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FG Münster Urteil v. - 8 K 306/11 GrE EFG 2015 S. 1838 Nr. 21

Gesetze: GrEStG § 16, AO § 39, GrEStG § 1 Abs 2a

Grunderwerbsteuer

Zurechnung sicherungsübereigneter Kommanditanteile für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG

Leitsatz

1) Sicherungsübereignete Kommanditanteile sind für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG zu berücksichtigen.

2) Grunderwerbsteuerlich kommt es alleine darauf an, wer zivilrechtlich Gesellschafter geworden und damit am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist; § 39 Abs. 2 AO findet keine Anwendung.

3) Die durch privatschriftliche Vereinbarung vorgenommene Sicherungsübertragung von Kommanditanteilen, die den Tatbestand der Anteilsübertragung begründet, ist anzeigepflichtig gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG. Ist die Anzeige unterblieben, kann dieser grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG später nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 30
DStRE 2016 S. 1184 Nr. 19
EFG 2015 S. 1838 Nr. 21
Ubg 2016 S. 690 Nr. 11
JAAAF-06946

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FG Münster, Urteil v. 10.04.2014 - 8 K 306/11 GrE

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