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FG Köln Urteil v. - 10 K 3553/13 EFG 2015 S. 1781 Nr. 21

Gesetze: UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a) AO § 14AO § 52 Abs 2 Nr 23AO § 64AO § 65KStG § 5 Abs 1 Nr 9

Zweckbetrieb

Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuerbegünstigten Brauchtum

Leitsatz

Einkünfte gemeinnütziger Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck in der Förderung des Karnevals besteht, aus in der Karnevalswoche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch durchgeführte Veranstaltungen mit karnevalistischem Inhalt (Kostümparty), sind als Zweckbetriebseinkünfte von der Körperschaftsteuer befreit und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1781 Nr. 21
KÖSDI 2015 S. 19595 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2015 S. 3076
UStB 2015 S. 314 Nr. 11
XAAAF-05670

Preis:
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FG Köln, Urteil v. 20.08.2015 - 10 K 3553/13

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