Keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer bei Zusammenfassung eines gewinnbringenden sowie eines
dauerdefizitären Regiebetriebs ohne Gewinnerzielungsabsicht einer Kommune in einer Kommanditgesellschaft
Leitsatz
1. Hat eine Kommune den Regiebetrieb „Versorgung der Bevölkerung mit …” in eine von der Kommune neugegründete GmbH & Co KG
eingebracht, so unterhält sie mit der Beteiligung an der GmbH & Co. KG einen als Regiebetrieb geltenden eigenständigen Betrieb
gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG. Für die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug
hinsichtlich der Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 können die Gewinne aus dem Regiebetrieb „Versorgung”
nicht mit dauernden Verlusten aus einem weiteren Betrieb gewerblicher Art (hier: Betrieb eines Stadions durch die Kommune)
verrechnet werden, wenn der dauerdefizitäre weitere Regiebetrieb zwar mit Einnahmeerzielungsabsicht, jedoch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht
betrieben wird und wenn zwischen diesen beiden nicht gleichartigen Betrieben gewerblicher Art nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse objektiv auch keine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
2. Die Einbringung des Regiebetriebs der Kommune in eine KG führt nicht dazu, dass im Ergebnis nur von der Kommune beschlossene
Ausschüttungen zu Kapitaleinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und dem damit verbundenen Kapitalertragsteuerabzug
führen. Die Mitunternehmerschaft kann insoweit nicht mit einem Eigenbetrieb oder einer GmbH der Kommune gleichgestellt werden.
3. Wird nur für die GmbH & Co. KG, nicht aber für den Betrieb gewerblicher Art „Beteiligung an der KG” eine Handelsbilanz
erstellt, ist gleichwohl bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Kapitalertragsteuern auf die – bereits durch
eine Betriebsprüfung überprüften – Bilanzen der KG abzustellen. Es besteht dann kein Anspruch auf Anwendung der Vereinfachungsregelung
in dem IV C 2 – S 2706-a/13/10001, wonach in Fällen, in denen für einen BgA keine Handelsbilanz
aufgestellt wird, als Gewinn auf die tatsächlichen Entnahmen zurückgegriffen werden kann.
4. Regiebetriebe sind rechtlich unselbstständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die finanzwirtschaftlich nicht Sondervermögen
der Gemeinde darstellen. Demgemäß fließen Einnahmen der Regiebetriebe anders als bei Eigenbetrieben unmittelbar in den Haushalt
und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2015 S. 811 Nr. 21 EFG 2015 S. 1950 Nr. 22 DAAAF-04884
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