NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
G. Prüfungsgrundsätze (§ 199 AO)
Die Nichtaufgriffsgrenze beim Pauschaldelkredere bis zu 1 v. H. der Forderungen findet keine Anwendung auf Kreditinstitute (siehe Absatz III dieses Abschnitts „G. Prüfungsgrundsätze (§ 199 AO)“, Tz. 4.1 des Rationalisierungserlasses vom ). Insoweit wird auf die in Absatz IV dieses Abschnitts „G. Prüfungsgrundsätze (§ 199 AO)“ abgedruckten BMF-Schreiben zur „Pauschalwertberichtigung bei Kreditinstituten“ verwiesen.
I. Wortlaut des § 199 AO
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerp...