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Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Unterhalt von Wanderwegen
Das zur Vorsteuerabzugsberechtigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art entschieden.
A. Leitsätze
1. Der für die Einstufung als „Umsatz gegen Entgelt" erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.
2. Verpflichtet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort gegenüber einem Zweckverband zur Pflege und zum Unterhalt von Wanderwegen gegen Entgelt, kann die Gemeinde zum Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Pflege und den Unterhalt der Wanderwege berechtigt sein.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, ein anerkannter heilklimatischer Kurort, erzielt steuerpflichtige Umsätze aus den Betrieben Wasserversorg...