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NWB Betriebsprüfungs-Kartei

NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2026

Print-ISBN: 978-3-482-65701-7

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: März 2026

– Betriebsprüfungen –

– Sonderprüfungen –

– §§ 193 bis 203a AO –

– Betriebsprüfungsordnung –

K. Abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO)

I. Wortlaut des § 203 AO

(1)

Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht fürS. 2erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.

(2)

Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 201 Absatz 1 und § 202 Absatz 2 gelten nicht.

II. Umfang der abgekürzten Außenprüfung – Wortlaut des § 4 Abs. 5 BpO 2000 –

Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.

III. Erläuterungen zu § 203 AO

a) AO-Anwendungserlass v. 15.7.1998 (AEAO...

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