»1) Schließt der spätere Gemeinschuldner einen schuldrechtlich verpflichtenden Vertrag, der die Konkursgläubiger unmittelbar benachteiligt, so kann der Tatrichter bei der Prüfung der Benachteiligungsabsicht zwar auch diesen Umstand mit berücksichtigen; ein allgemeingültiges, festes Beweisanzeichen - vergleichbar der Inkongruenz einer Deckung - stellt er aber nicht dar.
2) Bei der Anfechtung von Kreditsicherheiten wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht haben ernsthafte Sanierungsbemühungen von Sicherungsgeber und -nehmer - nur - die Bedeutung eines Beweisanzeichens gegen eine Benachteiligungsabsicht und eine entsprechende Kenntnis des Sicherungsnehmers. Diese subjektiven Voraussetzungen können im Einzelfall auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Sanierung mit objektiv unzureichenden Mitteln versucht wurde.
3) Ist der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vollendung der anfechtbaren Handlung aufgrund konkreter Vorstellungen davon überzeugt, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger befriedigen zu können, so handelt er nicht mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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