BFH Beschluss v. - VIII B 151/14

Begriff des Dienens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG; Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c, BGB § 142 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

2 1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Versicherungsansprüche gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (in der am geltenden Fassung) mehr als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Kredits gedient haben, wenn später die Abtretung der Ansprüche und die Sicherungsabrede rückwirkend erfolgreich angefochten werden (§ 142 Abs. 1 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB—), ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. Die Revision ist im Hinblick auf diese Rechtsfrage weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

3 Nach der Rechtsprechung des (BFH/NV 2012, 716) haben Ansprüche aus Versicherungsverträgen länger als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Darlehens gedient, wenn die objektiven Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch tatsächlich zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits „eingesetzt“ hat. In dieser Entscheidung hat der BFH ausdrücklich darauf abgehoben, es komme auf die tatsächliche Verwendung der Ansprüche und nicht auf die rechtliche Wirksamkeit zugrunde liegender Abreden an (Rz 19 des BFH-Urteils in BFH/NV 2012, 716). Von dieser Rechtsprechung ist damit offenkundig auch der im Streitfall verwirklichte Sachverhalt erfasst, dass die Abtretungs- und Sicherungsabrede nach Ablauf der Dreijahresfrist mit Rückwirkung gemäß § 142 Abs. 1 BGB angefochten werden und sich nachträglich von Beginn an zivilrechtlich als nichtig darstellen.

4 Da die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist, kommt eine Zulassung der Revision im Streitfall nicht in Betracht. Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch der Rechtsfortbildung als Spezialfall der Grundsatzrevision erfordern, dass im Streitfall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird (vgl. z.B. , BFH/NV 2012, 783).

5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
OAAAF-05125