SGG § 185

Zweiter Teil: Verfahren

Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung

Erster Unterabschnitt: Kosten

§ 185 [1]

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 185 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) mit Wirkung v. 1. 3. 1993.