SGG § 177
Zweiter Teil: Verfahren
Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]
§ 177 [2]
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
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XAAAF-04902