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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 201/14 EFG 2015 S. 2219 Nr. 24

Gesetze: KStG § 38 Abs. 1, KStG § 38 Abs. 5 S. 1, KStG § 38 Abs. 5 S. 2, KStG § 36 Abs. 7, KStG § 34 Abs. 16, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3e, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, AO § 163 S. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 6a, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, EGHGB Art. 28 Abs. 1 S. 2, FGO § 74

Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse

Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen

Aussetzung des Verfahrens

Leitsatz

1. Eine Aussetzung des Klageverfahrens gegen einen Folgebescheid kann unterbleiben, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren nicht zu erwarten ist.

2. Ist der EK 02-Bestand bereits auf die Stichtage vor dem festgestellt worden, kann sich die Körperschaft nicht auf eine Verlängerung der Frist des § 34 Abs. 16 KStG nach der berufen.

3. Übersteigt das Vermögen einer Unterstützungskasse, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewährt, am Schluss des Wirtschaftsjahrs ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen das um 25 v.H. erhöhte zulässige Kassenvermögen (sog. Überdotierung), so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt (sog. partielle Steuerpflicht).

4. § 38 Abs. 5 KStG ist nicht wegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) S. 1 KStG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG unanwendbar, so dass auch im Hinblick auf steuerbefreite Körperschaften, die partiell steuerpflichtig sind, von einer verpflichtenden Nachbelastung des EK 02 auszugehen ist.

5. Danach ist von der Fiktion einer Vollausschüttung auszugehen, auch wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen vornehmen darf.

6. Bei der Berechnung des Begrenzungsbetrages nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG sind das Nennkapital sowie das steuerliche Einlagekonto nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, jedoch ist das Eigenkapital laut Steuerbilanz um eine abzuzinsende Rückstellung für die Verpflichtung zur Erbringung der Unterstützungsleistungen zu vermindern.

7. § 6a EStG stellt keine abschließende Regelung gegenüber anderen Pensionsrückstellungen nach § 5 EStG dar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2219 Nr. 24
NWB GAAAF-06934

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Online-Dokument

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.08.2015 - 6 K 201/14

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