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KSR Nr. 11 vom Seite 9

Trotz Residenzpflicht keine Steuerbefreiung des Familienheims ohne Selbstnutzung

Kann die Selbstnutzung – aus welchen Gründen auch immer – gar nicht erst aufgenommen werden, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor

Susanne Christ

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen, das bis zum Tod des Erblassers von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, wird von der Erbschaftsteuer befreit, wenn Kinder oder Ehegatten die Wohnung nach dem Todesfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG. Der BFH hat ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung und ist entsprechend streng bei der Bewilligung dieser Steuerbefreiung.S. 10

Residenzpflicht hindert Selbstnutzung als Familienheim

Zum Nachlass des 2009 verstorbenen Erblassers zählte auch das von ihm bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus. Beerbt wurde er von seinem Sohn, der als Professor etwa 500 km entfernt tätig war und dort mit seiner Familie wohnte. Das Gebäude wurde renoviert und ab 2010 fremdvermietet. Der Sohn machte für das Einfamilienhaus die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend, weil er sich aufgrund seiner Residenzpflicht am Ort der Hochschule aus zwingenden Gründen daran gehindert sah, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Er sei, so seine Argumentation, als Professor durch das Berufungsverfahren verpflichtet, seinen Wohnsitz im näheren Umkreis seiner Hochschule zu nehmen. Die Finanzverwaltung sah die Voraussetzun...

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