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IWB Nr. 20 vom Seite 745

Limitation-on-Benefits-Klausel des DBA USA

Dr. Thomas Loose

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 750Bei Anwendung des DBA zwischen Deutschland und den USA setzt die Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen im Quellenstaat das Überwinden der in Art. 28 DBA USA aufgeführten Schranken (Limitation-on-Benefits – LOB) voraus. Der Zweck der LOB-Klausel besteht in der Verhinderung des sog. Treaty-Shopping. In Drittstaaten ansässige Personen sollen die Abkommensvorteile des DBA USA nicht durch die bloße Zwischenschaltung einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen substanzschwachen Gesellschaft erlangen können.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Anwendungsbereich

[i]Vorbehalt für die Nutzung von DBA-Vergünstigungen im QuellenstaatNach Art. 28 Abs. 1 DBA USA schränkt die LOB-Klausel die Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen im Quellenstaat ein – nicht jedoch solche im Ansässigkeitsstaat. Der Wirkungsbereich erstreckt sich somit auf die in Art. 6–22 DBA USA enthaltenen Verteilungsartikel, aber nicht auf den Methodenartikel des Art. 23 DBA USA. Der ausführliche Beitrag ab S. 750 stellt für Investitionen von US-Unternehmen in Deutschland (sog. Inbound-Fall) einige praxisrelevante Beispiele für die Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen im Quellenstaat dar, bei denen die LOB-Klausel stets zu erfüllen ist.

[i]Beispielsfall: Abweichende BetriebsstättendefinitionEin Anwendungsfall ergibt...

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