NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-6

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: August 2015

– Betriebsprüfungen –

– Sonderprüfungen –

– §§ 193 bis 203 AO 1977 –

– Betriebsprüfungsordnung –

J. Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts (§ 202 AO 1977)

S. 2

A. Gesetzliche Vorschrift – Rechtslage ab dem  – Wortlaut des § 202 AO

(1)

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.

(2)

Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

B. Erläuterungen zu § 202 AO

I. AO-Anwendungserlass vom (AEAO, BStBl 2014 I S. 290), zu § 201 AO, zuletzt geändert durch  IV A 3 – S 0062/14/10009 – (BStBl 2015 I S. 76)

Der Prüfungsbericht und die Mitteilung über die ergebnislose Prüfung (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO) sind keine Verwaltungsakte und können deshalb nicht mit dem Einspruch angefochten werden (BStBl 1986 II S. 21BStBl 1988 II S. 168

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