Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland
Vorlage von Ansässigkeitsbescheinigungen
Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen DBA kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamts vorlegt.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn von dem vorstehenden Grundsatz in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen abgewichen wird. Die betroffenen Fälle und die dabei vom Steuerpflichtigen bzw. dem Arbeitgeber vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Die Vereinfachungen gelten auch, wenn in dem mit dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers geschlossenen DBA Regelungen enthalten sind, die die Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig machen (antragsgebundene Freistellung). Dies gilt jedoch nicht für die Freistellungen nach dem DBA mit der Republik Südafrika, Art. 16 („umgekehrte Rückfallklausel”).
Wenn die nachstehenden Vereinfachungen angewendet werden sollen, sind dem Finanzamt von den betroffenen Arbeitgebern nach dem Ansässigkeitsstaat sortierte Listen, aus denen Versorgungsempfänger, Geburtsdaten, Leistungsart, Betrag und Auszahlungsjahr hervorgehen, zu übersenden und gleichzeitig zu erklären, dass gegen eine Weiterleitung der Listen an die betreffenden ausländischen Finanzbehörden keine Einwendungen erhoben werden. Ein Beispiel für eine solche Liste ist als Anlage 1 beigefügt. Diese Listen sind – anstelle der Unterrichtung der ausländischen Finanzbehörden im Einzelfall mittels Antrag auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung – den ausländischen Finanzbehörden im Rahmen des Auskunftsaustauschs zu übermitteln.
Die Bescheinigung der Freistellung erfolgt mit dem Vordruck „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug” (WIF-Vorlage 40 73040 – Bescheinigung LSt beschränkt.dot).
Sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt, so gelten für die Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland folgende Vereinfachungen:
Fallgruppe 1
Die Ruhegehaltszahlung (Betriebsrente) an den im Ausland lebenden Empfänger erfolgt nicht unmittelbar von der Firma, sondern wird durch den Postrentendienst vorgenommen (aufgrund eines Firmenabkommens mit dem Postrentendienst).
Der Postrentendienst holt vor Auszahlung der Rente einmal jährlich eine Lebensbescheinigung des Rentenempfängers ein. Sofern die jährliche Lebensbescheinigung dem Postrentendienst nicht vorliegt, wird weder eine Sozialversicherungsrente noch eine Betriebsrente ins Ausland überwiesen. Die Firma wird hierüber vom Postrentendienst informiert.
Bei Vorliegen folgender Unterlagen kann von einer Ansässigkeit im Ausland ausgegangen werden:
Abmeldebescheinigung des Versorgungsempfängers bei der inländischen Ordnungsbehörde und
Erklärung des Versorgungsempfängers zum Wohnsitz (Muster siehe Anlage 2)
Fallgruppe 2
Zahlung von Ruhegehältern an Personen, die nach dem jeweiligen DBA „Grenzgänger” gewesen sind.
Bereits während der aktiven Tätigkeit musste der Grenzgänger – für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des DBA – eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde darüber, dass er dort steuerlich geführt wird, vorlegen. Durch die Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde zur steuerlichen Erfassung des Versorgungsempfängers während der aktiven Tätigkeit ist bereits hinreichend dokumentiert, dass er im ausländischen Wohnsitzstaat steuerlich erfasst ist. Eine nochmalige Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde zur Ansässigkeit im Ausland nach Eintritt in den Ruhestand ist daher – soweit der ausländische Wohnsitz im Grenzgebiet auch nach Beendigung der (aktiven) Tätigkeit aufrechterhalten wird – nicht erforderlich.
Fallgruppe 3
Zahlung von Ruhegehältern an Hinterbliebene, die ständig (bereits vor Zahlungsanspruch) ihren ausschließlichen Wohnsitz im DBA – Ausland (Heimatland) hatten.
In solchen Fällen ist die Vorlage einer Lebensbescheinigung der ausländischen Meldebehörde für die rentenberechtigte Person ausreichend, weil eine Wohnsitzverlegung nach Deutschland unwahrscheinlich ist.
Fallgruppe 4
Zahlung von Ruhegehältern an ehemalige Mitarbeiter, die nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Inland ihren Wohnsitz in ihr Heimatland (DBA – Staat) verlegen.
Der Nachweis der Ansässigkeit im DBA-Ausland ist mit folgenden Unterlagen zu führen:
Abmeldebescheinigung bei der inländischen Ordnungsbehörde und
Anmeldebescheinigung durch die ausländische Meldebehörde bzw. gültige Lebensbescheinigung und
Nachweis der Überweisung auf das Bankkonto des Versorgungsempfängers im Wohnsitzstaat und
Erklärung des Versorgungsempfängers zum Wohnsitz (Muster siehe Anlage 2)
Darüber hinaus ist in diesen Fällen auf Antrag der betroffenen Arbeitgeber auch das folgende vereinfachte Verfahren zuzulassen:
Fallgruppe A: Der ehemalige Arbeitnehmer hat bereits vor dem seinen Wohnsitz in seinen Heimatstaat zurückverlegt:
Für die Steuerfreistellung ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt entsprechend der Anlage 1 jährlich die nach Staaten sortierten Listen der Versorgungsempfänger übersendet, die anschließend an die betreffenden Wohnsitzstaaten weitergeleitet werden. Eines besonderen Ansässigkeitsnachweises bedarf es in diesen Fällen nicht.
Fallgruppe B: Der ehemalige Arbeitnehmer hat nach dem seinen Wohnsitz in seinen Heimatstaat zurückverlegt:
Die ehemaligen Arbeitnehmer haben nur im Jahr ihres Wegzugs aus Deutschland eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamts vorzulegen. In den Folgejahren reicht es dann ebenfalls aus, wenn der Arbeitgeber beim Finanzamt die nach Staaten sortierten Listen der Versorgungsempfänger zwecks Weiterleitung an die Wohnsitzstaaten einreicht.
ERKLÄRUNG DES MITARBEITERS ZUM WOHNSITZ
– zur Vorlage beim Finanzamt durch den Arbeitgeber –
A Persönliche Daten
Name, Vorname ………
Wohnung im Inland vor endgültiger Ausreise ins Ausland
Strasse ………
Ort/Staat ………
bisher zuständiges Finanzamt im Inland ………
Wohnung im Ausland nach Umzug ins Ausland
Strasse ………
Ort ………
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taggenaues Datum | ||
Mitarbeiter: | Endgültige Ausreise | |
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland [1] | ||
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland) [2] | ||
Ehegatte: | Endgültige Ausreise | |
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland [3] | ||
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland) [4] | ||
Kind(er): | Endgültige Ausreise | |
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland [5] | ||
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland) [6] |
B Wohnsitz im Inland
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1. | Die bisherige Wohnung im Inland wird aufgegeben [7] | |||
□ | Einer Mietwohnung wird der Mietvertrag gekündigt | ab: | ……… | |
□ | Wohnungseigentum wird das Eigentum veräußert Übergang von Nutzen und Lasten | zum: | ……… | |
□ | 2. | Die bisherige Wohnung im Inland wird nicht aufgegeben bzw. es erfolgt keine polizeiliche Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland |
Wohnung im Inland nach Umzug ins Ausland ………
………
Ich versichere, dass ich die Angaben in dieser Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass meine Angaben Grundlage für die lohnsteuerliche Behandlung meiner Rentenbezüge sind und dass der Arbeitgeber wegen unrichtiger oder unterlassener Angaben nicht haftet.
Ich verpflichte mich, alle Änderungen zu obigen Angaben (z. B.: erneute Anmeldung im Inland) der Unterstützungskasse unverzüglich bekanntzugeben.
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……… | ……… |
Datum | Unterschrift |
Muster
Auflistung für den Auskunftsaustausch
Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers
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Auflistung für das Land
………
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Identifikationsmerkmale des Arbeitgebers | Name/Anschrift des Pensionärs | Geburtsdatum | Grund der Leistung | Betrag | Auszahlungsjahr |
OFD Frankfurt/M v. - S 2533 A - 35 - St 222
Fundstelle(n):
XAAAF-05135
11) Bitte fügen Sie die Abmeldebestätigung der zuständigen Ortsbehörde in Deutschland bei.
22) Bitte fügen Sie die Bestätigung der ausländischen Meldebehörde über die Anmeldung im Wohnsitzstaat bei.
31) Bitte fügen Sie die Abmeldebestätigung der zuständigen Ortsbehörde in Deutschland bei.
42) Bitte fügen Sie die Bestätigung der ausländischen Meldebehörde über die Anmeldung im Wohnsitzstaat bei.
51) Bitte fügen Sie die Abmeldebestätigung der zuständigen Ortsbehörde in Deutschland bei.
62) Bitte fügen Sie die Bestätigung der ausländischen Meldebehörde über die Anmeldung im Wohnsitzstaat bei.
73) Nach Ausreise steht Ihnen keine Wohnung in Deutschland (als Mieter oder Eigentümer) zur Verfügung), d. h. bei