Einfrieren der Direktzusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Stand des erdienten Anspruchs und Erteilung
einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit Wirkung für die Zukunft: vor § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vorrangige Anwendung
von § 4d Abs. 1 S. 1 EStG
Beachtung der Rspr. zum „Erdienenszeitraum” auch im Rahmen des § 4d EStG
Behandlung der Ersetzung einer Direktzusage durch eine mittelbare Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Neuzusage
besonders überragende Bedeutung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz
1. Für die Frage, ob im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers geleistete Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an
eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ist § 4d Abs. 1 S. 1 EStG als lex specialis vorrangig
vor § 8 Abs. 3 S. 2 KStG anzuwenden.
2. Für die Frage der „betrieblichen Veranlassung” i. S. d. § 4d Abs. 1 S. 1 EStG gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen
wie für Direktzusagen, die auf das Vorliegen einer vGA zu prüfen sind. Damit kommt auch den Aspekten der Erdienbarkeit im
Grundsatz gleichermaßen Bedeutung zu wie bei Direktzusagen; ebenso sind Mindest(rest)dienstzeiten sowie Sonderbedingungen
für beherrschende Gesellschafter zu beachten.
3. Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage kann u. a. nur dann steuerlich
anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens
zehn Jahre liegen. Auch bei angemessener Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers kann der Mangel des nicht eingehaltenen
Erdienenszeitraums nicht durch die Angemessenheit der Gesamtausstattung geheilt werden.
4. Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft und nachträgliche Zusagen, durch welche die Erstzusage erhöht wird, sind grundsätzlich
auseinanderzuhalten und jeweils eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen. Wird durch eine Änderungsvereinbarung die bisherige
Direktzusage im Stand des erdienten Anspruchs „eingefroren” und für die Zukunft eine völlig andere Zusageart (mittelbare Zusage
in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage) gewählt, muss diese Zusage aufgrund ihrer völlig anderen Qualität
wie eine Neuzusage vollumfänglich auf ihre betriebliche bzw. gesellschaftliche Veranlassung geprüft werden.
5. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner persönlichen Kontakte mit den Kunden eine besonders überragende
Bedeutung für die GmbH, so würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei einem Fremdgeschäftsführer die überragende
Stellung des Geschäftsführers anstatt einer Erhöhung der Pensionszusage über eine Unterstützungskasse eher durch ein angemessenes
höheres laufendes Gehalt honorieren, das dem Fremdgeschäftsführer die Möglichkeit für eine eigene Altersversorgung gibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2016 S. 22 Nr. 1 YAAAF-07362
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.02.2015 - 3 K 135/12
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