Kein Abzug des für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs aus einer vom Erblasser bereits verkauften Kommanditbeteiligung
nach der vor gültigen Rechtslage bei Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung
durch den Erblasser noch vor dem Anteilsverkauf
Leitsatz
1. Bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des am (im Streitfall:
Tod des Erblassers im Jahr 2004) konnte der Erbe vom Erblasser nicht verbrauchte Verluste mit eigenen positiven Einkünften
aus den Folgejahren gem. § 10d Abs. 2 EStG verrechnen, wenn er durch die Verluste auch tatsächlich wirtschaftlich belastet
war und die Verluste wirklich getragen hat. Wirtschaftlich belastet ist der Erbe dann, wenn er wirtschaftlich in seiner Eigentums-
oder Vermögenssphäre beeinträchtigt ist. Eine solche Belastung ist dann nicht gegeben, wenn der Erbe zwar kraft Gesetzes für
Verbindlichkeiten haftet, die auf Verpflichtungen des Erblassers zurückgehen, tatsächlich aber eine Inanspruchnahme des Erben
ausgeschlossen ist.
2. An einer solchen wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn die Tochter Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters geworden ist,
bei ihrem Vater als Erblasser zum Zeitpunkt des Todes noch nicht ausgeglichene Verluste aus einer 100%igen Beteiligung an
einer KG vorhanden waren, der Vater diese Beteiligung noch kurz vor seinem Tod an den Ehemann seiner Tochter und Erbin verkauft
und sämtliche Verbindlichkeiten, die den auf die Kommanditbeteiligung zurückzuführende Verlustvorträgen zugrundeliegen, bereits
vor der Übertragung der Kommanditbeteiligung an den Schwiegersohn und Ehemann der Erbin getilgt hat.
3. Nach Eintritt des Erbfalls von der Tochter zugunsten der KG (dem nunmehrigen Unternehmen des Ehemanns) vorgenommene Zahlungen
bzw. ein der KG nach dem Erbfall gewährtes Darlehen sind ebenfalls keine wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Verluste
des Erblassers begründet wurden, wenn diese Verpflichtungen unstreitig nicht mehr mit den den Verlustvortrag begründenden
Beteiligungsverlusten des Erblassers im Zusammenhang stehen, sondern aufgrund eigener rechtlicher Verpflichtungen bzw. Interessen
der Erbin übernommen worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1799 Nr. 21 EStB 2016 S. 73 Nr. 2 QAAAF-04858
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