Grundlagen des Rechnungswesens
15. Aufl. 2015
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2. Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen (Buchführung und Jahresabschluss)
2.1 Bestandsaufnahme, Bestandsverzeichnis und Bilanz
2.1.1 Inventar, Bilanz, Bilanzstichtag
Die beweiskräftige Rechnungslegung findet ihren Ausgangspunkt mit dem Beginn der Unternehmenstätigkeit. Im HGB wird hierzu ausgeführt:
§ 240 HGB (Inventar)
Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
§ 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung)
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
Diese Vorschriften zerlegen die Feststellung des Istzustandes bei der Geschäftseröffnung in zwei Arbeitsschritte. Zunächst ist in einem Inventar ,,genau zu verzeichnen“, was an Vermögensgegenständen und Schulden vorhanden ist. Diese Genauigkeit bezieht sich auf die Einzelerfa...