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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 02 | Blockheizkraftwerke: Neuerdings wesentlicher Bestandteil des Gebäudes

Nach geänderter Auffassung der Finanzverwaltung werden Blockheizkraftwerke (BHKW) künftig wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes statt wie zuvor als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt. Dies gilt für alle Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung darstellt, d. h. der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt. Vorteilhaft ist die neue Sichtweise, wenn alte, wenig energieeffiziente Heizkessel ausgetauscht werden.

Neues zu berichten gibt es, was die ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken angeht. Das sind Anlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme.

Blockheizkraftwerke werden künftig wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes behandelt. Statt wie zuvor als ein – vom Gebäude losgelöstes – selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut. – Das haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen . Die neue Sichtweise gilt dann, wenn das Blockheizkraftwerk keine Betriebsvorrichtung ist, der eigentliche Zweck also in der Beheizung von Gebäuden und der Erwärmung von Wasser liegt.

Ausgangspunkt war ein Urteil des Finanzgerichts Rheinlan...

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