Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung – MV – (§ 2 Absatz 2 MV)
Bezug: (BStBl 2002 I S. 477)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl 2002 I S. 477), die durch (BStBl 2003 I S. 340) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (§ 2 Absatz 2 MV)
Abgeordnete
Veranlagungszeiträume bis 2015
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,
steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nummer 4 Satz 4
Buchstabe a EStG i. V. mit § 3 Nummer 62 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.
Veranlagungszeiträume ab 2016 [1]
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.
Entschädigungsgesetze
Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)
Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage,
die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.
Fremdsprachenassistenten
Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i. S. des § 3 Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Zahlungen nach § 7 USG in der ab geltenden Fassung sowie Zahlungen nach den §§ 7b, 13a und 13b USG in der bis zum geltenden Fassung, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 EUR betragen. [2]”
BMF v. - IV A 3 -
S 0229/08/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 742
AO-StB 2015 S. 309 Nr. 11
DStR 2015 S. 2286 Nr. 41
StB 2015 S. 383 Nr. 11
IAAAF-05140
1Mit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom ( BGBl 2013 I S. 1809) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2016 Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 AO und andere öffentliche Stellen verpflichtet, einem Steuerpflichtigen gewährte steuerfreie Zuschüsse zu Beiträgen zur Alterssicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG, zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und/oder zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG sowie Erstattungen dieser Aufwendungen der Finanzverwaltung zu melden (§ 10 Absatz 4b Sätze 4 und 6 EStG i. V. m. § 52 Absatz 18 Satz 4 EStG). Die Mitteilung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81 EStG; Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) vorzunehmen. Weitere Einzelheiten sind § 24 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung zu entnehmen. Die Mitteilungsverordnung ist dann insoweit nicht mehr anwendbar (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV).
2Für die im Jahr 2015 geleisteten Zahlungen sind zur Ermittlung des Grenzbetrags (1.500 €) die nach der bisherigen und nach der neuen Fassung des USG an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen zusammenzurechnen.