1. Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt, gleich ob diese in attributiver oder substantivischer Form erfolgt, in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Anderes kann gelten, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen.
2. Die Firma "Münchner Hausverwaltung GmbH" für eine Gesellschaft mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde ist eintragungsfähig; auf eine führende oder besondere Stellung der Gesellschaft im Wirtschaftsraum München kommt es nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1226 Nr. 21 DB 2010 S. 1284 Nr. 23 DNotZ 2010 S. 933 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2010 S. 2936 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2010 S. 839 LAAAF-07631
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OLG München, Beschluss v. 28.04.2010 - 31 Wx 117/09
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