Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Berufsoffizier während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der
Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium bzw. nach der Ernennung zum Leutnant
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in der Soldatenlaufbahnverordnung geregelte Ausbildung für den Beruf des Offiziers
mit der Beförderung zum Leutnant endet, dass ein von dem Soldaten im Rahmen des Dienstverhältnisses mit der Bundeswehr ausgeübtes
BWL-Studium an einer Bundeswehrhochschule kindergeldrechtlich ein nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigungsfähiges
Ausbildungs(dienst)verhältnis für einen zivilen Beruf darstellt, das mit der Exmatrikulation endet, und dass die militärfachliche
Offiziersausbildung für eine konkrete Dienstpostenverwendung nach Abschluss des Studiums nicht mehr für einen künftigen Beruf,
sondern in einem bereits ausgeübten Beruf stattfindet und daher lediglich als Fortbildungsmaßnahme während der Berufsausübung
und nicht mehr als Berufsausbildung i. S. d § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG zu qualifizieren ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAF-06011
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 09.09.2015 - 1 V 29/15
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