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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1239/12 EFG 2015 S. 2023 Nr. 23

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Verfahren einer gestuften Selbstanzeige zur Nachbesteuerung bisher nicht erklärter Kapitalerträge eines Schweizer Bankkontos

Leitsatz

1. Ein grobes Verschulden ist hinsichtlich einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache anzunehmen, wenn der steuerlich beratene Steuerpflichtige oder dessen steuerlicher Berater es versäumen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Finanzbehörde noch im Rahmen eines fristgerechten Einspruchs zu unterbreiten.

2. Die Nicht-Mitteilung einer begünstigenden Tatsachen in laufender Einspruchsfrist, die nicht grob schuldhaft ist, wird von einem grob schuldhaften Fehlverhalten vor Erlass des Bescheids überlagert.

3. Die Frage, ob allein die unterlassene Einlegung eines Einspruchs ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen begründet, stellt sich nur dann, wenn nicht schon vor Erlass des Bescheids ein grob schuldhaftes Fehlverhalten des Steuerpflichtigen vorgelegen hat bzw. wenn das erste, den zu ändernden Steuerbescheid auslösende Fehlverhalten des Steuerpflichtigen nicht grob verschuldet war.

4. Ist ein Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bereits ergangen, so können Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen in erleichterter Form nur noch in einem Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren über den Änderungsbescheid geltend gemacht werden. Unterlässt der Steuerpflichtige dies, so kann er Tatsachen oder Beweismittel zu seinen Gunsten nur noch unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, also dann geltend machen, wenn ihn am nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft.

5. a) Die Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen hat gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO trotz dessen groben Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden zu erfolgen, wenn die steuermindernden Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen stehen, die zu einer höheren Steuer führen. Der Zusammenhang zwischen steuererhöhenden und steuermindernden Tatsachen muss auf einer sachlichen Verknüpfung beruhen. Eine solche Verknüpfung ist gegeben, wenn der steuererhöhende Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar ist

b) Das Vorhandensein von privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 EStG ist nicht mit den konkret bezifferten Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in dem Sinn verknüpft, dass der steuererhöhende Vorgang, nämlich das Vorhandensein privater Veräußerungsgeschäfte, nicht ohne den steuermindernden Vorgang, nämlich der Ermittlung der konkreten Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, denkbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2023 Nr. 23
ErbStB 2015 S. 355 Nr. 12
DAAAF-05694

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.02.2015 - 4 K 1239/12

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