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FG München Urteil v. - 10 K 3121/14 EFG 2015 S. 2184 Nr. 24

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, BtMG § 35

Kindergeld für drogenbedingt behindertes Kind bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Leitsatz

1. Nach der BFH-Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein wegen einer Suchterkrankung behindertes Kind, das inhaftiert oder aufgrund richterlicher Anordnung gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist.

2. Etwas anderes gilt jedoch, solange die Vollstreckung einer Haftstrafe gem. § 35 BtMG zugunsten einer Entwöhnungstherapie zurückgestellt ist. Dass es sich um eine stationäre Therapie handelt und das Kind die Behandlung vorzeitig abbricht, ändert in diesem Zeitraum nichts an einer Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG.

3. Eine Aufnahme in den Haushalt des Kindergeldberechtigten i. S. d. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG ist auch während einer stationären Entwöhnungstherapie im Rahmen der Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG möglich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2184 Nr. 24
EStB 2016 S. 73 Nr. 2
EAAAF-06417

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FG München, Urteil v. 27.08.2015 - 10 K 3121/14

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