BibuchhFPrV § 10

§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote [1]

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

  1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung und

  2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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MAAAF-07045

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2153) mit Wirkung v. .