundesstaats oder Amerikanischen Außengebiets (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens) sowie Behörden oder Einrichtungen, die sich im Alleineigentum eines oder mehrerer Bundesstaaten oder Amerikanischen Außengebiets (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens) befinden;

  • nach § 501 Absatz a IRC steuerbefreite Organisationen oder individuelle Altersvorsorgepläne i. S. d. § 7701 Absatz a Unterabsatz 37 IRC;

  • Banken i. S. d. § 581 IRC;

  • Immobilienfonds i. S. d. § 856 IRC;

  • regulierte Kapitalanlagegesellschaften i. S. d. § 851 IRC oder bei der Börsenaufsichtsbehörde nach dem Gesetz von 1940 über Kapitalanlagegesellschaften (Titel 15 § 80a-64 der Gesetzessammlung der USA) registrierter Rechtsträger;

  • Investmentfonds i. S. d. § 584 Absatz a IRC;

  • nach § 664 Absatz c IRC von der Steuer befreite oder in § 4947 Absatz a Unterabsatz 1 IRC beschriebene Trusts;

  • nach dem Recht der USA oder eines Bundesstaats der USA registrierte Händler für Wertpapiere, Warengeschäfte oder derivative Finanzinstrumente (einschließlich Termin/Swap Kontrakten, Termingeschäften an der Börse und außerbörslichen Märkten sowie Optionen) oder

  • Makler i. S. d. § 6045 Absatz c IRC.

2. Beherrschte „nicht US-amerikanische, passive Rechtsträger”

168 Der Begriff des sog. „nicht US-amerikanischen, passiven Rechtsträgers” umfasst eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde. Hierzu zählen Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Trusts, die nicht in den USA oder nach dem Recht der USA oder eines ihrer Bundesstaaten gegründet wurden.

169 Ein nicht US-amerikanischer passiver Rechtsträger ist lediglich dann als Kontoinhaber i. S. d. FATCA-Abkommens zu melden, wenn er als passive NFFE identifiziert wurde und durch eine oder mehrere spezifizierte Personen der USA beherrscht wird. Der Ausdruck „beherrschende Person” bedeutet entsprechend Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe nn des FATCA-Abkommens eine natürliche Person, die einen Rechtsträger beherrscht. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, einen Protektor, einen Begünstigten oder die Begünstigtenkategorie sowie jede sonstige natürliche Person, die – ggf. gemeinsam mit anderen – den Trust tatsächlich beherrscht, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bezeichnet dieser Ausdruck eine Person in einer gleichwertigen oder ähnlichen Position. Der Ausdruck „beherrschende Person(en)” ist auf eine Weise auszulegen, die mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) vom (vgl. www.fatf-gafi.org) vereinbar ist. Der Ausdruck „beherrschende Person” ist so auszulegen, dass er sich an der Definition des wirtschaftlich Berechtigten des GWG orientiert. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFFE um einen Staatsbürger der USA oder eine dort ansässige Person, so gilt das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein Staatsbürger der USA oder in den USA steuerlich ansässig ist, kann sich ein meldendes deutsches Finanzinstitut bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFFEs sind und dessen Kontosaldo 1 Mio. US-Dollar nicht übersteigt, auf Informa verlassen, die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfasst und verwahrt wurden. Ebenso kann sich das Finanzinstitut bei einem solchen Konto auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der betreffenden beherrschenden Person berufen.

3. Einteilung der Rechtsträger im Identifizierungsverfahren

170 Nach § 5 Absatz 1 der FATCA-USA-UmsV muss das Finanzinstitut die meldepflichtigen Konten identifizieren.

171 Im Rahmen der Sorgfaltspflichten muss das Finanzinstitut den Status des Kontoinhabers feststellen. Insoweit ist für die Rechtsträger wie folgt zu differenzieren:

  1. spezifizierte Person der USA,

  2. deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats,

  3. teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut,

  4. FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute,

  5. ausgenommen wirtschaftlich Berechtigte,

  6. aktive NFFE,

  7. passive NFFE.

172 Hierzu gilt, dass passive NFFE i. S. d. o. g. Buchstaben g Rechtsträger sind, die keine aktiven NFFE sind, oder es sich um einbehaltende Personengesellschaften oder einbehaltende Trusts nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der USA handelt. Aktive NFFE sind Rechtsträger, die eines der in der Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 4 des FATCA-Abkommens genannten Abgrenzungskriterien erfüllen. Ein aktiver NFFE liegt z. B. gem. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 4 Buchstabe a des FATCA-Abkommens vor, wenn dieser weniger als die Hälfte seiner gesamten Bruttoeinkünfte aus passiven Einkünften im vorherigen Kalenderjahr (oder im Wirtschaftsjahr für welche der Rechtsträger zuletzt eine Bilanz erstellt hat) bezogen hat und weniger als die Hälfte der Vermögenswerte, die sich während eines solchen Zeitraums im Besitz des NFFE befanden, Vermögenswerte waren, mit denen passive Einkünfte erzielt wurden oder erzielt werden sollten.

173 Ein passiver NFFE liegt vor, wenn ein NFFE keine der in Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 4 Buchstabe a bis i des FATCA-Abkommens aufgezählten Voraussetzungen erfüllt.

In Bezug auf die Voraussetzungen von Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 4 Buchstabe a des FATCA-Abkommens sind passive Einkünfte

  • Dividenden,

  • Zinsen und zinsähnliche Einkünfte,

  • Mieten,

  • Lizenzgebühren,

  • Gewinne (und Verlusten) aus Transaktionen mit Derivaten (wie Swaps, Futures, Forwards, Optionen),

  • Gewinn (und Verlusten) aus Währungsgeschäften und,

  • sonstigen Gewinnausschüttungen.

174 Dagegen gelten u. a. Dividenden, Zinsen, Miet- und Lizenzeinnahmen von verbundenen Unternehmen nicht als passive Einkünfte, sofern sie den Einkünften verbundener Unternehmen zugeschrieben werden können, die keine passiven Einkünfte verbundener Unternehmen sind. Als aktive Einkünfte gelten jegliche nicht passiven Einkünfte. Als Einkünfte können auch Erträge i. S. d. HGB angesehen werden.

175 In Bezug auf die Voraussetzungen von Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 4 Buchstabe e des FATCA-Abkommens bestehen die Tätigkeiten einer Gesellschaft „im Wesentlichen” im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, wenn mindestens 80 % der Vermögenswerte der Gesellschaft in einem Kalenderjahr (oder in einem geeigneten Meldezeitraum) kumulativ aus Vermögenswerten bestehen, welche mit einer Holding-, Finanzierungs- oder Dienstleistungstätigkeit gegenüber der Tochtergesellschaft im Zusammenhang stehen (z. B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen). Unter „Besitzen der ausgegebenen Aktien” wird auch das Halten von Geschäfts- oder Gesellschaftsanteilen verstanden. Im Übrigen wird bezüglich der Abgrenzung von passiven und aktiven NFFE auf die Ausführungen in Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 3 und 4 des FATCA-Abkommens verwiesen.

VI. Sorgfaltspflichten

1. Allgemeine Grundsätze

176 Jedes meldende deutsche Finanzinstitut ist verpflichtet, seine bei ihm geführten Finanzkonten daraufhin zu untersuchen, ob Kontoinhaber sog. spezifizierte Personen der USA sind.

177 Jedes als Konto einer spezifizierten Person der USA identifizierte Finanzkonto gilt als meldepflichtiges Konto. Das FATCA-Abkommen sieht vor, dass Finanzinstitute für die Identifizierung und Meldung von Finanzkonten spezifizierter Personen der USA verantwortlich sind.

178 Ein Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm nach den Rechtsvorschriften obliegenden Sorgfalts- und Meldepflichten einen Fremddienstleister in Anspruch nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten jedoch weiterhin beim Finanzinstitut liegt, sodass jedes Versäumnis als Versäumnis des Finanzinstituts gilt (vgl. § 3 FATCA-USA-UmsV).

Beispiel:

179 Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann ein Investmentvermögen eine Übertragungsstelle oder eine andere Person, beispielsweise einen Finanzberater, und eine Gesellschaft einen Dienstleister für die Auslagerung von Geschäftsprozessen in Anspruch nehmen. Jedoch trägt das Finanzinstitut – in diesem Fall das Investmentvermögen – die Verantwortung für Unregelmäßigkeiten oder eine Nichterfüllung der Rechtsvorschriften.

180 Die Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Sorgfalts- und Überprüfungspflichten auf Branchenschlüssel zur Klassifizierung von Neu- und Bestandskunden zurückgreifen. Diese Branchenschlüssel müssen entsprechend den Vorschriften in § 1.1471-3 (c) (5) (ii) (B) der Treasury Regulations in den Unterlagen und den Datenbeständen des jeweiligen Finanzinstituts hinterlegt sein und vorgehalten werden. Die Finanzinstitute müssen zu diesem Zwecke sicherstellen, dass der jeweilige zu nutzende Schlüssel einem aktuell gültigen NACE-Code zugeordnet werden kann. Lediglich bei nicht eindeutigen Klassifizierungen entsprechend der Mapping-Tabelle sind manuelle Überprüfungen oder Klassifikationen zwingend erforderlich.

181 Zur Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten sowie Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute muss ein Finanzinstitut die in Anlage I des FATCA-Abkommens aufgeführten Sorgfaltspflichten beachten. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten hat das Finanzinstitut für Finanzkonten von natürlichen Personen bzw. Rechtsträgern unterschiedliche Identifizierungsverfahren zur Anwendung zu bringen. Dies sind im Wesentlichen folgende:

a) Indiziensuche

182 Das Finanzinstitut kann meldepflichtige Konten identifizieren, indem es nach US-Indizien in Unterlagen oder Informationen sucht, die zum Zweck der Führung oder Eröffnung eines Kontos aufbewahrt werden oder erhoben wurden; dazu zählen beispielsweise Informationen, die zur Erfüllung der deutschen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche erfasst wurden.

b) Selbstauskunft

183 Das Finanzinstitut kann eine Selbstauskunft vom Kontoinhaber oder der beherrschenden Person einer passiven NFFE einholen. Dabei kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person so lange verlassen, bis Umstände eintreten, die zur Änderung der Gegebenheiten führen.

c) Auswertung öffentlich verfügbarer Informationen (nur bei Rechtsträgern)

184 Gegebenenfalls kann ein Finanzinstitut die FATCA-Konformität eines kontoinnehabenden Rechtsträgers anhand öffentlich verfügbarer Informationen feststellen. Öffentlich verfügbare Informationen sind beispielsweise die Informationen, die durch eine autorisierte Behörde veröffentlicht wurden.

d) Auswertung aller sonstiger Informationen

185 Zudem ist ein Finanzinstitut verpflichtet, sonstige in seinem Besitz befindlicher Informationen auszuwerten, sofern dies im FATCA-Abkommen oder der FATCA-USA-UmsV vorgegeben ist. Hierbei reicht die Durchsicht der letzten Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Unterlagen der letzten fünf Jahre aus.

186 Im Rahmen des in Anlage I des FATCA-Abkommens beschriebenen Identifizierungsverfahrens wird die Heranziehung und Auswertung folgender Belege und Informationsquellen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten i. S. d. FATCA-Abkommens ausdrücklich zugelassen:

  • Die bei der Identifizierung nach § 154 AO und nach §§ 3 und 4 GWG gewonnenen Erkenntnisse und einbezogenen Dokumente können als Ausgangspunkt für die Identifizierung nach dem FATCA-Abkommen hinzugezogen werden. Das gleiche gilt für Dokumente, die nach dem QI-Attachment-Verfahren für deutsche Finanzinstitute zulässig sind.

  • Daneben können nach Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt D des FATCA-Abkommens weitere Dokumente als Beleg über den Status eines Kontoinhabers akzeptiert werden, sofern diese die hierfür notwendigen Informationen enthalten. Hierzu zählt beispielsweise eine von der deutschen Steuerverwaltung ausgestellte Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit einer Person in D nach dem DBA USA.

2. Selbstauskunft

187 Nach dem FATCA-Abkommen sowie nach der FATCA-USA-UmsV ist in Fällen, bei denen der Kontosaldo oder der Barwert entsprechend Anlage I Abschnitt III Unterabschnitt a Nr. 1 oder 2 des FATCA-Abkommens 50.000 US-Dollar überschritten wurde, die Einholung einer Selbstauskunft über die US-amerikanische steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers vorgesehen. Bei Neukonten natürlicher Personen ist danach das Einholen einer Selbstauskunft erforderlich. Diese muss bei der Kontoeröffnung oder innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, ab dem das Konto nicht mehr die Kriterien eines nicht meldepflichtigen Kontos erfüllt, eingeholt werden (Anlage I Abschnitt III Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens).

188 Diese Regelung gilt für Konten, die unter den Begriff eines „neuen Kontos” i. S. d. FATCA-Abkommens erfasst sind. Die Ausführungen zu Neukonten von Bestandskunden unter Rdnr. 39 sind hierbei zu beachten.

189 Bei Kontoinhabern, die natürliche Personen sind, kann die Selbstauskunft vom Finanzinstitut für folgende Zwecke verwendet werden:

  • zur Feststellung, ob ein Inhaber eines Neukontos Staatsbürger der USA oder eine dort steuerlich ansässige Person ist;

  • zur Beschaffung der US-amerikanischen Steueridentifikationsnummer eines Inhabers eines Neukontos, der eine in den USA steuerlich ansässige Person ist;

  • zum zusätzlich zu dem unter Rdnr. 164 genannten Erfordernis der aktuell nicht vorhandenen US-Staatsbürgerschaft: Nachweis darüber, dass eine natürliche Person tatsächlich kein Staatsbürger der USA und keine dort steuerlich ansässige Person ist, obwohl in Bezug auf ein von ihr geführtes bestehendes Konto US-Indizien festgestellt wurden.

190 Bei Rechtsträgern kann für folgende Zwecke eine Selbstauskunft erforderlich sein:

  • Zur Feststellung des Status eines Rechtsträgers, wenn das Finanzinstitut anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen nicht zweifelsfrei feststellen kann, dass der Kontoinhaber keine spezifizierte Person der USA ist;

  • zur Feststellung des Status eines Finanzinstituts, das weder ein deutsches Finanzinstitut noch ein Finanzinstitut eines Partnerstaats ist, es sei denn, der Status eines Finanzinstituts kann anhand einer vom IRS veröffentlichten Liste festgestellt werden;

  • zur Feststellung, ob es sich bei einem Rechtsträger um einen passiven NFFE handelt;

  • zur Feststellung des Status einer beherrschenden Person eines passiven NFFE und zur Feststellung, ob diese in den USA steuerlich ansässig ist oder nicht.

Entsprechend § 3 der FATCA-USA-UmsV können Finanzinstitute Dritte im In- oder Ausland mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtung liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.

191 Selbstauskünfte können in jeder geeigneten Form abgegeben werden. Steuerabzugsbescheinigungen, beispielsweise auf „W-Formularen” des IRS oder ähnliche vom Finanzinstitut eigens erstellte Formulare, werden ebenfalls als Selbstauskunft anerkannt. Die Selbstauskunft kann auch Bestandteil bestehender Konto- bzw. Vertragsunterlagen sein.

192 Bei Eröffnung eines Neukontos i. S. d. FATCA-Abkommens ist eine Selbstauskunft nicht erforderlich, wenn bereits eine gültige Selbstauskunft des betreffenden Kontoinhabers (Bestandskunde, vgl. Rdnr. 39) vorliegt und kein Grund zur der Annahme besteht, dass diese hinsichtlich der steuerlichen Angaben des Kunden nicht korrekt sind und sich die für die anzuwendenden Sorgfaltspflichten erheblichen Umstände geändert haben könnten (vgl. weitere Voraussetzungen unter Rdnr. 195).

193 Ein Finanzinstitut kann sich nicht auf eine Selbstauskunft eines Kontoinhabers verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass diese unzutreffend oder unglaubwürdig oder eine Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, infolge derer sich der Status des Kontoinhabers ändert. Finanzinstitute können ab dem Tag, an dem die Änderung der Gegebenheiten festgestellt wird, den bisherigen Überprüfungsstatus des betreffenden Kunden entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder für maximal 90 Kalendertage, je nachdem, welches Datum später ist, aufrechterhalten.

194 Eine Selbstauskunft ist zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit einholbar, auch wenn das Konto, das eröffnet werden soll, kein Finanzkonto i. S. d. FATCA-Abkommens ist. Eine Selbstauskunft darf mit bereits vorhandenen Informationen vorausgefüllt werden; hiervon ausgenommen sind jedoch etwaige Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit. Eine Selbstauskunft darf selbst dann vom Kontoinhaber eingeholt werden, wenn keine Indizien für eine US-Steuerpflicht erkennbar sind.

195 Ein Finanzinstitut ist überdies nicht verpflichtet, eine weitere Selbstauskunft für ein Neukonto einzuholen, wenn bereits eine Selbstauskunft dieses Kontoinhabers eingeholt wurde, das Neukonto mit dem Konto, zu dem die vorhandene Selbstauskunft eingeholt wurde, i. S. d. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C des FATCA-Abkommens zusammengefasst wird und

  1. das Neukonto bei derselben Zweigstelle des Finanzinstitutes eingerichtet wird, von der die ursprüngliche Selbstauskunft eingeholt wurde („Single Branch Systems”: (vgl. § 1.1471-3(c) (8) (i) der Treasury Regulations):

    oder

  2. das Neukonto bei einer anderen Zweigstelle des ersten Finanzinstitutes oder bei einem Finanzinstitut eingerichtet wird, welches mit dem ersten Finanzinstitut Teil eines erweiterten Konzerns i. S. d. § 1471 (e) (2) der Treasury Regulations ist und

    1. beide Finanzinstitute dasselbe Kontosystem nutzen, in dem sämtliche Konten eines Kontoinhabers diesem aufgrund eines Identifizierungsmerkmals systematisch zugeordnet werden können („Universal Account Systems” (vgl. § 1.1471-3 (c) (8) (ii) der Treasury Regulations)

      oder

    2. beide Finanzinstitute ein Informationssystem gemeinsam nutzen, welches einen Austausch ermöglicht, der dem Austausch im Rahmen eines Universal Account Systems gleichzustellen ist („Shared Account Systems” (vgl. § 1.1471-3 (c) (8) (iii) der Treasury Regulations).

196 Haben sich i. S. d. Anlage I Abschnitt III Unterabschnitt D des FATCA-Abkommens die Gegebenheiten geändert, lebt die Pflicht zur Einholung einer weiteren Selbstauskunft für das Neukonto in den in Rdnr. 187 ff. bezeichneten Fällen wieder auf. Insbesondere wird auch die sich aus Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens ergebende Verpflichtung durch die in Rdnr. 192 geregelten Erleichterungen nicht beschränkt.

197 Bei Rechtsträgern ist es nicht zu beanstanden, wenn der Auskunftsverpflichtete die erforderlichen Informationen für den Abfragenden auf seiner Website zum Download anbietet, beispielsweise in Form entsprechender „W-Formulare” des IRS.

198 Eine „Identifizierung” der im Todesfall begünstigten Person ist erst im Leistungsfall erforderlich.

3. Steuerabzugsbescheinigungen

199 Vom IRS herausgegebene Steuerabzugsbescheinigungen, beispielsweise die „W-Formulare” des IRS, werden bei der Feststellung des Status eines Kontoinhabers ebenfalls akzeptiert.

200 Die „W-Formulare” sind für Zwecke der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem FATCA-Abkommen unbefristet gültig, solange sich die maßgeblichen Verhältnisse des Ausstellers nicht ändern. Es wird nicht beanstandet, wenn die o. g. Formulare ins Deutsche übersetzt werden und diese deutschsprachige Version verwendet wird.

4. Nicht-IRS-Formulare bei natürlichen Personen

201 Anstelle von offiziellen Formularen des IRS können Finanzinstitute auch eigene Formulare zur Selbstauskunft verwenden, wenn diese die folgenden Angaben enthalten:

  • Name oder Firma der natürlichen Person und Anschrift des ständigen Wohnsitzes sowie des Geburtsorts und -lands USA,

  • alle Länder, in denen die natürliche Person steuerlich ansässig ist,

  • US-TIN,

  • GIIN soweit relevant oder die Information, dass diese beantragt wurde und/oder nachgereicht wird.

U.S. TIN und GIIN sind keine zwingenden auszufüllenden Bestandteile des Nicht-IRS-Formulars, wenn eine Person nicht in den USA steuerpflichtig ist.

202 Das Formular muss mit Datum und Unterschrift oder einer anderweitigen Bestätigung versehen sein. Außerdem sollten Belege beigefügt werden, aus denen der Status der natürlichen Person ersichtlich wird, wenn die Angaben in der Selbstauskunft nicht plausibel sind oder US-Indizien wirksam widerlegt wurden.

In dem Formular können auch weitere Angaben abgefragt werden, die für andere Zwecke benötigt werden, beispielsweise für Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Formulare können in Papierform oder in elektronischer Form vorliegen. Diese können zuvor per FAX oder per E-Mail übersandt worden sein.

203 Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein Staatsbürger der USA steuerlich ansässig ist, kann sich das Finanzinstitut bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFFEs sind und dessen Kontosaldo 1 Mio. US-Dollar übersteigt, auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der betreffenden beherrschenden Person verlassen (dies kann auf einem IRS-Formular „W-8” oder „W-9” oder auf einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen).

204 Für die Wiederlegung von US-Indizien, die bei der Ermittlung des Status eines Kontoinhabers festgestellt wurden, kann ein Finanzinstitut eigene Formulare verwenden. Im Falle von Rechtsträgern ist die Unterschrift durch eine zeichnungsberechtigte Person vorzunehmen.

205 Eine Selbstauskunft darf von jeder Person unterzeichnet werden, die aufgrund gesetzlicher oder privatrechtlicher Ermächtigungen dazu autorisiert ist, für den Kontoinhaber rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Es ist auch möglich, dass ein Berater des Finanzinstituts das Formular nach Angaben des Kunden ausfüllt und der Kunde die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt.

5. Gültigkeit von Unterlagen

206 Steuerabzugsbescheinigungen oder sonstige Belege, einschließlich Selbstauskünften, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wird, bleiben zeitlich unbegrenzt gültig, sofern keine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer sich der Status des Kontoinhabers ändert. Die Gültigkeitsregelungen der US-amerikanischen „W-Formulare” nach dem QI-Regime (Chapter 3 IRC) bleiben unberührt.

6. Aufbewahrung von Belegen

207 Finanzinstitute oder Dritte, die für ein Finanzinstitut Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführen, müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder einen Vermerk über diese Belege nach dem Ende des Jahres, in dem die Feststellung erfolgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahren.

208 Die Belege können im Original, als Kopie oder in elektronischer Form aufbewahrt werden. Ein Finanzinstitut, das nicht zur Aufbewahrung von Kopien von Unterlagen verpflichtet ist, die im Rahmen von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche geprüft wurden, wird für die Zwecke des FATCA-Abkommens so behandelt, als hätte es einen Vermerk über diese Unterlagen aufbewahrt, wenn seine Akten einen Vermerk mit folgenden Angaben enthalten:

  • Datum der Prüfung der Unterlagen,

  • Art der einzelnen Unterlagen,

  • Identifikationsnummer der einzelnen Unterlagen, sofern vorhanden (z. B. Reisepassnummer) und

  • Angaben dazu, ob US-Indizien festgestellt wurden.

209 Im Fall von bestehenden Konten von hohem Wert, bei denen Nachfragen beim Kundenbetreuer erforderlich sind, sollten Aufzeichnungen über zu suchende elektronische Datensätze, über gestellte Ersuchen und Antworten auf Nachfragen beim Kundenbetreuer nach dem Ende des Jahres, in dem die Sorgfaltspflichten ausgeübt wurden, ebenfalls sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

7. Kundenbetreuer

210 Zusätzlich zur elektronischen Suche und Suche in Papierunterlagen muss das Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch prüfen, ob ein dem Konto (sowie den mit diesem Konto zusammengefassten Konten) zugeordneter Kundenbetreuer Kenntnisse hat, die den Kontoinhaber als spezifizierte Person der USA identifizieren würden. Ist dem Kundenbetreuer bekannt, dass der Kontoinhaber eine spezifizierte Person der USA ist, muss das Konto gemeldet werden, es sei denn, die Indizien können widerlegt werden. In diesem Sinne wird ein Kundenbetreuer als ein leitender oder sonstiger Angestellter des Finanzinstituts verstanden, dem dauerhaft die Verantwortung für bestimmte Kontoinhaber übertragen wird und der diese in Bezug auf ihre Konten berät und insgesamt für die Bereitstellung von Finanzprodukten, Finanzdienstleistungen und sonstiger damit verbundener Unterstützung zuständig ist.

211 Eine Person gilt nur als Kundenbetreuer in diesem Sinne in Bezug auf Konten, deren Saldo oder Wert unter Berücksichtigung der Zusammenfassungsvorschriften 1 Mio. US-Dollar übersteigt. Darüber hinaus muss ein Finanzinstitut entsprechende Verfahren einrichten, damit bei Konten natürlicher Personen von hohem Wert geänderte Gegebenheiten, die dem Kundenbetreuer in Bezug auf den Status der Kontoinhaber mitgeteilt werden, erfasst werden.

212 Nach Sinn und Zweck der Regelung kann ein Kundenbetreuer i. S. d. FATCA-Abkommens ein Abschlussvermittler des meldepflichtigen Finanzinstituts oder auch ein Bestandsbetreuer im Innen- oder Außendienst des meldepflichtigen Finanzinstituts sein.

Beispiel:

Eine Kapitallebensversicherung der XY-Versicherung wird von einem Makler oder einem anderen Unternehmen (z. B. von einem Schaltermitarbeiter einer Bank) vertrieben.

213 In diesem Fall gilt der Mitarbeiter der Bank oder der Makler nicht als Kundenbetreuer der XY-Versicherung, da es keine Rechtsgrundlage gibt, die das andere Unternehmen, deren Mitarbeiter oder den Makler datenschutzrechtlich legitimiert, die persönlichen Kenntnisse dem Finanzinstitut (hier der XY-Versicherung) zur Verfügung zu stellen. Der Kundenbetreuer i. S. d. FATCA-Abkommens muss zudem immer auch Angestellter des Finanzinstituts sein.

8. Gemeinsame Nutzung von Unterlagen

214 Zum Nachweis über den Status des Kontoinhabers müssen zu jedem geführten Finanzkonto Unterlagen vorliegen. Unter den folgenden Voraussetzungen können von einem Finanzinstitut beschaffte Unterlagen jedoch für mehrere Finanzkonten genutzt werden:

a) Niederlassungsinterne Systeme

215 Ein Finanzinstitut kann sich auf Unterlagen verlassen, die von einem Kunden vorgelegt wurden, wenn ein bestehender Kunde bei demselben Finanzinstitut ein neues Finanzkonto eröffnet und beide Konten für Sorgfalts- und Meldezwecke als Gesamtkonto oder Gesamtverpflichtung betrachtet werden (Neukonten bei Bestandskonten, vgl. Rdnr. 39 und 192).

b) Universelle Kontensysteme

216 Ein Finanzinstitut kann sich auf Unterlagen verlassen, die von einem Kunden zu einem Konto vorgelegt wurden, das bei einer anderen deutschen Zweigniederlassung desselben deutschen Finanzinstituts oder bei einer deutschen Zweigniederlassung eines verbundenen deutschen Rechtsträgers des Finanzinstituts geführt wird, wenn

  • das deutsche Finanzinstitut alle Konten, denen dieselben Unterlagen zugrunde liegen, für Sorgfalts- und Meldezwecke als Gesamtkonto betrachtet und

  • das deutsche Finanzinstitut und die andere deutsche Zweigniederlassung beziehungsweise der verbundene Rechtsträger einem universellen Kontensystem angehören, in dem anhand einer Kundenkennung systematisch alle weiteren Konten des Kunden abgerufen werden können.

217 In diesem Fall muss ein Finanzinstitut in der Lage sein, dem BZSt die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen, die für den beanspruchten Status maßgeblich sind (oder – wenn das Finanzinstitut für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche nicht zur Aufbewahrung von Kopien der Belege verpflichtet ist – einen Vermerk zu den geprüften Belegen), vorzulegen.

c) Gemeinsame Kontensysteme

218 Ein Finanzinstitut kann sich auf Unterlagen verlassen, die von einem Kunden zu einem Konto vorgelegt wurden, das bei einer anderen Zweigniederlassung desselben Finanzinstituts oder bei einer Zweigniederlassung eines Mitglieds des Konzerns verbundener Rechtsträger des Finanzinstituts geführt wird, wenn

  • das Finanzinstitut alle Konten, denen dieselben Unterlagen zugrunde liegen, als konsolidierte betrachtet und

  • das Finanzinstitut und die andere Zweigstelle beziehungsweise das Mitglied des Konzerns verbundener Rechtsträger dasselbe elektronische oder sonstige Informationssystem nutzen, auf das die nachstehende Beschreibung zutrifft.

219 Ein gemeinsames Kontensystem muss es dem Finanzinstitut ermöglichen, auf einfache Weise Daten zur Art der Unterlagen, die in den Unterlagen enthaltenen Informationen (einschließlich einer Kopie der Unterlagen selbst) und den Gültigkeitsstatus der Unterlagen abzurufen.

220 Erlangt das Finanzinstitut Kenntnis von Sachverhalten, die Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Unterlagen haben können, muss das Finanzinstitut diese Daten auf einfache Weise im Informationssystem erfassen können.

221 Ferner muss das Finanzinstitut die Möglichkeit haben nachzuweisen, wie und wann es Daten zu derartigen Sachverhalten an das Informationssystem übertragen hat und dass von ihm an das Informationssystem übertragene Daten verarbeitet wurden und die Unterlagen einer angemessenen Sorgfaltsprüfung hinsichtlich ihrer Gültigkeit unterzogen wurden.

222 Ein Finanzinstitut, das sich auf den Status verlässt, der im gemeinsamen Kontosystem für den Kontoinhaber angegeben ist, ohne Kopien der diesen Status nachweisenden Unterlagen zu beschaffen und zu prüfen, muss auf Anfrage des BZSt sämtliche Unterlagen (oder – wenn das Finanzinstitut für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche nicht zur Aufbewahrung von Kopien der Belege verpflichtet ist – einen Vermerk zu den geprüften Belegen) vorlegen können, die für den beanspruchten Status maßgeblich sind.

9. Überprüfungsverfahren

223 Bei dem in Folge dargestellten Überprüfungsverfahren ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es für die hierfür erforderliche Differenzierung von Bestands- und Neukonten darauf ankommt, ob das jeweilige Konto zum bereits bestanden hat. Im Übrigen gelten die unter Rdnr. 5 dargestellten Abgrenzungen.

224 Ein bestehendes Konto i. S. d. FATCA-Abkommens ist ein Finanzkonto, das am von einem meldenden Finanzinstitut geführt wurde. Bezogen auf rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge sind dies Bestandsverträge, wenn der Vertragsabschluss vor dem erfolgt ist. Durch einen Versicherungsnehmerwechsel wird aus einem Bestandsvertrag kein Neukonto. Nach dem deutschen Steuerrecht ist bei einem Versicherungsnehmerwechsel bei einer Lebensversicherung nicht von einem Neuabschluss auszugehen. Steuerrechtliche Novationsfolgen ergeben sich nicht. Ein neuer Versicherungsnehmer ist somit erst bei Fälligkeit (Auszahlung) der Versicherung relevant.

225 Darüber hinaus gefährdet auch eine Vertragsanpassung eines rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrags z. B. durch eine Beitragserhöhung oder Senkung bzw. eine Laufzeitverlängerung oder -verkürzung nicht die Einordnung als „Bestandsvertrag”. Es kann aber aus einem Konto mit geringerem Wert ein Konto mit hohem Wert werden oder auch aus einem hohen eines mit geringem Wert.

226 Werden rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge im Zuge einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs intern oder extern geteilt, ändert sich für den bei der ausgleichsverpflichteten Person verbleibenden Vertragsteil der Status als Bestandsvertrag nicht. Für den Bestandsvertrag der ausgleichsverpflichteten Person ist allerdings zu beachten, dass sich die Qualifizierung des Vertrages ändern kann (z. B. kann aus einem Konto mit hohem Wert ein Konto von geringerem Wert werden). Der für die ausgleichsberechtigte Person in Folge eines Versorgungsausgleichs nach dem neu auszulegende Vertrag gilt i. S. d. FATCA-Abkommens und der FATCA-USA-UmsV als Neuvertrag.

a) Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Bestandskonten

227 Bestehende Konten natürlicher Personen müssen beim Vorliegen folgender Voraussetzungen nach Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens weder überprüft, noch identifiziert oder gemeldet werden:

  • Konten, deren Saldo zum nicht den Wert von 50.000 US-Dollar (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 1 des FATCA-Abkommens) überstiegen hat;

  • Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, deren Saldo oder Wert zum höchstens 250.000 US-Dollar betragen hat (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 2 des FATCA-Abkommens);

  • Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, vorausgesetzt, die Gesetze oder sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der USA verhindern tatsächlich den Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen an in den USA ansässige Personen, z. B., wenn das betreffende Finanzinstitut nicht die nach dem Recht der USA erforderlichen Registrierungen besitzt und Versicherungsverträge von in D ansässigen Personen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland melde- oder abzugssteuerpflichtig sind (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nr. 3 des FATCA-Abkommens);

  • Einlagenkonten mit einem Saldo oder Wert von höchstens 50.000 US-Dollar.

b) Bestandskonten natürlicher Personen von geringerem Wert

228 Bei bestehenden Konten natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von mehr als 50.000 US-Dollar (250.000 US-Dollar bei rückkaufsfähigen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen) und höchstens 1 Mio. US-Dollar zum sind die in der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens dargestellten Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zunächst hat eine Recherche in den elektronischen Datensätzen des Finanzinstitutes nach dem eventuellen Vorliegen folgender US-Indizien zu erfolgen: Identifizierung des Kontoinhabers als spezifizierte Person (vgl. Rdnr. 162);

  • eindeutige Angabe eines Geburtsortes in den USA,

  • aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfach- oder c/o-Anschrift) in den USA;

  • aktuelle Telefonnummer in den USA;

  • Vorhandensein (mindestens) eines Dauerauftrags für Überweisungen auf ein in den USA geführtes Konto;

  • aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in den USA erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder

  • eine c/o- oder postlagernde Anschrift als einzige Anschrift des Kontoinhabers in den Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts. Im Fall eines bestehenden Kontos einer natürlichen Person, bei dem es sich um ein Konto von geringem Wert handelt, gilt eine c/o-Anschrift außerhalb der USA nicht als US-Indiz.

229 Ergibt sich nach Durchführung dieses Überprüfungs- und Identifizierungsverfahrens kein Anhaltspunkt für eines der o. g. US-Indizien, braucht das Finanzinstitut keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, bis eine Änderung der Gegebenheiten bei diesem Konto erfolgt.

230 Liegen jedoch Indizien vor, können diese durch die unter Rdnr. 187 dargestellte Selbstauskunft – ggf. im Zusammenspiel mit weiteren Nachweisen (vgl. Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 4 des FATCA-Abkommens) entkräftet werden. Dies gilt nicht für die Staatsbürgerschaft der USA (vgl. hierzu Rdnr. 164).

Die Überprüfung auf die o. g. US-Indizien bei bestehenden Konten natürlicher Personen von geringerem Wert muss bis zum abgeschlossen sein.

c) Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert

231 Für Konten natürlicher Personen, die zum bestanden und die zu diesem Tag oder zum oder zum 31. Dezember eines Folgejahres Konten von hohem Wert i. S. d. Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D bis einschließlich E des FATCA-Abkommens sind, sind die dort beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren durchzuführen. Hierzu zählt neben der Überprüfung innerhalb der elektronischen Datensätze auf die unter Rdnr. 228 (bzw. Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 1 des FATCA-Abkommen) bezeichneten US-Indizien grundsätzlich auch eine Überprüfung der folgenden kontenbezogenen Papierunterlagen, die innerhalb der letzten fünf Jahre beschafft wurden, auf die folgenden Indizien hin:

  • die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,

  • den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,

  • die neuesten vom meldenden deutschen Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,

  • derzeit gültige Vollmachten oder Zeichnungsberechtigungen und

  • derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen.

232 Der Ausdruck „derzeitig” („currently in effect”) ist dabei als jeweils auf den im Einleitungssatz erläuterten Stichtag (d. h. , oder 31. Dezember eines Folgejahres) bezogenen zu verstehen.

233 Das Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, diese erweiterte Überprüfung als Überprüfung von Papierunterlagen durchzuführen, soweit es über die in Abschnitt II Unterabschnitt D Nr. 3 des FATCA-Abkommens aufgeführten Informationen bereits in elektronischer Form verfügt.

234 Die Überprüfung von bestehenden Konten, die am als Konten von hohem Wert gelten, muss grundsätzlich bis zum abgeschlossen sein. Auf die Regelungen in Rdnr. 5 wird ergänzend hingewiesen.

d) Neukonten von natürlichen Personen (Eröffnung nach dem )

235 Neukonten natürlicher Personen sind nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtig (u. a. bedarf es grundsätzlich zur Kontoeröffnung keiner Selbstauskunft), sofern es sich um

  • ein Neukonto handelt, das ein Einlagenkonto ist, es sei denn, der Kontosaldo übersteigt am Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums 50.000 US-Dollar oder;

  • ein Neukonto handelt, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ist, es sei denn, der Barwert übersteigt am Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums 50.000 US-Dollar.

Es wird nicht beanstandet, wenn ein meldendes Finanzinstitut von der Anwendung dieses Schwellenwertes absieht.

236 In allen anderen Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in den USA steuerlich ansässig ist. Das Finanzinstitut ist zudem verpflichtet, diese Auskunft im Hinblick auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

e) Bestandskonten von Rechtsträgern

237 Auf bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Kontosaldo oder -wert von mehr als 250.000 US-Dollar zum und bestehende Konten, deren Saldo anfänglich nicht mehr als 250.000 US-Dollar beträgt, später (zum 31. Dezember eines Folgejahres) jedoch 1 Mio. US-Dollar übersteigt, muss das in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D des FATCA-Abkommens dargestellte erweiterte Überprüfungsverfahren angewendet werden. Dies umfasst i. E. die folgenden Prüfschritte:

  • Feststellung, ob der Rechtsträger eine spezifizierte Person der USA ist;

  • Feststellung, ob der Rechtsträger eine NFFE ist und ggf. Bestimmung einer NFFE als meldepflichtigen passive NFFE;

  • Feststellung, ob der Rechtsträger als nicht US-amerikanischer Rechtsträger ein Finanzinstitut ist und ob es sich um ein nicht teilnehmendes oder um ein teilnehmendes Finanzinstitut handelt;

  • Feststellung, ob ein Konto einer NFFE ein meldepflichtiges Konto ist.

238 Sollte sich herausstellen, dass es sich bei dem Konto innehabenden Rechtsträger um eine spezifizierte Person der USA oder um einen sonstigen Rechtsträger, der weder ein deutsches Finanzinstitut noch ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaates ist, handeln könnte, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende deutsche Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder überprüft im Falle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten FATCA-konformen ausländischen Finanzinstituts die GIIN in einer veröffentlichten Liste des IRS mit ausländischen Finanzinstituten.

239 Wie unter Rdnr. 97 und 180 dargelegt, wird es im Übrigen nicht beanstandet, wenn das Finanzinstitut zur Bestimmung des Status des Rechtsträgers die allgemein gültigen und bei ihm vorzuhaltenden Branchenschlüssel verwendet.

240 Weisen die im Rahmen der Überprüfung erlangten Informationen bei der Überprüfung des Vorliegens eines Finanzinstituts als Rechtsträger darauf hin, dass der das Konto innehabende Rechtsträger ein Finanzinstitut ist, so handelt es sich bei dem Konto nicht um ein meldepflichtiges Konto (vgl. Anlage I Abschnitt IV Unterabschnitt B Nr. 2 des FATCA-Abkommens). Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Finanzinstitut um ein NPFI handelt und auch dann, wenn keine geeignete Selbstauskunft des Rechtsträgers vorliegt.

241 Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Kontosaldo oder -wert von mehr als 250.000 US-Dollar zum muss bis zum abgeschlossen sein (vgl. § 5 Absatz 2 Nr. 4 FATCA-USA-UmsV i. V. m. der Anlage I Abschnitt IV Unterabschnitt E Nr. 1 des FATCA-Abkommens. Die Überprüfung von bestehenden Konten von Rechtsträgern, deren Saldo oder Wert zum nicht mehr als 250.000 US-Dollar beträgt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch 1 Mio. US-Dollar übersteigt, muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Kontosaldo 1 Mio. US-Dollar übersteigt, abgeschlossen sein.

f) Neukonten von Rechtsträgern (Eröffnung nach dem )

242 Die folgenden Vorschriften und Verfahren gelten für Neukonten von Rechtsträgern:

Das meldende deutsche Finanzinstitut muss feststellen, ob es sich beim Kontoinhaber um

  • eine spezifizierte Person der USA,

  • ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats,

  • ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder einen ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten oder,

  • eine aktive NFFE oder eine passive NFFE

handelt.

243 Auch hier ist es bei der Einhaltung der Überprüfungspflicht zulässig, wenn das Finanzinstitut auf einen von ihm genutzten und vorzuhaltenden Branchenschlüssel bei der Identifizierung des Rechtsträgers zurückgreift, sofern die unter Rdnr. 97 und 180 im Detail erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind.

244 Ein meldendes deutsches Finanzinstitut kann sich darauf verlassen, dass es sich bei einem Kontoinhaber um eine aktive NFFE, ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaates handelt, wenn es diesen Status des Rechtsträgers anhand öffentlich verfügbarer oder in seinem Besitz befindlicher Informationen in nachvollziehbarer Weise zweifelsfrei feststellt. In allen anderen Fällen muss ein meldendes Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen (vgl. Anlage I Abschnitt V Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens). Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen in der Notice 2014-33 bei der Bestimmung von Neukonten von Rechtsträgern in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu Rdnr. 4 und 5).

g) Teilnehmende Finanzinstitute und nicht teilnehmende Finanzinstitute

245 Sofern eine GIIN erfolgreich gegen die Liste des Finanzministeriums der USA zu den FFI abgeglichen werden kann, muss kein zusätzliches Identifikations- oder Meldeverfahren gem. dem FATCA-Abkommen angewandt werden. Sofern auf Grund entsprechender Informationen des Finanzministeriums der USA ein Finanzinstitut als nicht teilnehmendes Finanzinstitut zu behandeln ist, genügt diese Information zur Klassifizierung mit der Folge der Meldeverpflichtung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens.

h) Sorgfaltspflichten in Bezug auf verbundene Rechtsträger

246 Ob verbundene Rechtsträger vorliegen, ist bei der Bestimmung der erforderlichen Sorgfaltspflichten deutscher Finanzinstitute entscheidend, wenn es sich dabei um nicht teilnehmende Finanzinstitute handelt.

247 Führt ein deutsches Finanzinstitut Konten verbundener Rechtsträger, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittstaates, in dem sie tätig sind, die sich aus dem FATCA-Abkommen ergebenden Pflichten nicht im Rahmen eines zwischen diesem Drittstaat und den USA geschlossenen Vertrages erfüllen, muss das deutsche Finanzinstitut diese verbundenen Rechtsträger als NPFI behandeln und in Bezug auf diese nicht teilnehmenden Finanzinstitute die in Artikel 4 Absatz 5 des FATCA-Abkommens festgelegten Pflichten erfüllen. Hält das Finanzinstitut diese Regelung ein, erfüllt es weiterhin die Bedingungen des FATCA-Abkommens und gilt für die Zwecke des § 1471 IRC weiterhin als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter (siehe zu den Sorgfaltspflichten im Einzelnen Rdnr. 176 ff.).

248 I. S. d. FATCA-Abkommens gilt ein Rechtsträger als mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn einer der Rechtsträger den anderen beherrscht oder beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen („Konzern verbundener Rechtsträger”; vgl. Rdnr. 85 bis 93).

Eine Beherrschung liegt dann vor, wenn das unmittelbare oder mittelbare zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an den Stimmrechten oder dem Wert eines Rechtsträgers mehr als 50 % beträgt.

249 Ein Rechtsträger, der einem Konzern verbundener Rechtsträger angehört, gilt nicht als Finanzinstitut, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Rechtsträger führt keine Finanzkonten (mit Ausnahme von Konten anderer Mitglieder seines „Konzerns verbundener Rechtsträger”);

  • der Rechtsträger unterhält kein Konto bei einer zum Steuerabzug verpflichteten Stelle und erhält keine Zahlungen von einer solchen Stelle, es sei denn, es handelt sich dabei um ein Mitglied seines Konzerns verbundener Rechtsträger;

  • der Rechtsträger leistet keine abzugsteuerpflichtigen Zahlungen an andere Personen als Mitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger, die keine Finanzinstitute beziehungsweise Zweigniederlassungen, für die bis Ende 2015 eine Übergangsregelung gilt, sind;

  • der Rechtsträger hat sich nicht verpflichtet, als verwaltender Rechtsträger Meldepflichten auszuüben oder im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen anderweitig als Vertreter eines Finanzinstituts aufzutreten, auch nicht für ein Mitglied seines „Konzerns verbundener Rechtsträger”;

  • der Rechtsträger unterhält nur Konten bei zum Steuerabzug verpflichteten Stellen oder erhält Zahlungen nur von solchen Stellen, die Mitglied seines Konzerns verbundener Rechtsträger sind.

i) Währungsumrechnung

250 Nach § 5 Absatz 4 der FATCA-USA-UmsV ist für die Umrechnung der US-Dollar-Beträge zur Überprüfung von in Euro geführten Konten zum Zwecke der Umrechnung in US-Dollar-Beträge der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum US-Dollar heranzuziehen, der zum letzten Tag des Kalenderjahres vor dem Jahr ermittelt wird, in dem das meldende deutsche Finanzinstitut den Saldo oder den Wert des Kontos bestimmt.

VII. Meldung

251 Nachdem ein Finanzinstitut das jeweils vorgeschriebene Verfahren und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf seine Konten angewendet und die meldepflichtigen Konten identifiziert hat, muss es bestimmte Informationen über diese Konten gem. dem vorgegebenen Zeitplan an das BZSt melden.

252 Die stufenweise Meldung erfolgt entsprechend der FATCA-USA-UmsV. Die Meldeinhalte sind stichtagsbezogen zusammenzustellen und haben den zum Stichtag vorhandenen Datenbestand zu berücksichtigen. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend der Anlage I des FATCA-Abkommens i. V. m. § 5 FATCA-USA-UmsV als solches identifiziert wird. Die Informationen müssen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Entsprechend § 8 Absatz 4 i. V. m. § 5 Absatz 3 FATCA-USA-UmsV steht es meldenden deutschen Finanzinstituten frei, von der Überprüfung und Identifizierung Konten nach Anlage I Unterabschnitt A der Abschnitte II, III und IV des FATCA-Abkommens auszunehmen. Ebenso sind die unter § 5 Absatz 3 Nr. 3 FATCA-USA-UmsV genannten Neukonten von Rechtsträgern ausgeschlossen. Das Recht, Konten von der Überprüfung und Identifizierung auszunehmen, ist entweder für alle in § 5 Absatz 3 FATCA-USA-UmsV genannten Konten oder für eindeutig abgrenzbare Kontengruppen einheitlich auszuüben.

1. Spezifizierte Personen der USA und beherrschende Personen von Konten von Rechtsträgern

253 Für jede spezifizierte Person der USA, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie für jeden passiven NFFE für den nach Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Anlage I Abschnitt IV und V des FATCA-Abkommens eine oder mehrere beherrschende Personen als spezifizierte Person der USA gilt, sind folgende Informationen zu melden:

  1. Name,

  2. Anschrift,

  3. US-TIN (sofern vorhanden, vgl. jedoch Rdnr. 273),

  4. Kontonummer oder funktionale Entsprechung,

  5. GIIN,

  6. Sofern das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde: der Kontostand oder -wert unmittelbar vor Kontoauflösung.

Der nach dem FATCA-Abkommen und der FATCA-USA-UmsV relevante Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr und eine Meldung hat entsprechend zum Ende dieses betreffenden Kalenderjahres zu erfolgen.

2. Verwahrkonten

254 Bei einem Verwahrkonto sind neben den in Rdnr. 253 genannten Angaben außerdem folgende Informationen in Bezug auf das Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Meldezeitraum (im Folgenden einheitlich als „Meldezeitraum” bezeichnet) erforderlich:

  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;

  • Gesamtbruttobetrag der Dividenden, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;

  • Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt, die im Laufe des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und

  • Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto während des Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Sofern das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war (vgl. § 8 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b FATCA-USA-UmsV).

255 Für die Zwecke der Meldepflicht können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts D bestimmt werden, soweit dies nicht im Widerspruch zu der Begriffsbestimmung im FATCA-Abkommen steht (vgl. § 2 Absatz 5 FATCA-USA-UmsV i. V. m. Artikel 2 Absatz 2 des FATCA-Abkommens).

3. Einlagenkonten

256 Bei einem Einlagenkonto ist neben den in Rdnr. 253 unter 1 bis 6 genannten Angaben des Gesamtbruttobetrags der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Zeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden zu melden.

4. Rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge

257 Wenn das Konto zum Jahresende oder zum Ende eines abweichenden anderen geeigneten Ermittlungszeitraums noch besteht, sind neben den in Rdnr. 253 unter 1 bis 6 genannten Angaben jedes Jahr folgende Informationen zu melden:

  • der dem Versicherungsnehmer als „Rückkaufswert” des Kontos mitgeteilte Jahresbetrag oder

  • der von der spezifizierten Versicherungsgesellschaft zum 31. Dezember berechnete „Rückkaufswert” sowie

  • sämtliche während des Versicherungsjahrs vorgenommenen Teilrückkäufe.

5. Sonstige Konten

258 Bei sonstigen Konten ist neben den in Rdnr. 253 unter 1 bis 6 genannten Angaben außerdem die Angaben des Gesamtbruttobetrags, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden, erforderlich.

6. Kontoauflösung und -übertragung

259 Entsprechend § 8 Absatz 1 Nr. 4 FATCA-USA-UmsV ist der Kontostand oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen, berechnet zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder, sofern das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, zum Zeitpunkt unmittelbar vor Kontoauflösung, zu erfassen und zu melden.

260 Dabei kann der Kontostand oder -wert gemeldet werden, der üblicherweise nach den Systemen der Finanzinstitute ermittelbar ist. Dafür kann auch auf den Kontostand oder -wert zum Ende des vorherigen Kalenderjahres abgestellt werden, oder wahlweise auf einen Kontostand innerhalb der letzten fünf Werktage vor Kontoschließung.

261 Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, der während des Kalenderjahres vollständig zurückgekauft wird, muss die spezifizierte Versicherungsgesellschaft den bei Vertragsauflösung an den Kontoinhaber oder die eingesetzte Person gezahlten Gesamtbetrag (Bruttowert) melden. Dieser beinhaltet sämtliche Zinserträge, die nach Fälligkeit noch nicht ausgezahlt wurden.

262 Im Fall einer Lebensversicherung oder Leibrente hat die spezifizierte Versicherungsgesellschaft nach dem Tod des Rentenempfängers oder dem Laufzeitende keine weiteren Meldepflichten, sofern der Rentenempfänger vor Leistung der jährlichen Zahlung gestorben ist.

7. Zusammenfassung von Konten

263 Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nr. 1 des FATCA-Abkommens regelt die Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -wertes von Konten einer natürlichen Person muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut alle von ihm oder von ihm verbundenen Rechtsträgern geführten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden deutschen Finanzinstituts die Konten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Kontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Kontos zugerechnet.

264 Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut alle von ihm oder verbundenen Rechtsträgern geführten Konten von Rechtsträgern insoweit berücksichtigen, als die computergestützten Systeme des meldenden deutschen Finanzinstituts die Konten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden ermöglichen.

265 Bei der Zusammenfassung von Konten i. S. d. FATCA-Abkommens kann diese auch ohne Differenzierung in Bestands- und Neuverträge erfolgen.

266 Beispiel:

Ein Kunde hat beim selben Versicherer einen Bestandsvertrag mit einem Wert von 100.000 US-Dollar und einen Neuvertrag mit einem Jahresssaldo von 25.000 US-Dollar abgeschlossen.

Eine Differenzierung ist im Rahmen der Zusammenfassung für Zwecke der Meldung nicht erforderlich.

267 Durch eine Zusammenfassung von Konten i. S. d. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nr. 1 und 2 des FATCA-Abkommens kann sich keine Änderung bei der Anwendung der o. g. Wertgrenzen ergeben, die für die Bestimmung der Sorgfaltspflichten bei Konten mit hohem Wert erheblich sind, und eine Addition zu diesem Zwecke ist hierdurch nicht impliziert.

8. Anschrift

268 Die in Bezug auf das Konto einer spezifizierten Person der USA zu meldende Anschrift ist die vom meldenden Finanzinstitut für den Kontoinhaber erfasste Hausanschrift oder für den Fall, dass dem Kontoinhaber keine Hausanschrift zugeordnet ist, die vom meldenden Finanzinstitut für das Konto zu Versandzwecken sowie zu anderen Zwecken verwendete Anschrift.

Bei beherrschenden Personen einer passiven NFFE, die Staatsbürger der USA sind oder in den USA ansässig sind, ist die Anschrift jeder dieser beherrschenden Person, die meldepflichtig ist, erforderlich (Anlage I Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 4 Buchstabe c des FATCA-Abkommens).

9. Steueridentifikationsnummern

269 Wurde festgestellt, dass ein Kontoinhaber eine Person der USA ist, muss das Finanzinstitut in bestimmten Fällen eine U.S. TIN oder eine SSN beschaffen.

270 Als weitere Identifikationsnummern der USA kommen folgende vom IRS veröffentlichte Nummern in Betracht:

  • SSN,

  • EIN,

  • ITIN,

  • ATIN,

  • PTIN.

271 Eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Kontoinhaber mitgeteilten TIN findet seitens des Finanzinstituts nicht statt. Das Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob die TIN plausibel ist, soweit dies zumutbar ist. Kann das Finanzinstitut beispielsweise erkennen, dass es sich nicht um eine U.S. TIN handeln kann, ist das Finanzinstitut verpflichtet, dieser Unschlüssigkeit nachzugehen.

272 Bei bestehenden Konten natürlicher Personen, die meldepflichtig sind, muss nur dann eine US-amerikanische TIN angegeben werden, wenn diese in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts vorliegt. Liegt die U.S. TIN nicht vor, sollte ein Geburtsdatum angegeben werden, jedoch auch nur dann, wenn es dem meldenden Finanzinstitut vorliegt.

273 Die U.S. TIN von spezifizierten Personen der USA ist bei zum geführten Konten hinsichtlich Daten für die Kalenderjahre 2014 bis einschließlich 2016 nur anzugeben, sofern die Unterlagen des meldenden Finanzinstituts diese U.S. TIN enthalten. Anderenfalls hat das meldende Finanzinstitut bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben, wenn dieses in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist. Für Daten ab dem Kalenderjahr 2017 ist die U.S. TIN durch das meldende Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, zu erheben und zu übermitteln.

274 Legt der künftige Kontoinhaber eines Neukontos natürlicher Personen weder eine U.S. TIN noch einen Nachweis seines nicht US-amerikanischen Status vor und wird das Konto aktiv, gilt das Konto als meldepflichtig.

275 Ein Finanzinstitut ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob eine angegebene U.S. TIN richtig ist. Ein Finanzinstitut wird nicht verantwortlich gemacht, wenn sich die von einer natürlichen Person gemachten Angaben als unzutreffend erweisen und dem Finanzinstitut dies nicht bekannt sein konnte.

10. Kontonummer

276 Die in Bezug auf ein Konto zu meldende Kontonummer ist die dem Konto zugewiesene Identifikationsnummer oder eine sonstige innerhalb des Finanzinstituts zur Identifizierung des Kontos verwendete Nummer.

11. Kontostand oder -wert

277 Der Kontostand oder -wert kann in US-Dollar oder in der Währung, auf die das Konto lautet, gemeldet werden.

a) Einlagenkonten

278 Der Saldo oder Wert entspricht dem Stand am 31. Dezember, sofern das Konto nicht an einem früheren Datum aufgelöst wurde.

279 Beispiel:

Bei einem meldepflichtigen Einlagenkonto entspricht der zu meldende Saldo oder Wert dem Saldo oder Wert zum . Dieser Wert ist bei der Meldung für das Jahr 2014 im Kalenderjahr 2015 zu melden.

b) Sonstige Finanzkonten

280 Der Saldo oder Wert entspricht entweder dem Stand am 31. Dezember oder – wenn eine Kontobewertung am 31. Dezember nicht möglich oder üblich ist – dem Stand zu dem regulären Bewertungszeitpunkt des Kontos, der dem 31. Dezember am nächsten liegt.

VIII. Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlungen nicht teilnehmender Finanzinstitute für 2015 und 2016 (NPFFI)

281 Meldende deutsche Finanzinstitute müssen entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens i. V. m. § 10 FATCA-USA-UmsV zu den identifizierten Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2015 und 2016 folgende Daten erheben und an das BZSt übermitteln:

  • Name des nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das das meldende deutsche Finanzinstitut in dem jeweiligen Kalenderjahr eine oder mehrere Zahlungen geleistet hat, und

  • Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Kalenderjahr an dieses nicht teilnehmende Finanzinstitut geleisteten Zahlungen.

282 Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese Daten bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln. Die §§ 1 bis 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung gelten entsprechend.

283 Gem. § 10 Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Absatz 1 Nr. 2 der FATCA-USA-UmsV ist ein Finanzinstitut verpflichtet, nur den Gesamtbetrag solcher Zahlungen an NPFFIs zu melden, die im Zusammenhang mit Finanzkonten des NPFFI bei dem Finanzinstitut stehen. In diesen Fällen muss das Finanzinstitut die Zahlungen nicht weitergehend unterscheiden („foreign reportable amounts”). Von dem Begriff der Zahlung werden sämtliche Zahlungen erfasst, die sich aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nr. 5 sowie Nr. 6 des FATCA-Abkommens und § 8 Absatz 1 Nr. 5a sowie Nr. 6 der FATCA-USA-UmsV ergeben. Sonstige Zahlungen (z. B. Provisionszahlungen, Mietzahlungen, Konto- oder Transaktionsgebühren) eines Finanzinstituts an ein NPFFI sind meldepflichtig.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Finanzinstitute von dieser Regelung Gebrauch machen.

IX. Anwendung des Artikels 7 des FATCA-Abkommens (Meistbegünstigung)

284 Artikel 7 des FATCA-Abkommens sieht vor, dass D gegebenenfalls die günstigeren Bedingungen nach Artikel 4 des FATCA-Abkommens oder der Anlage I des FATCA-Abkommens betreffend die Anwendung des FATCA-Abkommens den deutschen Finanzinstituten einräumen kann, die einem anderen Partnerstaat im Rahmen eines unterzeichneten zweiseitigen Abkommens gewährt werden, dem zufolge der andere Partnerstaat die gleichen in Artikel 2 und 3 beschriebenen Verpflichtungen eingeht wie D, vorbehaltlich der darin sowie in den Artikeln 5 bis 9 aufgeführten Bedingungen.

285 Die USA setzen D gegebenenfalls von solchen günstigeren Bedingungen in Kenntnis und wenden diese im Rahmen dieses FATCA-Abkommens automatisch so an, als wären sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Inkrafttreten des die günstigeren Bedingungen enthaltenden Abkommens wirksam.

286 Das BMF wird in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Bedingungen prüfen und ggf. mit einem gesonderten BMF-Schreiben die mögliche Anwendung im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

X. Anwendungsregelung

287 Hat ein deutsches Finanzinstitut im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nach dem FATCA-Abkommen und der FATCA-USA-UmsV, sämtliche Bemühungen im guten Glauben unternommen, die notwendig erscheinen, um den Sorgfaltspflichten bis zum Datum der Veröffentlichung dieses Schreibens und des Competent Authority Arrangements nach Artikel 3 Absatz 6 des FATCA-Abkommens nachzukommen, insbesondere hinsichtlich der Überarbeitung seines Neukontoeröffnungsverfahrens und Einführung von Verfahren für die Identifizierung seiner Bestandskunden für FATCA-Zwecke, so wird dieses Finanzinstitut so angesehen, als wäre es seinen Pflichten rechtmäßig nachgekommen.

Ein deutsches Finanzinstitut, das nach der Veröffentlichung dieses Schreibens und eines Competent Authority Arrangements feststellt, dass seine oben erwähnten Verfahren nicht in allen Einzelheiten den Voraussetzungen dieses Schreibens oder dem Competent Authority Arrangement entsprechen, muss die Verfahren in einer angemessenen Zeit abändern. Konten und Kontoinhaber, die schon vor der Veröffentlichung dieses Anwendungsschreibens und des Competent Authority Arrangements identifiziert und klassifiziert werden, sind erst beim Eintritt einer Änderung der Gegebenheiten erneut zu identifizieren oder zu klassifizieren, wenn die Identifizierung und Klassifizierung nicht offenkundig aufgrund von Vorgaben dieses Schreibens unrichtig ist.

XI. Amtlich vorgeschriebener Datensatz

288 Deutsche Finanzinstitute haben für die Meldung an das BZSt das FATCA XML-Schema zu verwenden. Einzelheiten zu dem nach § 117c AO und der FATCA-USA-UmsV erforderlichen amtlich vorgeschriebenen Datensatz sowie eine entsprechende Datensatzbeschreibung werden mit einem gesonderten BMF-Schreiben bekannt gegeben.

BMF v. - IV B 6 - S 1316/11/10052 :133


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 897
BB 2015 S. 2774 Nr. 46
DStR 2015 S. 10 Nr. 45
DStZ 2016 S. 101 Nr. 4
EStB 2015 S. 447 Nr. 12
StB 2015 S. 423 Nr. 12
GAAAF-07663