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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 04 | Lohnsteuer: Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer-Kfz kein Arbeitslohn

Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch nach Inkrafttreten der Reisekosten-Reform ab 2014 nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern. Die Kilometerpauschalen für Dienstreisen müssen zudem nicht gekürzt werden. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine eigene Fahrzeug-Kaskoversicherung hat oder nicht.

Um Reisekosten geht es auch bei der nächsten Verwaltungsanweisung.

Eine Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers stellt keinen Arbeitslohn dar. – So lässt sich ein aktuelles BMF-Schreiben in einem Satz zusammenfassen.

Seit 2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten im Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt. Bei einem Pkw sind es 0,30 € je Kilometer, bei einem Motorrad 0,20 €. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt klargestellt: Diese Pauschalen gelten auch dann, wenn ein Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für das Kfz des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Das heißt – unabhängig davon, ob der Arbeitnehme...

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