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Nachträgliche Herstellungskosten bei Ersatz einer Teilkomponente?
I. Sachverhalt
U errichtet in 01 ein Verwaltungsgebäude und schreibt dies nach IAS 16.43 ff. komponentenweise wie folgt ab:
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HK in T€ | ND in J | Abschreibung p. a. in TE | |
Baukörper (ohne Dach) | 4.500 | 60 | 75,00 |
Dach | 500 | 30 | 16,67 |
Heizung/Klima | 1.000 | 20 | 50,00 |
Sanitär/Elektro | 1.500 | 30 | 50,00 |
Innenausbau | 2.500 | 20 | 125,00 |
10.000 | 316,67 |
Im Jahr 17 wird die Heizungs- und Klimaanlage für 500 T€ grundlegend saniert, dabei werden wichtige Teile ganz ausgetauscht (Brenner, Heizkörper, Ventilatoren), andere (Heizungs- und Lüftungsrohre, Kondensatoren usw.) belassen.
II. Fragestellung
Ist es vertretbar, die 500 T€ sofort aufwandswirksam, d. h. nicht als nachträgliche Herstellungskosten zu behandeln?
III. Lösungshinweise
1. Keine Aktivierung von Reparaturen und Instandhaltungen
Nach IAS 16.12 Satz 1 sind Kosten für die laufende Wartung einer Sachanlage sofort im Ergebnis zu erfassen, also nicht zu aktivieren. Zur Konkretisierung des Merkmals „laufende Wartung“ führt IAS 16.12 Satz 3 aus: „Der Zweck dieser Aufwendungen wird häufig als „Reparaturen und Instandhaltungen“ der Sachanlagen beschrieben“.
In isolierter Betrachtung dieser Vorgaben dürfte U die Aufwendungen von 500 T€ nicht aktvieren, da sie der „Reparatur und In...