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BFH 22.04.2015 IV R 13/12, NWB 43/2015 S. 3150

Abgabenordnung | Gegenstandswert einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen [i]Berechnungsprogramm „Verbindliche Auskunft – Gebührenrechnung“ NWB GAAAC-73227 entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde. (2) Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt. (3) Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätze...

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