BibuchhFPrV § 4

§ 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

  1. Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,

  2. Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,

  3. Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,

  4. Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,

  5. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,

  6. Ein internes Kontrollsystem sicherstellen,

  7. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

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MAAAF-07045