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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 209/14 EFG 2015 S. 1900 Nr. 22

Gesetze: EStG § 50a, AO § 175 Abs. 2 Satz 2

Kein Steuerabzug nach § 50 a EStG bei nachträglich ausgestellter Freistellungsbescheinigung

Leitsatz

Ist die beschränkte Steuerpflicht zweifelhaft, muss der Vergütungsgläubiger seine Einwendungen gegen ihr Vorliegen und gegen die Höhe der Steuer i.R. eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren geltend machen.

Die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung und die Erstattung der abgeführten Beträge kann im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nur erreicht werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung nicht (rechtzeitig) vorliegt.

Die Freistellungsbescheinigung wirkt nicht als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1900 Nr. 22
IAAAF-06433

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 30.04.2015 - 6 K 209/14

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