Unternehmereigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Unterhalt von Wanderwegen
Leitsatz
1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie auf vertraglicher Grundlage eine wirtschaftliche und
damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb
ihrer Gesamtbetätigung heraushebt.
2. Eine Gemeinde ist zum Vorsteuerabzug aus Kosten für die Pflege und den Unterhalt der Wanderwege ihres Gemeindegebiets durch
Dritte berechtigt, wenn diese Eingangsleistungen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit bezogen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 45 DStRE 2017 S. 95 Nr. 2 EFG 2015 S. 1998 Nr. 22 FAAAF-04866
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