BGH Beschluss v. - IX ZB 19/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Schreiben des Kostenschuldners vom und vom sowie seine an den Bundesgerichtshof abgegebene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (15 K 981/152015) sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. , NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).

2Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (, JurBüro 2008, 43; vom - IX ZB 252/09, [...] Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes von 368 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 6.427,11 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Kostenschuldners als Rechtsmittelführer. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 184 € (siehe Anlage 2 zum GKG).

3Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG).

Fundstelle(n):
HAAAF-07038